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Doppelte Haushaltsführung für GbR-Gesellschafter: Steuern sparen bei der Zweitwohnung
Oft stellt sich für Mitunternehmer die Frage, wie die Kosten der eigenen Wohnung bzw. die Kosten einer der privaten Wohnungen betrieblich angesetzt werden können, um hier Steuern zu sparen.
Grundsätzlich können betriebliche oder berufliche bzw. unternehmerisch entstandene Kosten steuerlich bei den entsprechenden Einkunftsarten angesetzt werden.
Was heißt das konkret? Und welche steuerlichen Risken bestehen bei der betrieblichen Nutzung von Privatimmobilien?
- Abziehbarkeit: Eine Zweitwohnung kann bei vorliegender doppelter Haushaltsführung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden; bei Mitunternehmern einer Personengesellschaft regelmäßig als Sonderbetriebsausgaben in Ihrer Sonderrechnung, nicht als allgemeine Kosten der Gesellschaft. Der Unterkunftskosten‑Abzug ist in Deutschland auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt; Möbel/Hausrat sind zusätzlich abziehbar.
- Was fällt in die 1.000‑Euro‑Grenze? Die Miete bzw. bei Eigentum die AfA und Schuldzinsen, Betriebskosten, Strom, Zweitwohnungsteuer, ggf. Stellplatz-/Garagenmiete; Möbel/Hausrat nicht.
- Sonderbetriebsvermögen‑Risiko: Die privat genutzte Übernachtungswohnung wird erst dann (notwendiges) Sonderbetriebsvermögen, wenn sie der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen wird (z. B. Kanzleibetrieb, Mandantenverkehr, Lager), nicht bei reiner Wohnnutzung für Übernachtungen; Wohnzweck‑Überlassungen sind notwendiges Privatvermögen EStH H 4.2(12) - NWB7.
- Vermeidung von SBV: Keine Überlassung/Raumwidmung an die Gesellschaft, keine Verträge Gesellschaft↔Mitunternehmer über die Wohnung, kein Mandantenverkehr/Archiv dort, Kosten ausschließlich als Ihre Sonderbetriebsausgaben erfassen statt als Miet-/Sachüberlassung an die Gesellschaft EStH H 4.2(12) - NWB7.
Wie können die Kosten der Zweitwohnung steuerlich geltend gemacht werden?
Voraussetzung ist eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung: Hauptwohnsitz mit eigenem Hausstand und Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort plus Zweitunterkunft am Ort der Gesellschaft. Bei Selbständigen und Mitunternehmern gehören die Aufwendungen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung zu den Betriebsausgaben; bei der Gesellschaft werden sie auf Ebene des jeweiligen Gesellschafters als Sonderbetriebsausgaben erfasst und in der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigt.
Der monatliche Abzug für „Unterkunftskosten" ist im Inland gesetzlich auf 1.000 Euro begrenzt. Diese Höchstgrenze gilt unabhängig davon, ob die Zweitunterkunft gemietet oder eine eigene Eigentumswohnung ist; eine weitergehende Angemessenheitsprüfung ist im Inland nicht mehr erforderlich.
Bei Eigentumswohnungen zählen zur Nutzung der Unterkunft insbesondere die AfA sowie Fremdkapitalzinsen, Betriebskosten und Strom; die Zweitwohnungsteuer gehört nach aktueller BFH‑Rechtsprechung ausdrücklich zu den Unterkunftskosten und fällt damit in die 1.000‑Euro‑Grenze (BFH4). Stellplatz‑/Garagenmieten am Beschäftigungsort sind ebenfalls in die Unterkunftskosten einzubeziehen und durch die 1.000‑Euro‑Grenze gedeckelt (Haufe2).
Zusätzlich und nicht von der 1.000‑Euro‑Grenze erfasst abziehbar sind die notwendigen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Zweitwohnung (inkl. AfA für Möbel). Das hat der BFH mit Grundsatzcharakter entschieden; es handelt sich nicht um „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft", sondern um sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung, die neben den Unterkunftskosten ungekürzt zu berücksichtigen sind. In der Praxis erkennen die Finanzämter hierfür häufig bis zu 5.000 Euro ohne weitere Prüfung als notwendig an, darüber hinaus im Rahmen der Angemessenheit und tatsächlichen Nachweise (BFH3).
