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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Doppelte Haushaltsführung Singles: BFH-Urteil 2025 | Steuertipps

Die revolutionäre Kernaussage des BFH-Urteils

Der Bundesfinanzhof hat in seinem wegweisenden Urteil eine fundamentale Erleichterung für alleinstehende Steuerpflichtige geschaffen. Die zentrale Aussage lautet:

Bei einem Ein-Personen-Haushalt am Ort des Lebensmittelpunkts entfällt die bisher streng geforderte finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung vollständig. Diese Anforderung stellt sich begrifflich gar nicht, da ein Alleinstehender die gesamten Lebenshaltungskosten zwangsläufig selbst trägt und eine "Beteiligung" gegenüber anderen Personen logisch ausgeschlossen ist. Die Herkunft der Mittel – ob aus eigener Berufstätigkeit, BAföG-Leistungen oder elterlicher Unterstützung – spielt dabei keine Rolle.

Historischer Kontext und praktische Bedeutung

Bisher mussten insbesondere jüngere ledige Arbeitnehmer und Studierende mühsam nachweisen, dass sie sich finanziell an den Kosten des Haushalts beteiligen, wenn sie beispielsweise im Elternhaus wohnten. Die Finanzverwaltung forderte eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent der monatlich anfallenden Kosten. Diese oft willkürlich wirkende Bagatellgrenze hat der BFH nun für Ein-Personen-Haushalte vollständig eliminiert. Die Entscheidung betrifft einen 28-jährigen Kläger, der während seines Master-Studiums und seiner Promotionszeit im Obergeschoss des Elternhauses einen eigenen, abgeschlossenen Haushalt führte, während die Eltern das Erdgeschoss bewohnten.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Trotz dieser Erleichterung müssen weiterhin grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein, die ich Ihnen systematisch darlege. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und zusätzlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte sollte mehr als 50 Kilometer betragen, wobei die berufliche Veranlassung stets gegeben sein muss.

Der eigene Hausstand erfordert zunächst das Innehaben einer Wohnung. Entscheidend ist hierbei, dass Sie nicht Eigentümer oder Mieter sein müssen. Auch eine unentgeltliche Überlassung durch Eltern, Geschwister oder Freunde begründet einen eigenen Hausstand, sofern Sie die Wohnung aus abgeleitetem Recht nutzen. Die Wohnung muss nach Größe und Ausstattung einen eigenständigen Haushalt ermöglichen, wobei die bewertungsrechtlichen Anforderungen nicht zwingend erfüllt sein müssen. Selbst eine vergleichsweise einfache oder beengte Wohnung kann ausreichen. Eine bauliche Abgeschlossenheit vom Haushalt der Eltern ist nicht erforderlich, wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeigt. 


Die entscheidende Abgrenzung: Eigener versus eingegliederter Haushalt

Hier liegt häufig der Knackpunkt in der Praxis. Sie müssen einen eigenen Hausstand führen und dürfen nicht in den Haushalt anderer Personen eingegliedert sein. Der BFH differenziert nach Alter und persönlichen Umständen. Bei jüngeren Arbeitnehmern und Studierenden, die unmittelbar nach der Ausbildung noch ihr Kinderzimmer bewohnen, wird regelmäßig ein eingegliederter Haushalt angenommen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Bei nicht jungen, wirtschaftlich selbständigen Personen – der BFH nennt keine exakte Altersgrenze, doch eine Orientierung am 25. Lebensjahr erscheint sachgerecht – wird trotz räumlicher Nähe zum Elternhaus in der Regel ein eigener Hausstand unterstellt.

