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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Wie das BFH-Richtsatzurteil Steuerpflichtige stärkt und neue Steuersparmöglichkeiten eröffnet

Paradigmenwechsel bei Betriebsprüfungen: Wie das BFH-Richtsatzurteil Steuerpflichtige stärkt und neue Steuersparmöglichkeiten eröffnet

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem wegweisenden Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. X R 19/21) die Grundfesten der steuerlichen Schätzungspraxis erschüttert und damit für Unternehmer neue Verteidigungsmöglichkeiten gegen Hinzuschätzungen eröffnet. Diese Entscheidung markiert einen fundamentalen Wendepunkt in der deutschen Betriebsprüfungspraxis und bietet erhebliche Steuersparpotenziale für betroffene Steuerpflichtige. 

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer stehen vor der Aufgabe, ihre Mandanten proaktiv zu beraten und präventive Maßnahmen zu implementieren. Die Investition in ordnungsgemäße Systeme und Prozesse ist nicht nur aus Compliance-Sicht geboten, sondern rechnet sich auch wirtschaftlich für die Unternehmen durch die Vermeidung von Hinzuschätzungen. Dabei sollte der Fokus auf technischen Lösungen liegen und auf der Schulung von Mitarbeitern und der Etablierung einer Compliance-Kultur in den Unternehmen.

Das Grundsatzurteil und seine unmittelbaren Auswirkungen

In diesem vielbeachteten Verfahren ging es um einen Diskothekenbetreiber aus Hamburg, dessen Kassenführung vom Finanzamt als mangelhaft eingestuft wurde. Das Finanzamt hatte daraufhin Hinzuschätzungen auf Basis der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen vorgenommen. Der Bundesfinanzhof hat nun erstmals erhebliche Zweifel an der Eignung dieser seit Jahrzehnten praktizierten Methode geäußert und damit einen Paukenschlag gesetzt, der die gesamte Finanzverwaltung zum Handeln zwingt.

Die Entscheidung betrifft nicht nur den konkreten Fall, sondern hat weitreichende Konsequenzen für alle bargeldintensiven Betriebe wie Gastronomie, Einzelhandel, Friseurgewerbe und ähnliche Branchen. Nach Schätzungen der Bundesregierung fließen jährlich etwa 5.000 Betriebsprüfungsergebnisse aus allen 16 Bundesländern in die Richtsatzsammlung ein, die wiederum als Grundlage für zahllose Schätzungen verwendet wird. Diese Praxis steht nun fundamental in Frage. 

Die methodischen Mängel der Richtsatzsammlung: Statistische Unzulänglichkeiten mit weitreichenden Folgen

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil präzise herausgearbeitet, warum die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form den Anforderungen an eine ordnungsgemäße statistische Schätzungsgrundlage nicht genügt. 

Das Kernproblem liegt in der fehlenden Zufallsstichprobe. 

Die Finanzverwaltung selbst hatte in einem Gutachten von 1985 festgelegt, dass für die Erstellung von Richtsätzen "echte Zufallsstichproben" erforderlich sind. Nur so könne das wahrscheinliche Ergebnis eines "Normalbetriebs" ermittelt werden.

Die Realität sieht jedoch anders aus: Die Auswahl der geprüften Betriebe erfolgt nicht nach einem echten Zufallsverfahren, sondern orientiert sich an den Prüfungsplanungen der einzelnen Finanzämter. Diese wählen ihre Prüfungsfälle jedoch häufig risikobasiert aus – es werden also überdurchschnittlich oft Betriebe geprüft, bei denen Unregelmäßigkeiten vermutet werden. Dies führt zu einer systematischen Verzerrung der Stichprobe nach oben und damit zu überhöhten Richtsätzen.

Hinzu kommt, dass Verlustbetriebe grundsätzlich nicht in die Richtsatzsammlung einbezogen werden. Während die Finanzverwaltung dies mit dem Argument rechtfertigt, dass nur "Normalbetriebe" erfasst werden sollen, kritisiert der Bundesfinanzhof diese Vorgehensweise als statistisch verzerrend. Auch das Preisniveau am Standort des geprüften Betriebes findet keine Berücksichtigung, obwohl die Unterschiede zwischen Großstädten und ländlichen Regionen erheblich sein können. 

