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Anrechenbarkeit eines Leistungsbonus auf den Mindestlohn
Anrechenbarkeit eines Leistungsbonus auf den Mindestlohn
Nach der Entscheidung des ArbG Düsseldorf (Urteil vom 20. 4. 2015 - 5 Ca 1675/15) darf ein Leistungsbonus auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden.
Mindestlohnwirksam seien alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt würden. Ein Leistungsbonus weise – anders z. B. als vermögenswirksame Leistungen – einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die 8,10 € pro Stunde zuzüglich eines „freiwilligen Leistungsbonus von max. 1 € nach der jeweils gültigen Bonusregelung“ erhielt.
Der Arbeitgeber hatte den Mitarbeitern anlässlich der Einführung des MiLoG mitgeteilt, dass die Grundvergütung weiterhin 8,10 € betrage und der Leistungsbonus maximal 1 € pro Stunde. 0,40 € des Bonus würden aber für jede Arbeitsstunde gezahlt. Die Arbeitnehmerin klagte vergeblich auf Feststellung, dass der Leistungsbonus zusätzlich zu den 8,50 € gezahlt werden müsse.
Steuerberater Claas-Peter Müller
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