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Sofortabzug eines Disagios
Der BUNDESFINANZHOF hat sich in einem Urteil vom 08.03.2016 (IX R 38/14) zur Sofortabzugsfähigkeit von Disagio geäußert.
Die Richter kamen in dem Urteil zu der Ansicht, dass ein Disagio nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar sei, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält.
Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG ist diese Regelung (Satz 3) demnach auf ein Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d.h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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