Das Rangverhältnis der Schätzungsmethoden: Innerer Betriebsvergleich vor äußerem Betriebsvergleich

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung betrifft die Rangfolge der verschiedenen Schätzungsmethoden. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass Finanzamt und Finanzgericht zwar grundsätzlich in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden frei sind, diese Freiheit jedoch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Pflicht zur Ermessensausübung nach § 5 Abgabenordnung eingeschränkt wird. Entscheidend ist das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen.

Daraus folgt eine klare Hierarchie: Der innere Betriebsvergleich, also Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten basieren, sind grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber dem äußeren Betriebsvergleich mittels Richtsätzen. Zu den Methoden des inneren Betriebsvergleichs zählen insbesondere die Nachkalkulation, die Aufschlagkalkulation, der Zeitreihenvergleich, die Geldverkehrsrechnung und die Vermögenszuwachsrechnung. Diese Methoden sind tendenziell genauer, weil sie die spezifischen Verhältnisse des geprüften Betriebs berücksichtigen.

Die Richtsatzschätzung als Form des äußeren Betriebsvergleichs darf daher nur dann zur Anwendung kommen, wenn andere, genauere Schätzungsmethoden im konkreten Einzelfall nicht zur Verfügung stehen oder mit zumutbarem Aufwand nicht anwendbar sind. Im konkreten Fall rügte der Bundesfinanzhof, dass das Finanzgericht eine vom Prüfer durchgeführte Nachkalkulation verworfen hatte, ohne dies ausreichend zu begründen und ohne den Steuerpflichtigen zuvor aufzufordern, fehlende Rezepturen für Cocktails nachzureichen. 

Die verschärfte Begründungspflicht: Transparenz als Schutzschild für Steuerpflichtige

Ein weiterer bedeutsamer Aspekt des Urteils betrifft die Begründungspflicht bei Schätzungen. Der Bundesfinanzhof fordert, dass Finanzamt und Finanzgericht ihre Schätzungsergebnisse nachvollziehbar begründen müssen. Dies bedeutet konkret, dass sie darlegen müssen, wie sie ihre Überzeugung gewonnen haben und wie diese Überzeugungsbildung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise zustande gekommen ist.

Diese Begründungspflicht geht über eine bloße Formalität hinaus. Sie ist ein wesentliches Kontrollinstrument, das es den Beteiligten und letztlich auch dem Bundesfinanzhof als Revisionsgericht ermöglicht, die Rechtmäßigkeit der Schätzung zu überprüfen. Eine fehlende oder nicht nachvollziehbare Begründung kann zu einem sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils führen, der auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann.

Bei der Anwendung von Richtsätzen bedeutet dies konkret, dass nicht einfach der Mittelwert der Richtsatzsammlung angesetzt werden darf. Vielmehr muss die weite Spanne der Rahmensätze unter Heranziehung der tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Betriebs – wie Lage und Preisgebiet, Kundenkreis und sonstige Besonderheiten – verengt werden. In einem zweiten Schritt muss sich der Rechtsanwender auf einen bestimmten, nachvollziehbaren Wert aus der verengten Spanne festlegen. 

Kassenmängel und Schätzungsbefugnis: Das unvermindert gültige Fundament

Obwohl das Urteil die Richtsatzsammlung grundlegend in Frage stellt, bestätigt es gleichzeitig die etablierte Rechtsprechung zur Schätzungsbefugnis bei Kassenmängeln. Werden in einem Betrieb vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt und Finanzgericht dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind.

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind dabei hoch und werden durch die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen noch verschärft. Seit dem 1. Januar 2025 besteht eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Bestehende Systeme mussten bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt gemeldet werden. Neu angeschaffte Kassen ab dem 1. Juli 2025 müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme gemeldet werden.

Für offene Ladenkassen gilt nach wie vor das Erfordernis der Kassensturzfähigkeit. Das bedeutet, dass auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen tägliche Kassenberichte erstellt werden müssen. Diese müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger in der Lage ist, zumindest am Beginn und am Ende jedes Geschäftstages den durch Kassensturz festgestellten Ist-Bestand anhand der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen.

Das bloße Aufschreiben des täglichen Gesamtumsatzes ohne Aufbewahrung weiterer Belege genügt diesen Anforderungen nicht. Auch wenn § 146 Abs. 1 AO von einer "Soll"-Vorschrift spricht, verlangt die Rechtsprechung für bilanzierende Steuerpflichtige ein echtes Kassenbuch. Bei Einnahmenüberschussrechnern sind zumindest drei Alternativen möglich: eine geordnete Belegablage mit Einzelaufzeichnungen der Erlöse, Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen mit regelmäßigem Abgleich, oder tägliches Auszählen der Kasse mit Dokumentation in fortlaufenden Kassenberichten.

