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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (282 Worte)

Gegenstandswert für eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt

Der BFH hat sich mit Urteil vom 22.04.2015 (IV R 13/12) zum Gegenstandswert einer Gebühr für eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt geäußert.

In den Leitsätzen stellten die Richter dar, dass der Gegenstandswert für eine verbindliche Auskunft sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen richtet. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.



Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt.

Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet.

Die Regelung über die Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verfassungsgemäß. Sie bezweckt in verfassungskonformer Weise die Abgeltung des durch die Erteilung entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands der Behörde wie auch den Ausgleich des Vorteils, der dem Antragsteller durch die Bindungswirkung der Auskunft entsteht.

Grundlage dieser Steuerdifferenzberechnung ist - vergleichbar der grundsätzlich antragsbezogenen Bestimmung des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren - der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft.

Dieser bestimmt die Reichweite der steuerlichen Prüfung durch die Finanzbehörde und den Umfang der mit der verbindlichen Auskunft zu erreichenden Bindungswirkung und damit der für den Antragsteller daraus resultierenden Rechtssicherheit.

Dass für die Bemessungsgrundlage der Gebühr an den Antrag angeknüpft wird, entspricht der Rechtfertigung der Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft: sie soll einen Ausgleich darstellen für die besondere Inanspruchnahme der staatlichen Verwaltung sowie einen Vorteilsausgleich bewirken für die Erlangung von Rechtssicherheit für (erst) zukünftig zu verwirklichende Sachverhalte.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 01. Mai 2024

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