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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (372 Worte)

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Das Bundeselterngeldgesetz gilt seit dem 01. Januar 2007. Elterngeld wird für bestimmte Lebensmonate der Kinder gewährt. Die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen müssen jeweils für jeden beantragten Monat bereits von Anfang an vorliegen. Einen Anspruch auf Elterngeld habe Väter und Mütter, wenn sie
  • die Kinder nach der Geburt selbst erziehen und betreuen,
  • mit den Kindern im selben Haushalt leben,
  • ihren Wohnsitz oder gwöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • nicht mehr als 30 Stunden pro Woche (Teilzeit) erwerbstätig sind. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig,
  • ein zu vesteuerndes Einkommen bis maximal 500.000 Euro, bei Alleinerziehenden bis maximal 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes hatten.
Zu beachten ist, dass der Lebensmonat des Kindes mit der Geburt beginnt. Er endet im nachfolgenden Monat am Vortag des Geburtstages.

Meistens wird das Elterngeld verbunden mit der Elternzeit in Anspruch genommen. Das ist aber nicht zwingend notwendig.

Ehe- oder Lebenspartner, die das Kind nach der Geburt betreuen, auch wenn es nicht ihr eigenen ist, können unter den selben Voraussetzungen das Elterngeld erhalten.

Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme im Haushalt aufgenommene Kinder gibt es gleichfalls das Elterngeld für einen Zeitraum von bis zu maximal 14 Monaten. Der 14-Monate-Zeitraum beginnt mit der Aufnahme in den Haushalt. Der Anspruch auf Elterngeld erlischt jedoch mit Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Für Kinder, die auf der Grundlage des Kinder- und Jugendrechts (SGB VIII)  besteht kein Anspruch auf Zahlung des Elterngeldes.

Ob ein Anspruch auf Elterngeld besteht, ist unabhängig davon, ob und in welcher Form der beantragende Elternteil vor der Geburt des Kindes gearbeitet hat. Elterngeld steht jedem betreuenden Elternteil gleichermaßen zu - Hausfrauen, Hausmännern, Selbständigen, Beamten und Arbeitnehmern, Auszubildende, Studenten.

Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern kann der Anspruch auf das Kindergeld auf Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehepartner übergehen. Verwandte bis dritten Grades sind Geschwister, Onkel, Tanten, Großeltern und Urgroßeltern.

In Zeiten, in denen Einkommen bezogen und ohne dass gearbeitet wird, bei z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Erholungsurlaub, gilt als Arbeitszeit die im Arbeitsvertrag geregelte Arbeitszeit.

Bei Auszubildenden oder Studenten muss die Ausbildung nicht unterbrochen werden. Bei Auszubildenden kommt es nicht auf die wöchentlichen Arbeitsstunden an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 05. Mai 2024

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