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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Spaltung von Kapitalgesellschaften

Vermögensverwaltende Gesellschaften sind in der steuerlichen Beratung sehr beliebt. 

Besonders innerhalb von Familien bieten sie eine gute Möglichkeit, Vermögen zu verwalten oder eine Holdingstruktur aufzubauen.

Wenn man Vermögen über eine solche Gesellschaft anlegt, entstehen besondere steuerliche Fragen. Bei Personengesellschaften oder Stiftungen geht es oft darum, klar zwischen privaten und gewerblichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie unterschiedliche steuerliche Folgen hat – zum Beispiel, ob ein Verkauf steuerfrei nach § 23 EStG möglich ist oder ob man bestimmte Vorteile bei der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen nutzen kann.

Bei Kapitalgesellschaften, die Vermögen verwalten, ist diese Unterscheidung meist nicht nötig. Denn laut Gesetz (§ 8 Abs. 2 KStG) gelten ihre Einkünfte immer als gewerblich, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG).

In der Praxis werden solche Gesellschaften oft umgewandelt, zum Beispiel durch eine Spaltung. Dabei ist es wichtig, dass die Voraussetzungen für eine sogenannte Buchwertfortführung erfüllt sind – das bedeutet, dass die Werte steuerlich unverändert übernommen werden können. Dafür muss das sogenannte „doppelte Teilbetriebserfordernis" beachtet werden. Das heißt: Es muss sowohl beim abgebenden als auch beim übernehmenden Unternehmen ein eigenständiger Betriebsteil vorhanden sein.

Deshalb stellt sich die Frage, ob eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft überhaupt als Teilbetrieb gelten kann. Der folgende Beitrag erklärt die Grundlagen von Spaltungen und das doppelte Teilbetriebserfordernis. Außerdem wird gezeigt, wie vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften steuerlich eingeordnet werden und ob sie einen Teilbetrieb darstellen können. Schließlich werden Maßnahmen vorgestellt, mit denen man eine (auch nur fiktive) Teilbetriebseigenschaft schaffen könnte. 

Steuerliche Regeln bei der Spaltung von Körperschaften

Wenn eine Körperschaft (z. B. eine GmbH oder AG) ihr Vermögen durch Aufspaltung, Abspaltung oder Teilübertragung auf andere Körperschaften überträgt, gelten laut § 15 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) die gleichen steuerlichen Regeln wie bei einer Verschmelzung.

Buchwertprivilegien – nur bei doppeltem Teilbetrieb

Die steuerlichen Vorteile, also die Buchwertfortführung (keine sofortige Besteuerung der stillen Reserven), gelten:

  • für die übertragende Gesellschaft (§ 11 Abs. 2 UmwStG),
  • und für die Anteilseigner (§ 13 Abs. 2 UmwStG),

aber nur, wenn das sogenannte „doppelte Teilbetriebserfordernis" erfüllt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG). Das bedeutet:

  • Sowohl die übertragende als auch die übernehmende Körperschaft müssen jeweils einen eigenen, klar abgegrenzten Betriebsteil haben.

Auch fiktive Teilbetriebe können dabei berücksichtigt werden – zum Beispiel:

  • Mitunternehmeranteile (z. B. Beteiligung an einer Personengesellschaft),
  • oder Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, wenn sie das gesamte Stammkapital umfassen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG).

Sperrfristen bei Spaltungen

Spaltungen unterliegen besonderen Sperrfristen, die verhindern sollen, dass die Buchwertvorteile missbraucht werden:

  1. Dreijährige Vorbehaltensfrist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG):
    • Die Buchwertfortführung ist nur möglich, wenn der Teilbetrieb (auch ein fiktiver) mindestens drei Jahre vor der Spaltung vorhanden war.
    • Diese Frist gilt besonders, wenn der Teilbetrieb durch Übertragung von Wirtschaftsgütern entstanden ist, die nicht selbst ein Teilbetrieb waren.
  2. Veräußerung an außenstehende Personen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG):
    • Eine Buchwertabspaltung ist nur erlaubt, wenn durch die Spaltung eine Veräußerung an Dritte erfolgt oder vorbereitet wird.
  3. Definition „außenstehende Person" (§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG):
    • Das Gesetz regelt genau, wer als außenstehende Person gilt.
  4. Fünfjährige Nachveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 4 ff. UmwStG):
    • Nach der Spaltung dürfen bestimmte Anteile fünf Jahre lang nicht weiterverkauft werden, sonst entfallen die steuerlichen Vorteile rückwirkend.

Bei einem Teilbetrieb handelt es sich um die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellen. 

Damit gehören zu einem Teilbetrieb alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen (BMF-Schreiben vom 2.1.2025, Rz. 15.02). Die Voraussetzungen eines Teilbetriebs sind unter Zugrundelegung der funktionalen Betrachtungsweise aus der Perspektive des übertragenden Rechtsträgers zu beurteilen.

Als fiktiven Teilbetrieb qualifiziert das Gesetz in § 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG Mitunternehmeranteile und eine das gesamte Nennkapital einer Kapitalgesellschaft umfassende Beteiligung (BMF-Schreiben vom 2.1.2025, Rz. 15.04 ff.). 

Achtung: Eine 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt keinen eigenständigen Teilbetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG dar, wenn sie einem anderen Teilbetrieb als funktional wesentliche Betriebsgrundlage zuzurechnen ist (BMF, Schreiben v. 2.1.2025, Rz. 15.06).

Für eine steuerneutrale Spaltung ist also zwingend das doppelte Teilbetriebserfordernis zu erfüllen.

Fraglich ist, ob eine bloß vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft, die grundsätzlich ja Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, diesem Teilbetriebserfordernis gerecht werden kann.

Zum Teil wird in der Fachliteratur dargestellt, dass eine Vermögensverwaltung dann als Teilbetrieb qualifiziert werden kann, wenn die betreffende vermögensverwaltende Tätigkeit die übrigen für die Teilbetriebsqualität entwickelten Merkmale, d. h. insbesondere eine eigenständige Organisation, erfüllt - also aktives Verwalten.

Doppeltes Teilbetriebserfordernis bei vermögensverwaltenden Strukturen

Wenn eine Vermögensverwaltung als eigener, klar abgegrenzter Bereich innerhalb einer Gesellschaft organisiert ist und neben einem anderen Teilbetrieb steht – zum Beispiel:

  • einem „echten" Teilbetrieb (also einem operativ tätigen Bereich),
  • einem fiktiven Teilbetrieb (wie ein Mitunternehmeranteil oder eine Beteiligung),
  • oder einem weiteren eigenständig organisierten vermögensverwaltenden Bereich –

dann ist wohl das doppelte Teilbetriebserfordernis in der Regel erfüllt.

Das gilt besonders deshalb, weil eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft immer in irgendeiner Form einen Betrieb unterhält – auch wenn dieser nicht operativ tätig ist. Damit liegt grundsätzlich ein Teilbetrieb vor, der für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden kann.

Im Zweifel sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.

Als Ausweichmöglichkeit sollte überlegt werden, den vermögensverwaltenden Teilbetrieb in einen fiktiven Teilbetrieb umzuwandeln. Dies kann geschehen, indem das Vermögen in eine Tochterpersonengesellschaft oder in eine nachgeordnete Kapitalgesellschaft mit einer das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligungsquote übertragen wird.

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Saturday, 17 January 2026

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