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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (574 Worte)

Steuerfreiheit Betreuungsleistungen

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betreuungsleistungen gab es in der Vergangenheit eine Reihe von Urteilen und Ansichten der Finanzbehörde. Mit Schreiben vom 22.11.2013 hat (IV D 3 - S 7172/13/10001) das Bundesministerium für Finanzen die Rechtsauffassung der Finanzbehörden auf einen aktuellen Stand gebracht.

Das Schreiben vom 22.11.2013 hebt das Schreiben des BMF vom 21.09.2013 auf.

Für Einzelbetreuer gilt somit ab dem 01.07.2013 folgendes:

Mit der Ergänzung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG werden ab dem 1. Juli 2013 Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „Einrichtungen“ i. S. des Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, auf dessen Rechtsgrundlage § 4 Nr. 16 UStG beruht, unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen. Damit erfasst die Steuerbefreiung künftig grundsätzlich auch die nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen, insbesondere solche, die von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen sowie von Berufsbetreuern erbracht werden.

Berufsbetreuer: Ferner werden im Gleichklang mit der Einführung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auch hier gilt, dass der Begriff „Einrichtungen“ unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.

Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt.

Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige (§ 1911 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) sowie die Sammlungspflegschaft (§ 1914 BGB).

Auch Verfahrenspfleger oder -beistände üben keine den Betreuern oder Vormündern vergleichbare Tätigkeit aus.

Leistungen, die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden (Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers oder des Vormunds gehören), fallen weder nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG noch nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG unter die Steuerbefreiung, da es sich bei ihnen nicht um Betreuungsleistungen im eigentlichen Sinne handelt; z. B. wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und den Betreuten in einem Prozess vertritt oder wenn er Steuerberater ist und die Steuererklärung für den Betreuten erstellt.

Betreuungsvereine: Eine Einrichtung, die gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt wurde, kann sich für die Anwendung der Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung vor dem 1. Juli 2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Die Steuerbefreiung gilt - ebenso wie die Neuregelung in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG - unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers, d. h. sowohl Betreuungsvereine, wie auch Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, sofern ihre Betreuungsleistungen nicht bereits nach nationalem Recht befreit sind.

Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistung und der Anerkennungsvoraussetzungen können sich auch Einrichtungen, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, für die Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestellung vor dem 1. Juli 2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL berufen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

   

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