Steuersparpotenziale und präventive Maßnahmen: Die praktische Umsetzung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs eröffnet mehrere konkrete Steuersparmöglichkeiten für betroffene Unternehmer. Zunächst können laufende Betriebsprüfungen, bei denen Richtsatzschätzungen vorgenommen wurden oder werden sollen, nun mit erheblich höheren Erfolgsaussichten angegriffen werden. Steuerpflichtige sollten in solchen Fällen unverzüglich gegen die Schätzung Einspruch einlegen und auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verweisen.

Dabei ist strategisch vorzugehen: Zunächst sollte die Eignung der Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage grundsätzlich bestritten werden. Parallel dazu sollte dargelegt werden, dass genauere Schätzungsmethoden verfügbar sind oder mit zumutbarem Aufwand verfügbar gemacht werden können. Selbst wenn Unterlagen fehlen, kann argumentiert werden, dass eine Nachkalkulation auf Basis geschätzter Rezepturen oder durchschnittlicher Wareneinsätze noch immer genauer ist als ein pauschalierter Richtsatz.

Auch in Fällen, in denen Einspruchsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, können Korrekturmöglichkeiten bestehen. Gemäß § 173 Abgabenordnung können Steuerbescheide geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs könnte in diesem Zusammenhang als neues "Beweismittel" für die Ungeeignetheit der Richtsatzschätzung herangezogen werden.

Für die Zukunft ist präventives Handeln der Schlüssel zur Steuervermeidung. Unternehmer sollten ihre Kassensysteme und Aufzeichnungspflichten dringend überprüfen und auf den aktuellen Stand bringen. Die Investition in ein ordnungsgemäßes, zertifiziertes Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung ist in der Regel deutlich günstiger als spätere Hinzuschätzungen. Nach § 162 Abs. 4 Abgabenordnung können bei offensichtlich unverwertbaren Buchführungsunterlagen Sicherheitszuschläge von mindestens 5.000 Euro und bis zu 1.000.000 Euro auf die Einkünfte festgesetzt werden.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist dabei das A und O. Neben der elektronischen Kassenführung sollten auch Rezepturen, Kalkulationsgrundlagen und sonstige betriebsinterne Unterlagen sorgfältig archiviert werden. Diese ermöglichen im Fall einer Betriebsprüfung eine präzise Nachkalkulation und machen eine pauschale Richtsatzschätzung obsolet. Besonders wichtig ist die Dokumentation von Abweichungen vom "Normalbetrieb", etwa durch Werbeaktionen, Freigetränke, Personalverzehr oder außergewöhnliche Rabattaktionen.

Steuerberater sollten ihre Mandanten proaktiv auf diese Thematik ansprechen und gemeinsam eine Bestandsaufnahme der Buchführung vornehmen. Dabei können auch Checklisten hilfreich sein, die alle relevanten Aspekte einer ordnungsgemäßen Kassenführung abdecken. Bei der Neuanschaffung von Kassensystemen sollte unbedingt auf die GoBD-Konformität (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) geachtet werden. 

Steuerrisiken und Fallstricke: Was Unternehmer vermeiden müssen

Trotz der positiven Entwicklung durch das Bundesfinanzhofurteil bestehen erhebliche Steuerrisiken, die nicht unterschätzt werden dürfen. Das größte Risiko liegt in der Fehleinschätzung, dass formelle Buchführungsmängel harmlos seien. Tatsächlich können bereits vermeintlich geringfügige Fehler bei der Kassenführung zu erheblichen Hinzuschätzungen führen, wenn sie in einem bargeldintensiven Betrieb auftreten.

Ein weiteres Risiko besteht darin, sich zu lange auf die bisherige Praxis zu verlassen. Auch wenn der Bundesfinanzhof Zweifel an der Richtsatzsammlung geäußert hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass alle bisherigen Schätzungen rechtswidrig waren. Die Finanzverwaltung wird vermutlich zeitnah Anpassungen an der Methodik vornehmen und dann möglicherweise mit verbesserten Richtsätzen arbeiten. Unternehmer sollten daher die Entwicklung aufmerksam verfolgen und sich nicht in falscher Sicherheit wiegen.

