Für den Abzug von Werbungskosten ist es nicht zwingend erforderlich, dass die (erfolglosen) Aufwendungen letztlich auch dazu geführt haben, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

  • Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Aufwendungen zu Einnahmen führen, um als Werbungskosten abziehbar zu sein.
  • Erfolgslose Aufwendungen: Auch vergebliche Aufwendungen können als Werbungskosten gelten, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften stehen.
  • Nachweis des Zusammenhangs: Der Steuerpflichtige muss den Zusammenhang mit der Absicht der Einkünfteerzielung klar und eindeutig darlegen können.

Vergeblich sind Werbungskosten, wenn der Zusammenhang der Aufwendungen mit Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart zwar nachgewiesen werden kann, der konkrete ursprünglich gedachte Zweck der Aufwendungen aber nicht erreicht wurde. Insbesondere wenn die prognostizierten Einnahmen nicht erzielt werden konnten. 

Wer Immobilien erwerben will, besichtigt in der Regel mehrere Objekte, ehe er sich zum Kauf entschließt. Die Fahrtkosten für die Besichtigungen der Objekte, die nicht erworben werden, können demnach als (vergebliche) Werbungskosten abgesetzt werden. 

Das gilt selbst dann, wenn es gar nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung kommt, weil die Immobilien nicht erworben wurde. 

Die Fahrten zu dem Objekt, welches aber tatsächlich gekauft haben, gehören aber zu den Anschaffungskosten und müssen über die Nutzungsdauer verteilt werden.

Weitere erfolgslose Aufwendungen sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, aber letztlich nicht zu Einnahmen führen. Hier sind einige Beispiele:

  • Maklergebühren: Wenn du eine Immobilie kaufen möchtest, aber der Kauf letztlich nicht zustande kommt, können die gezahlten Maklergebühren als Werbungskosten abziehbar sein.
  • Reisekosten: Kosten für Reisen, die unternommen wurden, um potenzielle Mieter zu treffen oder Immobilien zu besichtigen, die dann aber nicht vermietet oder gekauft werden.
  • Anwalts- und Notarkosten: Gebühren für rechtliche Beratung oder notarielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem geplanten, aber nicht realisierten Immobilienkauf oder -verkauf.
  • Instandhaltungskosten: Ausgaben für Reparaturen oder Renovierungen an einer Immobilie, die letztlich nicht vermietet werden konnte.

Diese Aufwendungen müssen jedoch klar und eindeutig im Zusammenhang mit der Absicht der Einkünfteerzielung stehen, um steuerlich absetzbar zu sein.