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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (135 Worte)

Fahrschulunterricht umsatzsteuerfrei

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.11.2015 (5 V 5144/15) entschieden, dass Umsätze, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschulunterricht stehen, von der Umsatzsteuer befreit seien.

Das Finanzgericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass gemäß Artikel 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei ist. Dies schließt daher Tätigkeiten ein, bei denen in Schulen und Hochschulen Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickelt bzw. vermittelt werden (nunmehr auch Fahrschulunterricht). Das gelte jedoch nur, wenn diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht den Charakter einer Freizeitgestaltung haben.

Im Urteil heißt es weiter, dass die Fahrausbildung nicht nur darauf beschränkt sei, verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen, sondern sie soll auch weitere, dem Gemeinwohl dienende Kenntnisse vermitteln.

Bereits in jüngerer Rechtsprechung hat auch der BFH Fahrsicherheitstraining sowie Schülern erteilten Schwimmunterricht oder Kurse an Kampfsportschulen oder Ballettstudios als umsatzsteuerfreie Leistungen eingeordnet.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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