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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (482 Worte)

Besteuerung von Rentennachzahlungen (BFH)

Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Besteuerungsanteil besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1.1.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, zugeflossen sind. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden und damit ein anders lautendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2009 aufgehoben (BFH, Urteil v. 13.4.2011 - X R 1/10; veröffentlicht am 27.7.2011).

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte umfassend reformiert. Die Neuregelung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Kernstück der Neuregelung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Dabei sieht die Neuregelung in der Übergangszeit eine Staffelung der der Steuer unterliegenden Leistungen vor, die von 50% für 2005 bis zu 100% im Jahr 2040 reicht.

Im Strteitfall hatte die Klägerin im Februar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Die Rentenversicherung Bund hatte jedoch erst im Februar 2005 die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt. Die entsprechenden Rentennachzahlungen wurden von dem Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 50% besteuert und nicht - wie von der Klägerin beantragt - mit dem Ertragsanteil, der in ihrem Fall 4% betragen hätte. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte der Klägerin Recht gegeben. Es war der Auffassung, Nachzahlungen für eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes seien jedenfalls dann noch nach der alten Rechtslage zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige seine Rente so frühzeitig beantragt habe, dass er die Zahlungen vor dem 1.1.2005 hätte erwarten können.

Der BFH führte aus: Die Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gilt auch für die Erwerbsminderungsrenten, die im Jahr 2005 für die Jahre 2003 und 2004 nachgezahlt wurden. Die Neufassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG durch das AltEinkG ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG auf Nachzahlungen früherer Jahre anwendbar. Es bedarf keiner teleologischen Reduktion. Die Neuregelung des AltEinkG ist auch im Hinblick auf diese Nachzahlungen verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Verbot der unzulässigen Rückwirkung. Rechtfertigungsgrund für die Einbeziehung auch von Rentennachzahlungen in die Neuregelungen ist das dem EStG für Überschusseinkünfte zugrunde liegende Zuflussprinzip. § 11 EStG ermöglicht die Abschnittsbesteuerung, indem er die Entscheidung darüber trifft, wann eine Einnahme anzusetzen ist. Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber gewisse Härten, die sich notwendigerweise aus der Abschnittsbesteuerung und dem Zuflussprinzip im Einzelfalle ergeben können, bewusst in Kauf genommen hat.

Nach Ansicht des BFH ist die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind. Aus diesem Grund hat der BFH auch in den Parallelfällen X R 19/09 und X R 17/10 die Besteuerung der Rentennachzahlungen mit dem Besteuerungsanteil bestätigt. Es bleibt das Unbehagen, dass im o.g. Streitfall die Besteuerung bei rechtzeitiger Auszahlung der Rente wesentlich geringer ausgefallen wäre und dass die Verzögerung der Rentenzahlung nicht der Klägerin anzulasten war. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelungen dürfte aber auch ein Billigkeitserlass kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Quelle: BFH online, NWB 27.07.2011

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