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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Steuerliche Vorteile einer Holdingstruktur für Unternehmen

Steuerliche Steuerspareffekte und Optimierungspotenziale im Detail

Die Holding-Struktur eröffnet nicht nur die Vorteile beim Dividendenbezug und bei Anteilsveräußerungen, sondern ermöglicht auch weitergehende Steuerplanungsstrategien, die ich Ihnen im Folgenden aufzeige.

Gewinnthesaurierung mit minimaler Steuerbelastung

Die operative GmbH kann ihre Gewinne mit nur 0,8% effektiver Steuerbelastung an die Holding ausschütten (95% steuerfrei nach § 8b KStG, 5% mit 15,825% belastet). Das in der Holding angesammelte Vermögen kann dann für strategische Investitionen genutzt werden, ohne dass die Gesellschafter bereits Abgeltungsteuer zahlen müssen. 

Dies führt zu einem erheblichen Steuerstundungseffekt: Würden die Gewinne direkt an die Gesellschafter ausgeschüttet, fielen sofort rund 28% Steuern an. Bei Reinvestition über die Holding stehen stattdessen 99,2% des Gewinns zur Verfügung.

Über einen Zeitraum von beispielsweise 20 Jahren kann dieser Unterschied bei jährlichen Ausschüttungen von 500.000 Euro zu einem Mehrvermögen von mehreren Millionen Euro führen, das für Unternehmenswachstum genutzt werden kann. Der Zinseszinseffekt verstärkt diesen Vorteil erheblich.

Erwerb weiterer Beteiligungen und Diversifikation

Die Holding kann die thesaurierten Gewinne nutzen, um weitere Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. Auch diese profitieren dann vom Schachtelprivileg. Dies ermöglicht den Aufbau eines diversifizierten Unternehmensportfolios mit minimaler Steuerbelastung auf der Holding-Ebene. Die Ausschüttungen aller Tochtergesellschaften können in der Holding gepoolt und strategisch reinvestiert werden.

Falls eine der Tochtergesellschaften Verluste erwirtschaftet, können diese bei Bestehen einer ertragsteuerlichen Organschaft mit den Gewinnen anderer Töchter verrechnet werden. 

Die Voraussetzung ist allerdings ein Gewinnabführungsvertrag und eine finanzielle Eingliederung (Mehrheit der Stimmrechte). Die Organschaft erfordert einen Mindestbestand von fünf Jahren und bringt zusätzliche Formalien mit sich, bietet aber erhebliche Flexibilität bei der Verlustnutzung.

Nachfolgeplanung und schrittweise Vermögensübertragung

Die Holding-Struktur erleichtert die Unternehmensnachfolge erheblich. Anteile an der Holding können schrittweise auf die nächste Generation übertragen werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die operative Gesellschaft hat. Bei Schenkungen können Freibeträge (400.000 Euro pro Kind alle zehn Jahre) optimal genutzt werden. 

Zudem greifen bei Übertragungen von Betriebsvermögen die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG, die bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (Lohnsummenregelung, Behaltensfrist) eine Verschonung von 85% oder sogar 100% der Erbschaftsteuer ermöglichen. Die Holding-Struktur macht es einfacher, diese Voraussetzungen einzuhalten, da Umstrukturierungen auf Holding-Ebene erfolgen können, ohne die operative Gesellschaft zu berühren.


Internationale Expansion und Doppelbesteuerungsabkommen

Bei grenzüberschreitenden Aktivitäten bietet die Holding-Struktur zusätzliche Vorteile. Die Holding kann als zentrale Gesellschaft für ausländische Beteiligungen dienen. Bei Dividendenausschüttungen aus dem Ausland greift häufig die Mutter-Tochter-Richtlinie der EU, die bei mindestens 10% Beteiligung und bestimmten Rechtsformen eine Quellensteuerbefreiung vorsieht.

Selbst bei außereuropäischen Beteiligungen kann die Holding durch geschickte Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Steuerbelastung minimieren. Die meisten DBAs sehen reduzierte Quellensteuersätze für Dividenden an Kapitalgesellschaften vor (oft 5% oder sogar 0% bei qualifizierten Beteiligungen), während natürliche Personen höhere Quellensteuern zahlen müssen. 

Veräußerungsgewinne fast steuerfrei realisieren

Der vielleicht größte Steuervorteil zeigt sich beim Verkauf der operativen GmbH. Während natürliche Personen den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG mit bis zu 45% versteuern müssen (abzüglich Teilfreistellung), zahlt die Holding dank § 8b Abs. 2 KStG nur etwa 1,5% effektive Steuern (5% des Gewinns mit 30% belastet). Bei einem Verkaufspreis von beispielsweise 10 Millionen Euro und einem Gewinn von 8 Millionen Euro beträgt die Steuerersparnis gegenüber der Direktveräußerung rund 3 Millionen Euro.

Der Verkaufserlös verbleibt in der Holding und kann steuergünstig reinvestiert werden. Erst wenn die Gesellschafter das Geld persönlich entnehmen wollen, fällt die Abgeltungsteuer an. Bis dahin können sie die volle Summe nutzen, um neue Geschäftschancen zu finanzieren. 

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Saturday, 17 January 2026

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