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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (170 Worte)

Verlustvortrag ohne Einkommensteuerbescheid

Der BFH hat mit Urteil vom 13.01.2015 (IX R 22/14) entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann noch gesondert festgestellt werden kann, wenn kein Einkommensteuerbescheid mehr wegen Veranlagungsverjährung erlassen werden kann.

Aufgrund der Verjährungsfrist für Verlustfeststellungsbescheide (Verlustvortrag) können demnach noch Verluste durch das Finanzamt festgestellt werden aus dem Jahre 2008.

Liegen etwa Ausgaben für ein Studium vor (Lernmittel, Fahrtkosten, Studiengebühren, Zweitwohnung, Umzugskosten usw.), ohne dass diese durch vorhandene Einkünfte aufgezehrt werden, können diese als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und entsprechende Verluste vorgetragen werden.

Dies gilt grundsätzlich für jedes Zweitstudium bzw. jede Berufsausbildung.

Für die Aufwendungen für ein Erststudium bzw. erste Berufsausbildung wird momentan noch ein abschließendes Urteil beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abzuwarten sein. Entsprechende Bescheide werden hier also noch vorläufig ergehen.

Studenten oder sich in Berufsausbildung Befindende sollten hier schnell reagieren, da entsprechende Änderungsanträge der Gesetzeslage bereits geprüft werden und sicherlich auch schnell durch den Gesetzgeber umgesetzt werden, so dass zukünftig die Verlustfeststellung an die Einkommensteuerveranlagung gekoppelt wird.

Für eine schnelle Umsetzung der Verlustfeststellung stehe ich gern zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 11. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2014 wird […]

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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