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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Umsatzsteuerfalle beim Vorher-Entnahme, dann Verkauf-Modell: Das FG Niedersachsen verschärft die Regeln

Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 03.04.2025 – 5 K 15/24 entschieden: Wer ein zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegtes Fahrzeug vor der Veräußerung angeblich „entnimmt", muss diese Entnahme durch objektive, nach außen erkennbare Handlungen belegen und zeitlich vom Verkauf trennen. 

Eine Entnahme am selben Tag wie der Verkauf – oder erst nach Beginn der Verkaufsbemühungen – wird nicht anerkannt; Folge sind umsatzsteuerpflichtige Lieferungen aus dem Unternehmen. 

Die Revision wurde zugelassen. Praktisch bedeutet das: Das beliebte „Entnahme-Verkauf"-Modell bleibt möglich, aber nur bei sauberer, belegbarer Entnahme mit erkennbarem Nutzungswechsel und zeitlichem Abstand vor dem ersten Verkaufsangebot. 

Hintergrund des Streitfalls
Der Kläger, Händler für Kfz-/Caravan-Zubehör (später auch Handel/Vermietung von Wohnmobilen), hatte zwei Fahrzeuge aus dem Privatbereich ins Unternehmen eingelegt – jeweils ohne Vorsteuerabzug –, später Reparatur-/Betriebskosten mit Vorsteuerabzug getragen und dann die Fahrzeuge ohne Umsatzsteuerausweis veräußert. In der Buchhaltung wurden Entnahmen zum Verkaufstag verbucht. Das Finanzamt sah dennoch umsatzsteuerpflichtige Lieferungen, weil objektive Entnahmehandlungen und ein zeitlicher Abstand fehlten. Das Gericht folgte dem Finanzamt: Beide Fahrzeuge seien bis zur Veräußerung Unternehmensvermögen geblieben; Verkaufsbemühungen (u.a. Inserate) setzten schon Monate vor der angeblichen Entnahme ein.

Rechtsrahmen kurz erklärt
Umsätze eines Unternehmers sind steuerbar, wenn sie im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Eine Entnahme gilt grundsätzlich als Lieferung gegen Entgelt, wenn der Unternehmer bei Anschaffung/Herstellung zum Vorsteuerabzug berechtigt war (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1, S. 2 UStG; Art. 16 MwStSystRL).

Umgekehrt: Wurde das Wirtschaftsgut ohne Vorsteuerabzug eingelegt, ist die Entnahme regelmäßig nicht steuerbar – aber nur, wenn sie tatsächlich (und vor dem Verkauf) stattfindet. Entscheidend ist, ob die Veräußerung noch dem Unternehmensbereich zuzurechnen ist oder ob vorher ein erkennbarer Herausfall ins Privatvermögen erfolgt ist.

Die amtlichen Leitsätze – die Eckpfeiler der Entscheidung

  • Eine Veräußerung erfolgt nur dann „im Rahmen des Unternehmens", wenn der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet war und nicht vor der Veräußerung bereits entnommen wurde (Anschluss an BFH).
  • Für eine vorherige, nicht umsatzsteuerbare Entnahme braucht es objektive Anhaltspunkte und eine gewisse Zeitspanne zur anschließenden Veräußerung; „Entnahme am selben Tag" spricht gegen eine Entnahme.
  • Maßgeblich ist, dass die Entnahme nach außen erkennbar vor dem Verkauf erfolgt; zur Abgrenzung kommt es auf den Zeitpunkt des ersten Verkaufsangebots bzw. der ersten Verkaufsbemühung an.


Wie das Gericht argumentiert
Das FG prüft zunächst, ob die Verkäufe dem Unternehmensbereich zuzurechnen sind. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bleibt eine Veräußerung im Unternehmensbereich, es sei denn, der Gegenstand wurde vorab entnommen; diese Entnahme muss als tatsächlicher, nach außen erkennbarer Vorgang belegt sein. Reine Buchung am Verkaufstag genügt nicht. Bei beiden Fahrzeugen fehlten vor dem Vertragsschluss greifbare Entnahmeindizien. Im Gegenteil: Inserate liefen bereits Monate vorher, was zeigt, dass die Verkaufsphase schon begann, ohne dass vorher eine klare Entnahme stattfand. Entnahme und Verkauf fielen im Ergebnis zeitlich zusammen – das reicht nicht. Konsequenz: Die Verkäufe sind steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen.

Praktische Konsequenzen für das „Entnahme-Verkauf"-Modell
Das Urteil bestätigt: Ein steuerfreies Entnahme-Verkauf-Modell ist nur tragfähig, wenn die Entnahme als tatsächlicher, dokumentierter Vorgang mit erkennbarem Nutzungswechsel vor Beginn der Verkaufsbemühungen stattfindet und ein Zeitabstand gewahrt bleibt. Wer erst inseriert, verhandelt oder Verträge anbahnt und dann „entnimmt", handelt zu spät. Reine Buchungssätze am Tag des Verkaufs oder nachträgliche Vermerke überzeugen nicht. In der Praxis sind deshalb die Belege für Entnahme (Nutzungsbeendigung im Unternehmen, Stopp des Vorsteuerabzugs aus Betriebskosten, interne Verfügung, Anpassung Anlagenspiegel) und die Einhaltung eines Abstands vor dem ersten Angebot entscheidend.

