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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (133 Worte)

Auftraggeberhaftung für Mindestzahlung

Das neu eingeführte Mindestlohngesetz - MiLoG hat im § 13 die Auftraggeberhaftung für die Zahlung des Mindestlohnes bei seinen Auftragnehmers festgesetzt.

Hiernach haften Unternehmer, die andere Unternehmer zur Erbringung von Dienstleistungen oder Werkleistungen beauftragen für die Einhaltung deren Mindestlohnzahlung (Auftraggeberhaftung). Dies gilt auch für die Einschaltung weiterer Nachunternehmer.

Dies birgt enorme Haftungsrisiken für den Auftraggeber.

Auftraggeber müssen demnach sehr sorgfältig die Subunternehmer auswählen und im Vorfeld die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Mindestlohnes überprüfen.

Bei Vertragsschließung sollte unbedingt unter anderem auf folgende Aspekte geachtet werden:
  • Festhalten von Garantieerklärungen hinsichtlich der Einhaltung der Mindestlohnvorgaben
  • Treffen von Vereinbarungen über Einsichtnahme- und Informationsrechten
  • Aufnahme von Regelungen über mögliche Freistellungen von Lohnforderungs- oder Strafgeldansprüchen
  • Aufnahme der Verpflichtung zur Information des Auftraggebers bei Einschaltung weiterer Sub- bzw. Nachunternehmer
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 03. Mai 2024

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