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Haftung des (Schein)Geschäftsführers
Das Urteil des OLG Frankfurt vom 16. Januar 2025 (Az. 7 W 20/24) macht deutlich, wie essenziell eine laufende und verlässliche Buchhaltung sowie die ständige Kenntnis der wirtschaftlichen Kennzahlen für Geschäftsleiter sind – insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.
Die Richter stellten klar, dass Organmitglieder, die ihre finanzielle Lage systematisch ignorieren und „blind in die Krise segeln", eine wesentliche Pflicht verletzen. Diese Pflichtverletzung kann unter Umständen sogar als wissentlich eingestuft werden – mit der Folge, dass ein D&O-Versicherer im Schadenfall nicht leisten muss.
Eine ordnungsgemäße, aktuelle Buchhaltung ist dabei nicht nur ein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument, sondern auch rechtlich unverzichtbar. Sie bildet die Grundlage dafür, überhaupt fundierte unternehmerische Entscheidungen treffen zu können. Wer als Geschäftsleiter die Zahlenlage nicht kennt oder nicht zur Kenntnis nimmt, handelt nicht auf der Basis pflichtgemäßer Informationen – was gegen die Sorgfaltspflicht nach § 93 AktG bzw. § 43 GmbHG verstößt. Gerade in der Nähe zur Insolvenz ist eine verlässliche Buchführung entscheidend, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig zu erkennen und darauf angemessen reagieren zu können.
Im Rahmen eines späteren Haftungsprozesses – wie im Fall vor dem OLG Frankfurt – kann eine fehlende oder veraltete Buchhaltung sogar als Indiz dafür gewertet werden, dass die Geschäftsleitung ihre Pflichten wissentlich verletzt hat. In einem solchen Fall trägt das betroffene Organmitglied dann die Verantwortung, zu entkräften, dass sein Verhalten pflichtwidrig oder bewusst risikobehaftet war. Andernfalls entfällt nicht nur der Schutz durch die D&O-Versicherung, sondern es droht auch die persönliche Inanspruchnahme.
Insgesamt zeigt die Entscheidung des OLG Frankfurt: Wer als Geschäftsleiter keine laufende Kontrolle über die finanzielle Situation seines Unternehmens ausübt, handelt nicht nur wirtschaftlich fahrlässig, sondern begibt sich auch in haftungsrechtlich höchst riskantes Fahrwasser.
⚖️ Gegenstand des Verfahrens
Es ging um einen Deckungsstreit aus einer D&O-Versicherung (Directors & Officers) während der Insolvenznähe eines Unternehmens: Der Versicherer verweigert Leistung mit der Begründung, die Organmitglieder hätten ihre Pflicht verletzt — nämlich eine Kardinalpflicht — und dies wissentlich, indem sie „blind in die Krise segelten".
📝 Kernaussagen des Urteils- „Blind in die Krise segeln"
– Das Gericht bestätigt, dass Organmitglieder, die systematisch ignorieren, in welcher finanziellen Lage sich das Unternehmen befindet, eine schwerwiegende Pflichtverletzung begehen — eine Kardinalpflicht. Aufgrund ihrer offensichtlichen Pflichtverletzung spricht laut OLG vieles dafür, dass sie diese wissentlich begingen, vgl. OLG Köln, 9 U 253/20. - Umkehr der Darlegungs‐ und Beweislast
– Die Versicherungsnehmer müssen nach Treu und Glauben darlegen, warum die vorgelegten Indizien nicht auf eine wissentliche Pflichtverletzung hinweisen, sobald der Versicherer solche Indizien vorträgt. Zuvor liege die Primärlast beim Versicherer. - Relevante Vorgängerentscheidungen
– Das OLG stützt sich auf frühere Entscheidungen, u. a. vom BGH (IV ZR 90/13) sowie vom OLG Frankfurt selbst (z. B. 7 U 147/20), in denen § BGH zur sekundären Darlegungslast festgelegt wurde. - Konsequenz für Organmitglieder
– Wenn sie wissentlich gegen ihre Pflichten verstoßen, schuldet die Versicherung keine Leistung. Organmitglieder, die ihre Kontroll‑ und Informationspflichten vernachlässigen oder gar bewusst ignorieren, können daher keinen Versicherungsschutz beanspruchen.
Das Urteil zieht klare Grenzen für den Versicherungsschutz im D&O-Bereich. Wer eine Krise systematisch ignoriert – sprich „blind in die Krise segelt" – macht sich der wissentlichen Pflichtverletzung schuldig. Der Versicherer ist damit berechtigt, die Leistung abzulehnen, es sei denn, der Versicherte kann nachweisen, dass diese Indizien falsch oder entkräftbar sind.
Das Urteil des OLG Frankfurt vom 16.01.2025 (Az. 7 W 20/24) betont indirekt, aber deutlich, welche zentrale Rolle eine aktuelle Buchhaltung und die laufende Kenntnis der wirtschaftlichen Kennzahlen für Geschäftsleiter (insbesondere in der Krise) spielen.
📌 Bedeutung der aktuellen Buchhaltung und der Kenntnis betrieblicher KennzahlenDie Geschäftsleitung ist gesetzlich verpflichtet, auf Basis angemessener Informationen zu handeln. Ohne eine laufende, aussagekräftige Buchhaltung und tagesaktuelle Finanzkennzahlen ist eine solche Grundlage nicht gegeben.
➡️ Folge: Wer ohne solide Datenlage Entscheidungen trifft, handelt nicht „auf Grundlage pflichtgemäßer Informationen" – was den Vorwurf der Pflichtverletzung begründen kann.
Das Urteil betont die Pflicht zur Früherkennung einer Krise. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist:
- das zentrale Steuerungsinstrument zur Überwachung von Liquidität und Überschuldung;
- Pflicht zur kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere in wirtschaftlicher Schieflage;
- die Basis für Sanierungsstrategien und präventive Restrukturierungsmaßnahmen.
➡️ Wer diese Instrumente ignoriert, „segelt blind in die Krise" – genau das hat das OLG Frankfurt als wissentliche Pflichtverletzung gewertet.
3. Beweislast und Indizwirkung mangelnder BuchhaltungWenn ein Versicherer (wie im Fall des OLG) behauptet, dass eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt, spielt die Qualität der Buchhaltung eine entscheidende Rolle:
- Keine aktuelle Buchhaltung = starkes Indiz für Pflichtverletzung.
- Wer als Organmitglied relevante Kennzahlen nicht kennt oder ignoriert, muss sich ggf. den Vorwurf gefallen lassen, bewusst risikobehaftet und pflichtwidrig gehandelt zu haben.
➡️ Die Kenntnis der wirtschaftlichen Lage ist nicht optional – sie ist die Grundlage für das Entfallen der persönlichen Haftung und den Erhalt des D&O-Schutzes.
📌 FazitDas Urteil des OLG Frankfurt zeigt: Eine laufende, aktuelle und aussagekräftige Buchhaltung sowie das ständige Monitoring betriebswirtschaftlicher Kennzahlen sind nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch haftungs- und versicherungsrechtlich unerlässlich.
Geschäftsleiter, die dies unterlassen, riskieren:
- persönliche Haftung,
- Verlust des Versicherungsschutzes,
- ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. wegen Insolvenzverschleppung).
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