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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (527 Worte)

Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten teilweise verfassungswidrig (BDL)

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) hält die sog. zumutbare Belastung teilweise für verfassungswidrig und empfiehlt den betroffenen Steuerzahlern Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Krankheitskosten (wie z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz usw.) müssten vollständig – ohne Reduzierung um die so genannte zumutbare Belastung – als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der anzuwendenden Steuertabelle und der Kinderzahl und liegt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Der BDL führte aus: „Wir halten die geltende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und haben den uns angeschlossenen Lohnsteuerhilfevereinen empfohlen, in entsprechenden Fällen Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten ist derzeit ein Verfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter Az. 4 K 1970/10 anhängig und es ist lediglich eine Frage der Zeit, bis auch das erste Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.“ Die Rechtsauffassung des BDL beruht im Wesentlichen auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Krankenversorgung steuerfrei bleiben, soweit sie mit der Versorgung auf Sozialhilfeniveau vergleichbar sind (BVerfG, Beschluss v. 13.2.2008 - 2 BvL 1/06). Das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ regelte daher den Sonderausgabenabzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2010 neu. Die Versicherungsbeiträge für die Basisversicherung sind nun unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Auch wenn die Krankenversicherung grds. sämtliche Aufwendungen für die Basisversorgung abdeckt, bleiben aber speziell in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen Zuzahlungen durch den Versicherten zu leisten. Daneben fällt auch die Praxisgebühr an. Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben jedoch keine Zuzahlungen zu ihrer medizinischen Versorgung zu tragen. Ihre Aufwendungen werden vollständig vom Sozialleistungsträger übernommen. Aus Sicht des BDL sind daher insbesondere folgende Zahlungen betroffen: Praxisgebühr (§§ 24 Abs. 4 i. V. m. 61 Satz 2 SGB V); Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen Hilfsmitteln; §§ 31 Abs. 3 bzw. 33 Abs. 8 i. V. m. 61 Satz 1 SGB V); Zuzahlungen zu stationärer Krankenhausbehandlung (§§ 39 Abs. 4 i. V. m. 61 Satz 2 SGB V); Zuzahlungen zu Rehabilitation (§§ 40 Abs. 6 i. V. m. 61 Satz 2 SGB V); Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz (§ 55 SGB V). Nicht betroffen sind dagegen Aufwendungen für Sehhilfen, da diese auch von Empfängern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeldern selbst getragen werden müssen. Bei Steuerpflichtigen, die privat krankenversichert sind und bei denen folglich keine gesetzlichen Zuzahlungen anfallen, sind dennoch ebenfalls bestimmte Leistungen durch die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ausgeschlossen. Zum Beispiel: aus dem Selbstbehalt für Leistungen, die der Basisversorgung zuzurechnen sind, resultieren oder sich wegen Kostenerstattungsantragsverzicht zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung ergeben.

Der BDL empfiehlt allen Steuerpflichtigen, künftig grds. alle Krankheitskosten zu beantragen und zwar unabhängig davon, ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht. Wenn der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung durch das Finanzamt wie erwartet ganz oder teilweise unterbleibt, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das genannte Klageverfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO) beantragt werden.

Quelle: BDL, Pressemitteilung Nr. 18/2011, NWB 26.07.2011

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