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Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels
Kindergeld - Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 28.06.2017 (5 K 2388/15) zum Kindergeldbezug eines in Ausbildung befindlichen Kindes geäußert.
Die Richter kamen in dem Urteil zu der Ansicht, dass der Anspruch auf Kindergeld erst dann endet, wenn das Kind das von Beginn an angestrebte Berufsziel bei einer mehraktigen Ausbildung erreicht hat. Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein.Dies folgt u. a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, dass „für einen Beruf ausgebildet wird“) engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs. Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - Missionsschule ist keine Berufsschule - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Mittwoch, 13. März 2019 21:26
[…] erfordert, dass der Erwerb der Kenntnisse regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen […]