Mit BMF-Schreiben vom 11.1.1993 wurden Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Erbfallschulden (Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen sowie Vermächtnissen) unter bestimmten Voraussetzungen zum Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten zugelassen, obwohl die Erbfallschulden kein Entgelt für den Erwerb des Nachlasses sind und nicht zu Anschaffungskosten führen.
Dem hatte jedoch der BFH in mehreren Entscheidungen widersprochen. Dadurch wurde mit BMF-Schreiben vom 11.8.94 diese - für den Steuerpflichtigen günstige - Auffassung zu revidiert. Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Erbfallschulden sind deshalb nicht mehr als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig.
Zusammenfassung:
- BMF-Schreiben vom 11.1.1993: Die Finanzverwaltung erlaubte unter bestimmten Voraussetzungen den Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Erbfallschulden als Betriebsausgaben/Werbungskosten.
- Erbfallschulden: Diese beinhalten Pflichtteils- und Erbersatzansprüche sowie Vermächtnisse und sind kein Entgelt für den Erwerb des Nachlasses.
- BFH-Entscheidungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach dieser Auffassung in mehreren Entscheidungen.
- BMF-Schreiben vom 11.8.1994: Aufgrund der BFH-Entscheidungen revidierte die Finanzverwaltung ihre frühere Auffassung und stellte fest, dass Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Erbfallschulden nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig sind.