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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Erweitertes Anwachsungsmodell

Durch das Ausscheiden der Kommanditisten aus einer GmbH & Co KG geht das Vermögen der KG auf den verbliebenen Gesellschafter (GmbH) über.

Gemäß § 20 UmwStG ist das erweiterte Anwachsungsmodell anwendbar, wenn die ausscheidenden Mitunternehmer als Gegenleistung Anteile an der Komplementär-GmbH erhalten. Dadurch müssen die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter nicht aufgedeckt werden, da die Buchwerte fortgeführt werden können. Dies ist jedoch nur möglich, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens auf die GmbH übertragen werden. Wesentliche Betriebsgrundlagen umfassen alle Wirtschaftsgüter, die das Unternehmen funktional und quantitativ benötigt, um den Betrieb fortzuführen, sowie Wirtschaftsgüter mit hohen stillen Reserven.

Die GmbH ist nicht verpflichtet, die Buchwerte anzusetzen. Sie kann das eingebrachte Betriebsvermögen auch mit dem Zwischenwert oder dem gemeinen Wert ansetzen. Die Fortführung der Buchwerte bietet jedoch den Vorteil, dass die stillen Reserven nicht versteuert werden müssen und kein Veräußerungsgewinn entsteht.

  1. Zwischenwert: Der Zwischenwert liegt zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert des eingebrachten Betriebsvermögens. Er ermöglicht eine teilweise Aufdeckung der stillen Reserven, wobei die Höhe des Zwischenwerts innerhalb dieses Rahmens frei gewählt werden kann. Die stillen Reserven werden anteilig aufgelöst, was zu einer gleichmäßigen Aufstockung der Werte der eingebrachten Wirtschaftsgüter führt.
  2. Gemeiner Wert: Der gemeine Wert entspricht dem Marktwert oder dem Verkehrswert des eingebrachten Betriebsvermögens. Bei der Bewertung mit dem gemeinen Wert werden alle stillen Reserven vollständig aufgedeckt. Dies führt zu einer vollständigen Besteuerung der stillen Reserven, was einen Veräußerungsgewinn zur Folge haben kann.

Ein Nachteil dieses Modells besteht darin, dass die ausscheidenden Gesellschafter ihre GmbH-Anteile innerhalb von sieben Jahren nicht veräußern dürfen, um die Steuerneutralität zu bewahren. Diese Anteile unterliegen einer sogenannten Sperrfrist. Andernfalls könnte rückwirkend ein Veräußerungsgewinn entstehen.

Nach Ablauf der Sperrfrist können die ausscheidenden Gesellschafter ihre GmbH-Anteile ohne steuerliche Nachteile veräußern. Das bedeutet, dass die Steuerneutralität weiterhin gewahrt bleibt und kein rückwirkender Veräußerungsgewinn entsteht. Die Anteile können dann frei verkauft oder übertragen werden, ohne dass die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen.

Der angesetzte Wert des Betriebsvermögens bei der GmbH wird als Anschaffungskosten für die neuen Anteile der Gesellschafter und gleichzeitig als Veräußerungspreis der alten Anteile an der KG betrachtet (vgl. § 20 Abs. 3 UmwStG). Daher führt nur die Fortführung der Buchwerte zur Steuerneutralität; andernfalls greift § 16 Abs. 1 EStG. 

Anwendungsfälle: 
  • Übertragung eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs.
  • Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine GmbH.
  • Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens.
Voraussetzungen:
  • Die Übertragung muss unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgen.
  • Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen auf den Übernehmer übergehen.
Vorteile:
  • Steuerliche Neutralität: Keine sofortige Besteuerung der stillen Reserven.
  • Fortführung der bisherigen Buchwerte in der Bilanz des übernehmenden Unternehmens.
Rechtsgrundlagen:
  • § 6 Abs. 3 und 5 EStG für die Übertragung von Betrieben und Wirtschaftsgütern.
  • Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) für Umstrukturierungen wie Fusionen und Formwechsel.
Die Buchwertfortführung bietet Unternehmen die Möglichkeit, strukturelle Veränderungen durchzuführen, ohne sofortige steuerliche Nachteile zu erleiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG wird bei der Veräußerung der Mitunternehmeranteile der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren rückwirkend eine Veräußerung fingiert. Der Veräußerungsgewinn, auch Einbringungsgewinn I genannt, entspricht dem gemeinen Wert des eingebrachten Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Einlage abzüglich des angesetzten Werts der GmbH (Anschaffungskosten der Beteiligung der Gesellschafter). Dieser fingierte Veräußerungsgewinn verringert sich innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist jährlich um ein Siebtel (vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG). 

Gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn die GmbH das eingebrachte Vermögen innerhalb von sieben Jahren veräußert. Die Gesellschafter müssen den sogenannten Einbringungsgewinn II versteuern, auch wenn sie möglicherweise keinen Einfluss auf die Veräußerung hatten. 

Daher wird in der Praxis häufig im Einbringungsvertrag festgelegt, dass die GmbH den Mitunternehmern sämtliche steuerlichen Nachteile ausgleichen muss.

Marktanalyse: Der gemeine Wert orientiert sich am Marktwert, also dem Preis, den ein fremder Dritter unter normalen Marktbedingungen zahlen würde. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die den Preis beeinflussen. Für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG).

Bewertungsverfahren:

  1. Vergleichswertverfahren: Hierbei wird der Wert anhand von Verkaufspreisen vergleichbarer Wirtschaftsgüter ermittelt.
  2. Sachwertverfahren: Der Wert wird auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts abzüglich möglicher Wertminderungen berechnet.
  3. Ertragswertverfahren: Der Wert wird anhand der zukünftigen Erträge, die das Wirtschaftsgut erwirtschaften kann, bestimmt.

Ausschluss ungewöhnlicher Umstände: Persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse, wie Notverkäufe oder Liebhaberpreise, werden bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht berücksichtigt.

Diese Methoden und Kriterien sorgen dafür, dass der gemeine Wert objektiv und marktnah ermittelt wird. 

Achtung:  § 22 Abs. 7 UmwStG schreibt vor, wenn das eingebrachte Vermögen unter dem gemeinen Wert in der Bilanz angesetzt wird, die stillen Reserven in das Gesellschaftsvermögen übergehen. Dadurch erhöht sich das Gesellschaftsvermögen und die Werte der Mitunternehmeranteile steigen entsprechend. Absatz 7 regelt zudem, dass die oben beschriebene Veräußerungsfiktion auch dann greift, wenn ein anderer Mitunternehmer innerhalb von sieben Jahren seine Gesellschaftsanteile veräußert, selbst wenn dieser nicht an der Anwachsung beteiligt war.

Stille Reserven sind Vermögenswerte oder Überschüsse, die in der Bilanz eines Unternehmens nicht ausgewiesen werden. Sie entstehen durch die Unterbewertung von Aktiva (Vermögensgegenständen) oder die Überbewertung von Passiva (Verbindlichkeiten) und dienen der Sicherung gegen wirtschaftliche Risiken.

Definition: Stille Reserven sind Differenzen zwischen dem tatsächlichen Wert eines Vermögensgegenstands und dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert. Sie stellen Eigenkapital dar, das nicht in der Bilanz erscheint.

Entstehung: Durch Abschreibungen, die den tatsächlichen Wert eines Vermögensgegenstands unterschreiten. Durch die Bewertung von Vermögensgegenständen unter ihrem Marktwert. Durch die Überbewertung von Verbindlichkeiten.

Beispiele: Eine Maschine, die vollständig abgeschrieben ist, aber noch einen Marktwert hat. Grundstücke, die in der Bilanz zu historischen Anschaffungskosten bewertet sind, obwohl ihr Marktwert gestiegen ist.

Auflösung: Stille Reserven werden aufgelöst, wenn der tatsächliche Wert eines Vermögensgegenstands realisiert wird, z.B. durch Verkauf.

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Saturday, 17 January 2026

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