Besonders gefährlich ist die vollständige Verweigerung der Mitwirkung bei Betriebsprüfungen. Zwar steht es Steuerpflichtigen frei, gegen Schätzungsmethoden zu argumentieren, jedoch sollte dies nie mit einer generellen Verweigerung der Auskunft oder Vorlage von Unterlagen einhergehen. Eine solche Haltung kann nach § 162 Abs. 2 Abgabenordnung eigenständig eine Schätzungsbefugnis begründen und führt zudem zu einem schlechteren Verhandlungsklima.

Ein unterschätztes Risiko liegt auch in der strafrechtlichen Dimension. Wenn Betriebsprüfer im Rahmen ihrer Prüfung auf Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung stoßen, sind sie verpflichtet, den Vorgang an die Steuerfahndung abzugeben. Spätestens dann reicht es nicht mehr aus, sich auf methodische Mängel der Richtsatzsammlung zu berufen. Die Steuerfahndung hat weitreichendere Ermittlungsbefugnisse und die Verfahren können existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Schließlich besteht das Risiko, dass Unternehmer die neuen Meldepflichten für Kassensysteme ignorieren oder verspätet erfüllen. Zwar drohen bei Nichtbefolgung zunächst "nur" Ordnungswidrigkeiten, jedoch kann dies in einer späteren Betriebsprüfung als Indiz für eine generell nachlässige Buchführung gewertet werden und die Position des Steuerpflichtigen schwächen. 

Handlungsempfehlungen für die Praxis: Der konkrete Fahrplan zum Steuersparen

Für Unternehmer, die bereits von einer Betriebsprüfung betroffen sind oder bei denen eine solche bevorsteht, ergeben sich aus dem Bundesfinanzhofurteil konkrete Handlungsoptionen. Bei laufenden Betriebsprüfungen sollte umgehend geprüft werden, ob der Prüfer eine Richtsatzschätzung plant oder bereits durchgeführt hat. In diesem Fall sollte unverzüglich schriftlich Stellung genommen und auf die Bedenken des Bundesfinanzhofs verwiesen werden.

Dabei ist eine strukturierte Argumentation wichtig: Zunächst sollten die methodischen Mängel der Richtsatzsammlung dargelegt werden, insbesondere die fehlende Zufallsstichprobe und die systematische Verzerrung durch die risikobasierte Auswahl der Prüfungsfälle. Anschließend sollte dargelegt werden, dass und warum der konkrete Betrieb vom "Normalbetrieb" abweicht – etwa durch besondere Standortfaktoren, spezielle Kundenstruktur oder außergewöhnliche Geschäftspolitik.

Im nächsten Schritt sollte proaktiv eine alternative Schätzungsmethode vorgeschlagen werden. Selbst wenn Unterlagen fehlen, lassen sich oft noch Grundlagen für eine Nachkalkulation zusammentragen. Lieferantenrechnungen, Lagerbestände, Speise- und Getränkekarten sowie Erfahrungswerte zu Portionsgrößen können herangezogen werden. Auch ein innerbetrieblicher Zeitreihenvergleich, bei dem ordnungsgemäß dokumentierte Zeiträume mit lückenhaften Zeiträumen verglichen werden, ist oft möglich und aussagekräftiger als ein Richtsatzvergleich.

Falls bereits ein Steuerbescheid auf Basis einer Richtsatzschätzung ergangen ist, sollte umgehend Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Im Einspruchsschreiben sollte detailliert dargelegt werden, warum die Richtsatzschätzung ungeeignet war und welche alternative Schätzungsmethode hätte angewandt werden müssen. Dabei kann auf die ausführlichen Ausführungen des Bundesfinanzhofs verwiesen werden.

Für Unternehmer, die noch nicht von einer Betriebsprüfung betroffen sind, gilt das Motto "Vorbeugen ist besser als Heilen". Folgende konkrete Maßnahmen sollten umgesetzt werden:

