CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Verlustverrechnung in der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 2025: Aktuelle Regeln und wichtige Änderungen
Die steuerliche Verlustverrechnung bleibt auch 2025 ein zentrales Thema für Unternehmen und Privatpersonen.
Die Sockelbetrage von 1 Millionen Euro (2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) bleiben unverändert. Der Verlustrücktrag erfolgt weiterhin in die beiden vorangegangenen Jahre, ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag in die Folgejahre ist möglich.
Körperschaftsteuer: Verlustuntergang vermeiden durch neue Sanierungsmöglichkeiten
Für Kapitalgesellschaften gelten die Grundsätze des § 10d EStG ebenfalls. Der kritische Punkt bleibt der Verlustuntergang nach § 8c KStG bei mehr als 50-prozentiger Anteilsübertragung innerhalb von fünf Jahren. Hier hat sich 2025 eine wichtige Entwicklung ergeben: Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf für ein neues Anwendungsschreiben zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG vorgelegt, das Unternehmen in Krisensituationen besser schützen soll.
Die Konzernklausel und die Möglichkeit des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG bleiben bestehen. Auch hier profitieren Unternehmen von der temporären Erhöhung des Verlustvortrags auf 70 Prozent für die Jahre 2024-2027.
Gewerbesteuer: Keine Verbesserungen trotz Reformplänen
Die gewerbesteuerliche Verlustverrechnung folgt weiterhin eigenen, restriktiveren Regeln. Ein Verlustrücktrag bleibt ausgeschlossen, nur ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag ist möglich. Entgegen ursprünglicher Planungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz keine Verbesserungen beim gewerbesteuerlichen Verlustvortrag umgesetzt - hier bleibt es bei den 60 Prozent oberhalb der Sockelbeträge..
Besonderheiten bei Kapitalvermögen: Termingeschäfte erleichtert
Eine bedeutsame Änderung betrifft die Verlustverrechnung bei Termingeschäften. Die bis Ende 2024 geltende Beschränkung auf 20.000 Euro verrechenbarer Verluste pro Jahr wurde abgeschafft. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle und ermöglicht eine uneingeschränkte Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften.
Fazit: Moderate Erleichterungen mit Einschränkungen
Während das Bundesverfassungsgericht im Juli 2025 die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Regelungen bestätigt hat, gibt es einige wichtige temporäre Verbesserungen, die Sie kennen sollten.
Einkommensteuer: Verlustvor- und -rücktrag mit temporärer Erleichterung
Die Grundstruktur der Verlustverrechnung bei natürlichen Personen bleibt unverändert. Verluste aus einer Einkunftsart können zunächst horizontal mit positiven Einkünften derselben Art verrechnet werden. Reichen diese nicht aus, erfolgt ein vertikaler Ausgleich mit anderen Einkunftsarten.
Einkommensteuer: Verlustvor- und -rücktrag mit temporärer Erleichterung
Die Grundstruktur der Verlustverrechnung bei natürlichen Personen bleibt unverändert. Verluste aus einer Einkunftsart können zunächst horizontal mit positiven Einkünften derselben Art verrechnet werden. Reichen diese nicht aus, erfolgt ein vertikaler Ausgleich mit anderen Einkunftsarten.
Allerdings bleiben Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, sonstigen Einkünften und Kapitalvermögen weiterhin in eigenen Verrechnungskreisen isoliert.
Wichtige Neuerung 2025
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Verlustvortrag für die Jahre 2024 bis 2027 verbessert. Während zuvor oberhalb der Sockelbeträge nur 60 Prozent der Einkünfte zum Verlustausgleich herangezogen werden konnten, sind es jetzt 70 Prozent. Diese Erleichterung gilt jedoch nur für Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht für die Gewerbesteuer.
Die Sockelbetrage von 1 Millionen Euro (2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) bleiben unverändert. Der Verlustrücktrag erfolgt weiterhin in die beiden vorangegangenen Jahre, ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag in die Folgejahre ist möglich.
Körperschaftsteuer: Verlustuntergang vermeiden durch neue Sanierungsmöglichkeiten
Für Kapitalgesellschaften gelten die Grundsätze des § 10d EStG ebenfalls. Der kritische Punkt bleibt der Verlustuntergang nach § 8c KStG bei mehr als 50-prozentiger Anteilsübertragung innerhalb von fünf Jahren. Hier hat sich 2025 eine wichtige Entwicklung ergeben: Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf für ein neues Anwendungsschreiben zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG vorgelegt, das Unternehmen in Krisensituationen besser schützen soll.
Die Konzernklausel und die Möglichkeit des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG bleiben bestehen. Auch hier profitieren Unternehmen von der temporären Erhöhung des Verlustvortrags auf 70 Prozent für die Jahre 2024-2027.
Gewerbesteuer: Keine Verbesserungen trotz Reformplänen
Die gewerbesteuerliche Verlustverrechnung folgt weiterhin eigenen, restriktiveren Regeln. Ein Verlustrücktrag bleibt ausgeschlossen, nur ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag ist möglich. Entgegen ursprünglicher Planungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz keine Verbesserungen beim gewerbesteuerlichen Verlustvortrag umgesetzt - hier bleibt es bei den 60 Prozent oberhalb der Sockelbeträge..
Besonderheiten bei Kapitalvermögen: Termingeschäfte erleichtert
Eine bedeutsame Änderung betrifft die Verlustverrechnung bei Termingeschäften. Die bis Ende 2024 geltende Beschränkung auf 20.000 Euro verrechenbarer Verluste pro Jahr wurde abgeschafft. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle und ermöglicht eine uneingeschränkte Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften.
Fazit: Moderate Erleichterungen mit Einschränkungen
Die Verlustverrechnungsregeln 2025 bringen vor allem für die Einkommen- und Körperschaftsteuer moderate Erleichterungen durch die Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent. Allerdings sind diese Verbesserungen zeitlich begrenzt und gelten nicht für die Gewerbesteuer. Die Grundstruktur mit Sockelbeträgen und prozentualen Begrenzungen bleibt besteht, was durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Unternehmen sollten diese temporären Erleichterungen nutzen, um ihre Steuerlast optimal zu gestalten.
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