Revisionsstand und Ausblick
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung zugelassen. Ein konkretes BFH-Aktenzeichen zur Revision ist in den ausgewerteten öffentlichen Hinweisen nicht genannt. Bis zu einer BFH-Entscheidung empfiehlt sich daher eine konservative Umsetzung mit strenger Dokumentation und deutlichem zeitlichem Abstand.

Konkrete Handlungsanweisungen: So setzen Sie das Urteil sicher um

Vorprüfung: Ist das Modell überhaupt sinnvoll?

  • Prüfen Sie, ob das Wirtschaftsgut ohne Vorsteuerabzug eingelegt wurde. Nur dann kann die Entnahme als solche grundsätzlich nicht steuerbar sein; andernfalls droht die Entnahme als fiktive Lieferung mit Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 1b UStG/Art. 16 MwStSystRL.
  • Prüfen Sie, ob in der Zwischenzeit Vorsteuer aus laufenden Kosten (Reparatur, Versicherung, Betrieb) geltend gemacht wurde; ein Nutzungswechsel in den Privatbereich kann hier Korrekturen oder zumindest einen Stopp des Vorsteuerabzugs erfordern (Stichwort: § 15a UStG/Anwendungs­erlass, je nach Einzelfall).


Entnahme richtig gestalten – vor der ersten Verkaufsbemühung

  • Fixieren Sie das Entnahmedatum vor dem ersten Verkaufsangebot (Inserat, Anruf beim Händler, Anbahnungsgespräch) – Bezugspunkt ist ausdrücklich die erste Verkaufsbemühung.
  • Treffen Sie objektiv erkennbare Maßnahmen: interne Entnahmeverfügung/Gesellschafterbeschluss, Anpassung des Anlagenspiegels von Anlage- auf Privatvermögen, Abgrenzung der Kosten, Stopp des Vorsteuerabzugs ab Entnahmedatum, ggf. Anpassung der Versicherung auf Privatnutzung.
  • Dokumentieren Sie den Nutzungswechsel: Kilometerstand, Fotodokumentation, Nutzungsprotokoll, Schlüsselübergabe an privaten Halter (wenn innerbetrieblich relevant), Stellplatzverlagerung aus betrieblichem Bereich. Diese Evidenzen sind maßgeblich, weil das FG „objektive Anhaltspunkte" verlangt.


Zeitlichen Abstand wahren

  • Das Gericht fordert eine „gewisse Zeitspanne" zwischen Entnahme und Verkauf; die Länge ist nicht konkretisiert. Minimalkonsens: Vermeiden Sie Gleichzeitigkeit (Entnahme am Vertrags- oder Übergabetag). Starten Sie Inserate und Verhandlungen erst nach dokumentierter Entnahme.
  • Praxistipp (konservativ): Halten Sie mindestens einen vollen Voranmeldungszeitraum Abstand (Monat/Quartal), um eine klare zeitliche Trennung zu belegen; dies ist keine gesetzliche Frist, reduziert aber das Prozessrisiko angesichts der FG-Anforderung eines „zeitlichen Abstands".


Umsatzsteuerliche Folgewirkungen beachten

  • Ab Entnahmedatum kein Vorsteuerabzug mehr aus laufenden Kosten; prüfen Sie ggf. Korrekturen nach § 15a UStG, wenn Investitionsgüter betroffen sind oder Schwellenwerte überschritten wurden.
  • Verkauf erst nach Entnahme und nur aus dem Privatbereich – ohne Umsatzsteuerausweis –, sofern keine nachhaltige private Verkaufstätigkeit vorliegt; andernfalls droht wieder Unternehmereigenschaft für den Verkauf.


Buchführung und Belege

  • Buchen Sie die Entnahme mit Datum vor der ersten Verkaufsanzeige; die bloße Buchung am Verkaufstag genügt nicht.
  • Halten Sie eine Entnahmedokumentation im Prüfungsordner bereit (Verfügung, Anlagenspiegel, Nutzungsprotokoll, Kostenabgrenzung, Versicherungsnachweis).


Checkliste: Entnahme vor geplanter Veräußerung (kurz und operativ)

  • Entnahmedatum festlegen – vor (!) dem ersten Verkaufsangebot.
  • Entnahmeverfügung/Gesellschafterbeschluss erstellen und unterzeichnen.
  • Anlagenspiegel/Inventar: Umbuchung aus Betriebs- in Privatvermögen.
  • Vorsteuer-Workflow: ab Entnahme kein Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten; ggf. § 15a prüfen.
  • Objektive Indizien sichern: Fotos, Kilometerstand, Nutzungsprotokoll, Versicherungsstatus.
  • „Cooling-off"-Periode einhalten (konservativ: mind. 1 Voranmeldungszeitraum) und erst danach inserieren.


Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

  • Entnahme und Verkauf am selben Tag: führt regelmäßig zur Nichtanerkennung der Entnahme. Planen Sie den Entnahmevorgang eigenständig und vorab, mit klarer Beleglage.
  • Erste Verkaufsbemühung vor Entnahme: Inserate, Preisgespräche oder eine Angebots-E-Mail können den Verkaufsbeginn markieren. Entnahme muss davor liegen.
  • Nur buchhalterische Entnahme ohne äußere Indizien: Ergänzen Sie stets um außerhalb der Buchführung erkennbare Maßnahmen und Dokumente.
  • Weiterlaufender Vorsteuerabzug: Nach Entnahme stoppt der Vorsteuerabzug aus Betriebskosten; prüfen Sie Anpassungen.
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Saturday, 17 January 2026

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