Steuerspareffekte und abzugsfähige Aufwendungen

Die steuerlichen Vorteile einer anerkannten doppelten Haushaltsführung sind erheblich und sollten systematisch ausgeschöpft werden. Folgende Kostenarten können Sie als Werbungskosten geltend machen:

Unterkunftskosten der Zweitwohnung: Im Inland sind die tatsächlichen Aufwendungen bis maximal 1.000 Euro monatlich absetzbar, was einem Jahresbetrag von 12.000 Euro entspricht. Kritisch anzumerken ist, dass diese seit 2014 unveränderte Obergrenze angesichts der massiven Mietpreissteigerungen und des Wohnungsmangels zunehmend als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen ist. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt diese Begrenzung nicht. Der BFH hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2025 (VI R 21/23) klargestellt, dass auch die von der Finanzverwaltung angewandte 60-Quadratmeter-Typisierung bei Auslandssachverhalten unzulässig ist. Stattdessen sind die tatsächlichen, notwendigen Unterkunftskosten in voller Höhe abzugsfähig.

Maklergebühren und Umzugskosten: Diese Aufwendungen zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung sind unbegrenzt als tatsächliche Kosten abziehbar und unterliegen nicht der monatlichen 1.000-Euro-Grenze.

Einrichtungsgegenstände und Hausrat: Hier liegt ein bedeutsames Steuersparpotenzial, das in der Praxis oft übersehen wird. Ausgaben für die Erstausstattung und notwendige Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung sind unbeschränkt absetzbar. Gegenstände mit einem Nettokaufpreis unter 800 Euro werden im Jahr der Anschaffung vollständig als Werbungskosten berücksichtigt. Teurere Anschaffungen werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Stellplatz- und Parkkosten: Eine höchst relevante Entwicklung zeichnet sich hier ab. Der BFH hat am 27. November 2025 in einer mündlichen Verhandlung (Az. VI R 4/23) entschieden, dass Stellplatzkosten nicht unter die 1.000-Euro-Obergrenze fallen, sondern als sonstige Mehraufwendungen unbegrenzt geltend gemacht werden können. Dies gilt selbst dann, wenn der Stellplatz nicht separat angemietet wird. Das finale schriftliche Urteil wird mit Spannung erwartet, da es auch Arbeitgebern zusätzliche steuerfreie Erstattungsmöglichkeiten eröffnet.

Familienheimfahrten: Hier können Sie eine wöchentliche Heimfahrt mittels Entfernungspauschale absetzen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wird die Entfernungspauschale durch das Steueränderungsgesetz 2025 auf einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Entfernungskilometer angehoben. Bisher galten nur 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer. Dies bedeutet bei einer Entfernung von beispielsweise 150 Kilometern und 46 wöchentlichen Heimfahrten (bei Abzug von sechs Wochen Urlaub) eine jährliche Erhöhung des Werbungskostenabzugs von 1.104 Euro. Diese Maßnahme wirkt sich unmittelbar steuermindernd aus und sollte bei der Jahresplanung berücksichtigt werden.

Verpflegungsmehraufwendungen: In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung können Sie für jeden vollen Tag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand (24 Stunden) eine Pauschale von 28 Euro ansetzen. An An- und Abreisetagen sind jeweils 14 Euro absetzbar. Bei voller Ausschöpfung dieser Pauschale in einem dreimonatigen Zeitraum ergibt sich ein zusätzlicher Werbungskostenabzug von bis zu 2.520 Euro. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist entfällt dieser Abzug.

Besonderheiten bei Erstausbildung und weiterer Ausbildung

Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung ist von erheblicher steuerlicher Relevanz. Aufwendungen für eine Erstausbildung nach dem Schulabschluss sind lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro jährlich absetzbar. Ein Verlustvortrag in zukünftige Veranlagungszeiträume ist ausgeschlossen, sodass die steuerliche Entlastung bei fehlenden oder geringen Einkünften verpufft.

Bei einer weiteren Ausbildung – beispielsweise einem Master-Studium nach abgeschlossenem Bachelor oder einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung – sind die Aufwendungen hingegen als vorweggenommene Werbungskosten unbegrenzt abzugsfähig. Verluste können über § 10d EStG in zukünftige Jahre vorgetragen werden und entfalten ihre steuerliche Wirkung, sobald Sie steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Dies stellt einen erheblichen Liquiditätsvorteil dar, insbesondere bei hohen Ausbildungskosten einschließlich doppelter Haushaltsführung.