  1. Überprüfung und gegebenenfalls Modernisierung des Kassensystems. Offene Ladenkassen sollten, wenn möglich, durch elektronische Registrierkassen mit technischer Sicherheitseinrichtung ersetzt werden. Die Investitionskosten amortisieren sich durch die Rechtssicherheit und die Vermeidung von Hinzuschätzungen. Bei elektronischen Kassen ist auf die GoBD-Konformität zu achten.
  2. Erstellung und Archivierung umfassender Kalkulationsunterlagen. Für alle angebotenen Produkte sollten Rezepturen, Wareneinsätze und Kalkulationsgrundlagen dokumentiert werden. Dies ermöglicht im Fall einer Betriebsprüfung eine präzise Nachkalkulation. Auch Besonderheiten wie Rabattaktionen, Freigetränke oder Personalverzehr sollten systematisch erfasst werden.
  3. Schulung des Personals in ordnungsgemäßer Kassenführung. Mitarbeiter sollten wissen, wie wichtig korrekte Aufzeichnungen sind und welche Konsequenzen Fehler haben können. Regelmäßige interne Kontrollen helfen, Schwachstellen frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen.
  4. Fristgerechte Meldung der Kassensysteme beim Finanzamt. Bestehende Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, mussten bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Für später angeschaffte Systeme gilt eine Meldefrist von einem Monat. Auch Außerbetriebnahmen sind zu melden.
  5. Regelmäßige Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater. Die Rechtslage entwickelt sich dynamisch weiter, und nur durch professionelle Beratung kann sichergestellt werden, dass alle aktuellen Anforderungen erfüllt werden. Die Kosten für diese Beratung sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar und zahlen sich durch Vermeidung von Hinzuschätzungen vielfach aus. 

Fazit: Eine neue Ära der Betriebsprüfung mit erheblichen Chancen für Steuerpflichtige

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 2025 markiert einen Wendepunkt in der deutschen Betriebsprüfungspraxis. Erstmals hat das höchste deutsche Steuergericht erhebliche methodische Zweifel an der seit Jahrzehnten praktizierten Richtsatzschätzung geäußert und klare Anforderungen für die Zukunft formuliert. Dies stärkt die Position von Steuerpflichtigen erheblich und eröffnet neue Möglichkeiten zur Abwehr überhöhter Hinzuschätzungen.

Die praktischen Auswirkungen sind beträchtlich: Laufende Betriebsprüfungen mit Richtsatzschätzungen können nun mit deutlich höheren Erfolgsaussichten angefochten werden. Auch rechtskräftige Bescheide kommen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Korrektur in Betracht. Für die Zukunft gilt, dass Finanzämter und Finanzgerichte ihre Schätzungen deutlich gründlicher begründen und vorrangig auf betriebsinterne Daten zurückgreifen müssen.

Gleichzeitig darf nicht übersehen werden, dass die Schätzungsbefugnis bei Kassenmängeln unverändert fortbesteht. Unternehmer müssen daher mehr denn je in ordnungsgemäße Aufzeichnungssysteme investieren. Die Einhaltung der Kassenmeldepflichten, die Verwendung zertifizierter Kassensysteme und die sorgfältige Dokumentation aller Geschäftsvorfälle sind unverzichtbar, um Risiken zu minimieren.

Die mittelfristige Entwicklung wird davon abhängen, wie schnell und in welcher Form das Bundesministerium der Finanzen auf das Urteil reagiert. Eine grundlegende Überarbeitung der Richtsatzsammlung auf Basis echter Zufallsstichproben wäre der sachgerechte Weg, wird aber Zeit in Anspruch nehmen. In dieser Übergangsphase sollten Steuerpflichtige die Gunst der Stunde nutzen und ihre Position in Betriebsprüfungen konsequent verteidigen.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer stehen vor der Aufgabe, ihre Mandanten proaktiv zu beraten und präventive Maßnahmen zu implementieren. Die Investition in ordnungsgemäße Systeme und Prozesse ist nicht nur aus Compliance-Sicht geboten, sondern rechnet sich auch wirtschaftlich durch die Vermeidung von Hinzuschätzungen. Dabei sollte der Fokus nicht nur auf technischen Lösungen liegen, sondern auch auf der Schulung von Mitarbeitern und der Etablierung einer Compliance-Kultur im Unternehmen.

Insgesamt eröffnet das Urteil erhebliche Steuersparpotenziale für Unternehmer, die sich rechtzeitig darauf einstellen. Wer jetzt handelt und seine Buchführung professionalisiert, kann nicht nur aktuelle Risiken minimieren, sondern positioniert sich auch optimal für die künftigen Anforderungen einer zunehmend digitalisierten Betriebsprüfung. Die neue Ära der Betriebsprüfung bietet damit Chancen und Risiken gleichermaßen – entscheidend ist, welche Seite überwiegt, und das liegt maßgeblich in der Hand der Steuerpflichtigen selbst. 

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Saturday, 17 January 2026

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