Zur Einordnung am Beschäftigungsort: Für Arbeitnehmer regelt die Verwaltung im BMF‑Schreiben zur Reisekostenreform Details zur „ersten Tätigkeitsstätte"; für Selbständige ist maßgeblich die Betriebsstätte. Entscheidend bleibt für die doppelte Haushaltsführung, dass die Zweitwohnung „am Beschäftigungsort" liegt, also in räumlichem Zusammenhang mit der Gesellschaft, und die tägliche Rückkehr zum Haupthausstand unzumutbar ist. Die genannten Höchstbeträge und Abgrenzungen der Unterkunftskosten werden in der Fachliteratur und Verwaltungspraxis einheitlich auch auf Selbständige/Mitunternehmer übertragen (NWB1).
Was genau fällt in die 1.000‑Euro‑Grenze – und was nicht?
Unterkunftskosten (in der 1.000‑Euro‑Grenze): Bei Miete die Bruttokaltmiete, umlagefähige Betriebskosten, laufende Reinigung/Pflege, Rundfunkbeitrag, Zweitwohnungsteuer sowie die Miete/Pacht für einen separat angemieteten Kfz‑Stellplatz oder eine Garage. Bei Eigentum zählen AfA (typisch 2 % p. a. bei nach 1924 errichteten Gebäuden), Schuldzinsen, umlagefähige Betriebskosten und Strom zur Nutzung der Unterkunft.
Nicht in der 1.000‑Euro‑Grenze: Aufwendungen für Hausrat und Einrichtungsgegenstände inkl. AfA – diese sind zusätzlich abziehbar, soweit notwendig und angemessen. Der BFH hat diese Abgrenzung ausdrücklich bestätigt (BFH3).
Nachweise und Gestaltung der Erfassung als Sonderbetriebsausgabe
Für die Anerkennung sollten Sie dokumentieren: Haupthausstand und Lebensmittelpunkt (ggf. gemeinsamer Haushalt mit Ehepartner; finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten ist bei Mehrpersonenhaushalten ein Tatbestandsmerkmal des „eigenen Hausstands"), die berufliche Veranlassung der Zweitwohnung (Entfernung/Erreichbarkeit der Kanzlei), die tatsächliche Nutzung (z. B. Übernachtungstage), sowie sämtliche Belege zu Unterkunftskosten und Einrichtung.Wann droht Sonderbetriebsvermögen (SBV) der Gesellschaft?
Grundsatz: Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter im zivilrechtlichen Eigentum eines Mitunternehmers, die der Personengesellschaft für deren Betrieb dienen. Immobilien des Gesellschafters, die an die Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen oder vermietet werden, sind „notwendiges" SBV. Entscheidend ist die betriebliche Zweckwidmung für die Gesellschaft, nicht die persönliche Nutzung des Gesellschafters.Was ist zu beachten, damit kein SBV entsteht?
- Keine Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft: Vermeiden Sie Miet-/Nutzungsverträge zwischen dem Mitunternehmer und der Gesellschaft über Räume der Zweitwohnung. Keine Aufnahme der Adresse als Kanzleiniederlassung, keine Kanzleischilder, keine dauerhafte Arbeitsplatzeinrichtung der Gesellschaft dort (EStH H 4.2(12) via NWB7).
- Keine betrieblichen Funktionen der Gesellschaft in der Zweitwohnung: Kein regelmäßiger Mandantenverkehr, keine dauerhafte Aktenarchivierung oder IT‑Infrastruktur der Gesellschaft. Im Idealfall auch kein gelegentliches Aktenmitnehmen zur privaten Durchsicht.
- Kostenfluss und Buchung: Die Zweitwohnungskosten müssen privat getragen werden und als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden (statt die Gesellschaft als Mieterin auftreten zu lassen oder „Miete" an die Mitunternehmerin zahlen zu lassen). Dadurch wird der Anschein einer Vermietung an die Gesellschaft vermieden, der SBV auslösen kann (NWB1).
- Dokumentation der Wohnnutzung: Es muss festgehalten werden, dass die Nutzung auf Übernachtungen beschränkt ist (kein „Büro der Gesellschaft"). Behalten Sie Belege (Nebenkosten, Zweitwohnungsteuerbescheid, Möbelanschaffungen) für den Abzug bereit (BFH4, BFH3).