Steuerrisiken und typische Fehlerquellen

Bei aller Euphorie über die Steuerspareffekte muss auf wesentliche Risiken hinweisen. Die Finanzämter prüfen die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung intensiv, da es sich um einen Bereich mit erheblichem Missbrauchspotenzial handelt.

Nachweis des Lebensmittelpunkts: Dies ist die häufigste Stolperfalle. Ihr Lebensmittelpunkt muss am Ort des eigenen Hausstands liegen und nicht an der Zweitwohnung. Als Beweismittel eignen sich Kontoauszüge, die regelmäßige Ausgaben am Heimatort dokumentieren, Arztrechnungen, Belege über Restaurantbesuche und Einkäufe, Mitgliedschaften in Vereinen oder Sportstudios sowie Nachweise über soziale Bindungen wie die Pflege von Angehörigen. Führen Sie unterjährig eine lückenlose Dokumentation, um im Streitfall gerüstet zu sein.

Häufigkeit der Heimfahrten: Bei verheirateten Personen geht die Rechtsprechung davon aus, dass mindestens sechsmal jährlich der Familienwohnsitz aufgesucht werden muss, um den Lebensmittelpunkt dort zu verorten. Bei selteneren Besuchen droht die Aberkennung der doppelten Haushaltsführung.

Eingliederung in einen fremden Haushalt: Wenn Sie mit Ihrem Partner oder anderen Personen in der Zweitwohnung zusammenleben, müssen Sie konkret nachweisen, dass Ihr Lebensmittelpunkt dennoch am Erstwohnsitz verbleibt. Dies ist deutlich schwieriger als bei einem echten Single-Haushalt.

Zeitliche Begrenzung: Eine doppelte Haushaltsführung kann zeitlich unbegrenzt bestehen, sofern die Voraussetzungen dauerhaft vorliegen. Bei privat veranlassten Wegzügen vom Tätigkeitsort bleibt die berufliche Veranlassung erhalten, wenn der neue Lebensmittelpunkt voraussichtlich auf Dauer an einem anderen Ort begründet wird.

Sonderfragen bei Dienstwagen und Firmenwagen

Bei der Nutzung eines Dienstwagens für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist steuerlich zu beachten, dass kein zusätzlicher geldwerter Vorteil entsteht, sofern Ihnen bei Nutzung eines privaten Pkw ein Werbungskostenabzug zustehen würde. Im Gegenzug können Sie jedoch keine Werbungskosten für diese Fahrten geltend machen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Sie für die Privatnutzung des Dienstwagens eine Zuzahlung leisten.

Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass die Familienheimfahrten als Privatfahrten in die Bemessungsgrundlage für die private Dienstwagennutzung einzubeziehen sind. Hier werden zusätzlich 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und tatsächlich durchgeführter Heimfahrt als lohnsteuerpflichtiger und umsatzsteuerpflichtiger Vorteil angesetzt.

Gestaltungsempfehlungen und Optimierungsstrategien

Dokumentation ab dem ersten Tag: Erstellen Sie von Beginn der doppelten Haushaltsführung an eine systematische Dokumentation aller Aufwendungen. Sammeln Sie sämtliche Belege über Mietzahlungen, Nebenkosten, Einrichtungsgegenstände, Fahrtkosten und Verpflegungsaufwendungen. Führen Sie ein Fahrtenbuch oder dokumentieren Sie zumindest die wöchentlichen Heimfahrten mit Datum und Kilometerstand.

Beweisvorsorge für den Lebensmittelpunkt: Erstellen Sie quartalsweise eine Aufstellung Ihrer Aktivitäten am Heimatort. Dokumentieren Sie Arztbesuche, Vereinsaktivitäten, familiäre Ereignisse und soziale Kontakte. Diese Nachweise sind im Streitfall Gold wert.

Optimale Ausschöpfung der Dreimonatsfrist: In den ersten drei Monaten können Sie die Verpflegungspauschalen nutzen. Planen Sie gegebenenfalls den Beginn der doppelten Haushaltsführung so, dass Sie diese Pauschalen optimal ausschöpfen können.

