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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 minutes reading time (745 words)

Gehaltsverzicht und Einmalzahlung

💡 Einmalzahlung an Geschäftsführer – geht das steuerbegünstigt?

Viele Geschäftsführer verzichten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auf Teile ihres Gehalts. Doch was passiert, wenn sich die finanzielle Lage später erholt? Ist eine nachträgliche Einmalzahlung möglich – und lässt sich diese sogar steuerlich begünstigen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Zahlung mit der 1/5-Regelung nach § 34 EStG begünstigt besteuert werden. Wie das funktioniert und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

🔍 Die 1/5-Regelung nach § 34 EStG: Was ist das?

Die 1/5-Regelung dient der steuerlichen Entlastung bei außerordentlichen Einkünften. Wird Gehalt für mehrere Jahre in einem Jahr nachgezahlt, kann die Steuerlast durch eine fiktive Verteilung auf fünf Jahre gemildert werden. Das reduziert die Steuerprogression – und spart bares Geld.

Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung

Damit die 1/5-Regelung angewendet werden kann, müssen vier zentrale Bedingungen erfüllt sein:

1. Außerordentliche Einkünfte

Die Zahlung darf sich nicht regelmäßig wiederholen. Es muss sich um eine außergewöhnliche Nachzahlung handeln – etwa für ein Gehalt, auf das der Geschäftsführer zuvor verzichtet hat.

2. Mehrjährigkeit

Die Zahlung muss sich auf mindestens zwei Kalenderjahre beziehen und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten abdecken. Ein Beispiel: Gehaltsverzicht in 2022, Nachzahlung in 2025 = erfüllt.

3. Schriftliche Dokumentation

Ein Gehaltsverzicht muss schriftlich fixiert sein – idealerweise per Zusatzvereinbarung im Geschäftsführervertrag oder durch einen Gesellschafterbeschluss. Ebenso sollte die Nachzahlung eindeutig geregelt worden sein.

4. Fremdvergleich und keine verdeckte Gewinnausschüttung

Die Vereinbarung muss einem Fremdvergleich standhalten. Das heißt: Auch ein externer Geschäftsführer hätte unter ähnlichen Umständen so gehandelt. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet wird – und nicht als lohnsteuerlich begünstigter Arbeitslohn.

📌 Praxis-Tipps: So gelingt die steueroptimierte Einmalzahlung

  • 🔎 Überprüfen Sie die schriftliche Dokumentation des Gehaltsverzichts.
  • 📝 Halten Sie eine klare Vereinbarung über die Nachzahlung fest – am besten durch einen aktuellen Gesellschafterbeschluss.
  • 💼 Weisen Sie in der Lohnabrechnung die Zahlung korrekt als außerordentlichen Arbeitslohn aus.
  • 📁 Stellen Sie sicher, dass alle Regelungen fremdüblich sind, um eine vGA zu vermeiden.


🧾 Fazit

Die nachträgliche Auszahlung von Gehaltsbestandteilen an Geschäftsführer ist steuerlich möglich – und kann mit der 1/5-Regelung deutlich günstiger besteuert werden. Entscheidend ist eine klare, schriftliche Vereinbarung, die sich über mehrere Jahre erstreckt und einem Fremdvergleich standhält.

Wer hier sorgfältig gestaltet und dokumentiert, kann für Geschäftsführer und Gesellschaft gleichermaßen Steuerpotenzial heben.

Grundvoraussetzungen für die 1/5-Regelung bei Einmalzahlung an Geschäftsführer: 

1. Außerordentliche Einkünfte

Die Einmalzahlung muss zu den sog. außerordentlichen Einkünften gehören, z. B.:

  • Nachzahlung von Arbeitslohn für mehrere Jahre (mehrjährig, außerordentlich und zusammengeballt),
  • Verzichte auf laufenden Arbeitslohn, die später nachgeholt werden.

🔎 Beispiel: Wenn der Geschäftsführer z. B. in 2022 und 2023 monatlich auf 2.000 € Gehalt verzichtet hat und in 2025 eine Nachzahlung über 48.000 € (für 24 Monate) erhält, kann diese Zahlung grundsätzlich begünstigt sein.

2. Nachzahlung für mindestens 2 Jahre

Der Zeitraum des Gehaltsverzichts bzw. der Nachzahlung muss mehr als 12 Monate umfassen und sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken.

✅ In deinem Fall: Gehaltsverzicht 2022 → Auszahlung 2025 → mehrjährig, also grundsätzlich möglich.

3. Veranlassung muss betrieblich/fremdüblich sein

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer prüft das Finanzamt immer, ob das Ganze fremdüblich ist, also auch mit einem Dritten so vereinbart worden wäre:

  • War der Gehaltsverzicht schriftlich fixiert?
  • War der Nachzahlungsanspruch in irgendeiner Form vertraglich zugesichert?
  • Gibt es eine klare Regelung zur späteren Nachholung?
🛑 Ohne klare vertragliche Grundlage (z. B. Gesellschafterbeschluss, Geschäftsführervertragsergänzung) wird das Finanzamt schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) annehmen – kein Arbeitslohn, sondern Gewinnverwendung!

🔎 Wichtige Urteile und BMF-Schreiben:
  • BFH, Urteil vom 27.06.2018 – VI R 17/17: Arbeitslohn für mehrere Jahre kann begünstigt sein, wenn er „zusammengeballt" zufließt.
  • BMF-Schreiben vom 4.3.2016 (IV C 5 - S 2341/12/10003): Grundsätze zur Anwendung der 1/5-Regelung.
  • BMF-Schreiben vom 12.11.2021 – IV C 6 – S 2176/19/10001 :007: zur Anerkennung von Gehaltsverzichten bei Gesellschafter-Geschäftsführern.

🔧 Handlungsempfehlung:

  1. Dokumentation prüfen: Wurde der Verzicht in 2022 schriftlich dokumentiert? Gibt es einen Vermerk über eine Nachzahlung?
  2. Gesellschafterbeschluss nachholen/nachdokumentieren: Wenn nicht, sollte jetzt ein sauberer Gesellschafterbeschluss 2025 erstellt werden, in dem die Nachzahlung für den Zeitraum 2022/2023 als Lohn deklariert wird.
  3. Vertragliche Grundlage schaffen: Geschäftsführervertrag prüfen/ergänzen (Nachzahlungsanspruch).
  4. Lohnsteuerliche Behandlung mit 1/5-Regelung vorbereiten: In der Lohnabrechnung muss die Zahlung als „außerordentlicher Arbeitslohn" behandelt werden.
  5. Steuerberater und ggf. Betriebsprüfer sensibilisieren: Bei GmbHs mit Gesellschafter-Geschäftsführern ist hier Fingerspitzengefühl gefragt.

Fazit:

Ja, eine Einmalzahlung in 2025 für Gehaltsverzichte aus 2022/2023 kann steuerlich begünstigt (§ 34 EStG, 1/5-Regelung) behandelt werden, wenn:

  • es eine klare mehrjährige Nachzahlung ist,
  • die Vereinbarungen klar und fremdüblich sind,
  • der Lohn nicht einfach „nach Gutdünken" gezahlt wird,
  • keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
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Saturday, 17 January 2026

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