Praktische Checkliste zu den Kostenpositionen
- In der 1.000‑Euro‑Grenze pro Monat: Miete/Bruttokaltmiete (oder AfA + Zinsen bei Eigentum), Betriebskosten, laufende Reinigung/Pflege, Rundfunkbeitrag, Zweitwohnungsteuer, Stellplatz-/Garagenmiete, ggf. Garten-/Sondernutzung.
- Zusätzlich (außerhalb der 1.000‑Euro‑Grenze): Notwendige Möbel/Hausrat (inkl. AfA/GWG‑Regeln). In der Praxis ohne weitere Prüfung oft bis 5.000 Euro anerkannt; darüber mit Belegen/Angemessenheit.
Abgrenzungs- und Nachweisfragen
Der Gesetzgeber hat die frühere „Angemessenheitsprüfung" (z. B. 60‑m²‑Grenze aus älterer Rechtsprechung) für Inlandsfälle durch die starre 1.000‑Euro‑Kappung ersetzt; damit erledigt sich die Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten zwecks Deckelung, solange die tatsächlichen Unterkunftskosten unter 1.000 Euro bleiben.Ist es ggf. gefährlich, wenn die Home-Office-Pauschale angesetzt wird, weil dadurch Sonderbetriebsvermögen entstehen könnte?
- Nein: Der bloße Ansatz der Homeoffice-Pauschale (6 € pro Tag, max. 1.260 € p. a.) für Tage, an denen in einer Zweitwohnung tatsächlich überwiegend gearbeitet wurde, begründet für sich genommen kein Sonderbetriebsvermögen (SBV). Die Pauschale ist gerade dafür geschaffen, ohne Raumwidmung/Arbeitszimmernachweis tagesbezogen abzugsfähig zu sein; sie zieht keinen Raum als „Wirtschaftsgut" in eine Sonderbilanz und begründet keine Überlassung an die GbR (Haufe).
- Aber: SBV‑Gefahr entsteht, wenn (Teil‑)Räume einer Wohnung der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen bzw. als (nahezu ausschließlich) betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer für die Mitunternehmerschaft eingerichtet und genutzt werden. Dann können die Aufwendungen zwar als Sonderbetriebsausgaben abziehbar sein, aber der Raum wird steuerlich wie SBV behandelt; der BFH hat für das häusliche Arbeitszimmer eines Mitunternehmers die Abzugsbeschränkungen bestätigt (indirekter Beleg, dass solche Räume SBV‑nah behandelt werden; BFH, 15.10.2024 - VIII R 8/11).
Der aktuelle Stand – Rechtsprechung und Verwaltung
- Zur Homeoffice‑Pauschale: Gesetzlich verankert mit 6 € pro Tag, max. 1.260 € jährlich, auch für Gewinneinkünfte; sie ist explizit vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers unabhängig, d. h. es braucht keinen eigenen Raum und keine (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung. Verwaltung und Fachkommentierung stellen klar, dass die Pauschale tagesbezogen ansetzbar ist, wenn an diesem Tag überwiegend zuhause gearbeitet wurde.
- „Pauschale löst SBV aus?": Es gibt nach derzeitig bekannten Quellen keine belastbare BFH/FG‑Rechtsprechung oder BMF‑Anweisung, die allein den Ansatz der Homeoffice‑Pauschale als Indiz oder Auslöser für SBV qualifiziert. SBV knüpft traditionell an die Überlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft oder an dessen eigenbetriebliche Nutzung für die Gesellschaft an, nicht an pauschalierte Tagesaufwendungen ohne Raumzuordnung (H 4.2 (12).
- Dagegen ist höchstrichterlich geklärt: Wird ein häusliches Arbeitszimmer eines Mitunternehmers (also ein konkret abgegrenzter Raum, in die häusliche Sphäre eingebunden, nahezu ausschließlich betrieblich genutzt) für die Mitunternehmerschaft verwendet, unterliegt es den Arbeitszimmer‑Abzugsbeschränkungen; die Aufwendungen sind als Sonderbetriebsausgaben zu behandeln – was spiegelbildlich zeigt, dass hier eine SBV‑Einordnung naheliegen kann.
Kritische Einordnung: Wo liegt die echte SBV‑Gefahr?