Prüfung der Auslandsoption: Wenn Sie die Möglichkeit haben, eine Tätigkeit im Ausland auszuüben, beachten Sie, dass bei doppelter Haushaltsführung im Ausland die 1.000-Euro-Grenze nicht gilt. Die tatsächlichen, notwendigen Unterkunftskosten sind in voller Höhe abzugsfähig.

Arbeitgebererstattung koordinieren: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Möglichkeit einer steuerfreien Erstattung der Mehraufwendungen nach § 3 Nr. 16 EStG. Dies erhöht Ihr Nettoeinkommen, ohne dass der Arbeitgeber zusätzliche Lohnnebenkosten trägt. Eine steuerfreie Erstattung mindert jedoch korrespondierend Ihren Werbungskostenabzug.

Stellplatzkosten separat ausweisen: Achten Sie bei der Anmietung darauf, dass Stellplatz- oder Garagenkosten möglichst separat im Mietvertrag ausgewiesen werden. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung können diese Kosten zusätzlich zur 1.000-Euro-Grenze geltend gemacht werden.

Ausblick auf anhängige Verfahren und legislative Entwicklungen

Unter dem Aktenzeichen VI R 16/23 ist ein weiterer Fall entschieden worden, ob Unterkunftskosten auch dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie von einem Ehegatten getragen werden, während der andere Ehegatte die doppelte Haushaltsführung unterhält. Das Finanzgericht Nürnberg hat dies bejaht und die Grundsätze zum Drittaufwand nicht angewandt. Die BFH-Entscheidung hat aber entscheiden: Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grundsätzlich nicht im Wege des Drittaufwands einkünftemindernd geltend machen.

Die zunehmende Kritik an der seit 2014 unveränderten 1.000-Euro-Grenze für inländische Unterkunftskosten nimmt zu. Renommierte Steuerrechtler vertreten die Auffassung, dass diese Typisierung angesichts der drastischen Mietpreisentwicklung und des Wohnungsmangels verfassungswidrig geworden ist. Es ist damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit Musterverfahren oder sogar eine Verfassungsbeschwerde anhängig werden. Eine legislative Anpassung wäre sachgerecht, dürfte aber angesichts der angespannten Haushaltslage zunächst nicht zu erwarten sein.

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt mit der Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer eine spürbare Verbesserung für alle Pendler und Personen mit doppelter Haushaltsführung. Die Maßnahme tritt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 in Kraft.

Zusammenfassende steuerliche Bewertung

Das BFH-Urteil vom 29. April 2025 stellt einen Meilenstein in der steuerlichen Behandlung der doppelten Haushaltsführung dar und ist aus Steuerzahlersicht uneingeschränkt positiv zu bewerten. Die Entbürokratisierung durch den Wegfall der Nachweispflicht einer finanziellen Beteiligung bei Ein-Personen-Haushalten reduziert Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheit erheblich. Insbesondere junge Berufstätige, Studierende in weiterer Ausbildung und alleinstehende Arbeitnehmer profitieren massiv von dieser Rechtsprechungsänderung.

Das Steuersparpotenzial ist beträchtlich. Bei optimaler Ausschöpfung aller Möglichkeiten – Unterkunftskosten von 12.000 Euro jährlich, Heimfahrten bei 150 Kilometern Entfernung mit 46 Fahrten und der neuen Pauschale von 2.622 Euro jährlich, Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten von 2.520 Euro sowie Einrichtungsgegenstände und sonstige Aufwendungen von beispielsweise 3.000 Euro – können jährliche Werbungskosten von über 20.000 Euro entstehen. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergibt sich hieraus eine Steuerersparnis von mehr als 6.000 Euro jährlich.

Wichtig ist jedoch, dass Sie alle Voraussetzungen sorgfältig beachten und die Nachweispflichten gewissenhaft erfüllen. Die Finanzverwaltung wird die Fälle weiterhin kritisch prüfen, auch wenn die formalen Anforderungen an Ein-Personen-Haushalte reduziert wurden. Eine professionelle Beratung und sorgfältige Dokumentation bleiben unerlässlich, um die Steuervorteile rechtssicher zu realisieren und Risiken zu minimieren. 

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Saturday, 17 January 2026

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