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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (148 Worte)

Kein Ehegattensplitting für nichteheliche Lebensgemeinschaft

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18.05.2016 (10 K 2790/14 E) entschieden, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften gelte, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Gemäß § 26 Abs. 1 EStG haben Ehegatten bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, gemäß § 26b EStG gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt zu werden und den Splittingtarif anwenden.

Gemäß § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften einschließt.

Zwar spricht § 2 Abs. 8 EStG lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass § 2 Abs. 8 EStG auch auf Partner einer nichtehelichen oder nichteingetragenen Lebensgemeinschaft anwendbar ist.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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