- SBV entsteht typischerweise bei (Teil‑)Räumen/Immobilien, die der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen werden (z. B. vermietet/vertraglich bereitgestellt) oder die faktisch als Betriebsstätte/Zweigstelle dienen (Mandantenverkehr, Archivierung, Kanzleiinfrastruktur). Die EStH‑Hinweise listen Immobilienfälle, in denen notwendiges SBV vorliegt (Vermietung/Nutzung durch die Gesellschaft) – Wohnzweck‑Überlassungen sind hingegen notwendiges Privatvermögen.
- Ein „häusliches Arbeitszimmer" des Mitunternehmers ist heikel, weil es einen konkret definierten Raum mit (nahezu) ausschließlicher betrieblicher Nutzung erfordert; genau diese Raumwidmung kann – in der Mitunternehmerschaft – in Richtung SBV deuten. Der BFH hat in VIII R 8/11 die Einbindung in die häusliche Sphäre und die Abzugsbeschränkung bestätigt; das Urteil behandelt zwar die Abzugsfrage, impliziert aber, dass solche Räume für die Mitunternehmerschaft wie Sonderbereich zu behandeln sind (Sonderbetriebsausgaben/SBV‑Logik).
Warum die Tagespauschale (Homeoffice) grundsätzlich unschädlich ist
- Die Tagespauschale ist gerade kein „Raumtatbestand". Sie setzt kein eigenes Arbeitszimmer, keine fast ausschließliche Nutzung eines Raumes, keine Überlassung an die Gesellschaft und keine Bilanzierung eines Raumanteils voraus. Es handelt sich um einen pauschalierten Tagesaufwand in Ihrer Sonderrechnung (Sonderbetriebsausgaben) – kein Wirtschaftsgut, das als SBV aktiviert würde.
- Fazit: Der Pauschalenansatz pro „echtem" Homeoffice‑Tag in Ihrer Zweitwohnung gefährdet die SBV‑Vermeidung grundsätzlich nicht. Problematisch würde es erst, wenn weitere Indizien hinzutreten, die eine Raumüberlassung/kanzleiartige Nutzung begründen (z. B. dedizierter Büroraum, Mandantenbesuche, Kanzleischilder, vertragliche Überlassung an die Gesellschaft)
Wichtige Anwendungshinweise (damit es sauber bleibt)
- Tagesvoraussetzungen ernst nehmen: Die 6‑€‑Pauschale setzt voraus, dass Sie an diesem Kalendertag überwiegend zuhause (hier: in der Zweitwohnung) gearbeitet haben; „bloßes Organisieren" ohne echte berufliche Tätigkeit genügt nicht – die Praxis betont, dass rein organisatorische Handlungen keine Pauschale rechtfertigen.
- Keine Raumwidmung/kein Arbeitszimmer: Verzichten Sie bewusst auf die Deklaration eines häuslichen Arbeitszimmers in der Zweitwohnung und nutzen Sie (nur) die Tagespauschale. So vermeiden Sie die arbeitszimmer‑typische SBV‑Diskussion (Raum als eigenständiges Wirtschaftsgut).
- Keine Überlassung an die Gesellschaft: Keine Miet-/Nutzungsverträge, keine Aufnahme der Wohnung als Kanzlei‑Nebenbetrieb, kein Mandantenverkehr/Archiv; alle Kosten (DHH‑Kosten, Pauschalentage, Möbel) ausschließlich als Ihre Sonderbetriebsausgaben erfassen; nicht als Aufwand der Gesellschaft.
- Dokumentation: Führen Sie eine einfache Liste der Homeoffice‑Tage mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung (z. B. Schriftsatzentwürfe, Recherchen, Mandatsbearbeitung). Das untermauert die Tagesvoraussetzung ohne Raumbezug Haufe.
Sonderfall‑Abgrenzung: „Arbeitszimmer" vs. „Pauschale"
- „Arbeitszimmer" (riskant für SBV): Erfordert abgegrenzten Raum in die häusliche Sphäre, nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung; bei Mitunternehmern werden die Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben behandelt und unterliegen der Abzugsbeschränkung – die Konzeption ist SBV‑nah.
- „Homeoffice‑Pauschale" (regelmäßig unschädlich): Kein Raum, keine Überlassung, tagesbezogene Betriebsausgabe – in Ihrer Konstellation der sichere Weg, die berufliche Arbeit in der Zweitwohnung steuerlich zu berücksichtigen, ohne SBV auszulösen.
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