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Kapital- und Risikolebensversicherung
Die Richter des FG Baden-Württemberg haben entschieden, dass die Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung nicht zu den Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins gehören und somit sei es auch nicht verfassungsrechtlich erforderlich, diese Beiträge in vollem Umfang zum steuerlichen Abzug zuzulassen (FG Baden-Württemberg v. 31.1.2013, 9 K 242/12 ; Az. der Revision X R 5/13).
Versicherungsbeiträge sind nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Seitens des Gesetzgebers sind diejenigen Beiträge zum Abzug zugelassen, die dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung ermöglichen.
Die Richter des FG entschieden, dass dies nicht auf Beiträge zu Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung übertragbar sei. Auch sei man nicht zum Abschluss solcher Versicherungen gesetzlich verpflichtet, so die Richter weiter.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, HamburgWie denkst du darüber?
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Kommentare
Gäste - Claudio
(webseite) am Donnerstag, 06. Juni 2013 07:45
Mit dem Urteil ist wohl auch das Ende der Lebensversicherung eingeleitet.
Gäste - cpm
am Freitag, 07. Juni 2013 13:10
Na so krass würde ich das nicht formulieren. Das ist ja nur eine Bestätigung der bislang schon gehandhabten Praxis. Wenn die Lebensversicherung bis jetzt "gelebt hat", lebt sie auch noch weiter...
MfG Müller
Gäste - Sven
am Samstag, 08. Juni 2013 08:16
Ich stimme dem zu. Die Branche verliert ihr Zugpferd.