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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (134 Worte)

Anrechnung von Einkommensteuererstattungen auf Hartz-IV

Rückerstattungen der Einkommensteuer dürfen auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden (BVerfG, Beschluss v. 8.11.2011 - 1 BvR 2007/11).

Die Richter führten aus: Die Harzt-IV-Empfängerin wird durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf die steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an individuell geschützten vermögenswerten Rechten aufgrund einer gesetzlichen Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird. Denn durch die Anrechnung der Steuererstattung wird nicht der als Eigentum geschützte Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin verringert. Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen, was bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nicht der Fall ist.

Quelle: BVerfG online, NWB online 23.11.2011
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