Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 4 EStG)

Gemäß der Neufassung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG beläuft sich die lineare Abschreibung für Abnutzung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, auf jährlich 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 5a EStG)

Die Einführung des § 7 Abs. 5a EStG erlaubt für Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen und in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat liegen, eine Absetzung für Abnutzung von 5 % des jährlichen Buchwerts, sofern mit der Herstellung zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029 begonnen wird. Dies steht im Gegensatz zur linearen Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Im Unterschied zur degressiven Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 5 EStG muss die Absetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zeitanteilig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgen.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)

§ 7b Abs. 2 und 3 des EStG wurden neu formuliert. Dies führt dazu, dass die Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen wieder eingeführt wird, sofern der Bauantrag zwischen dem 31.12.2022 und dem 1.10.2029 gestellt wird und dadurch neue Wohnungen entstehen, die zuvor nicht existierten.

Im Gegensatz zur vorherigen Regelung ist die Sonderabschreibung nun an spezifische Effizienzanforderungen für die Wohnung gebunden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Gewährung der Sonderabschreibung setzt voraus, dass sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, welches die Anforderungen eines "Effizienzhaus 40" der Nachhaltigkeitsklasse erfüllt, nachweisbar durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude".

Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist ein staatliches Gütesiegel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, das für Gebäude verliehen wird und von akkreditierten Zertifizierungsstellen ausgegeben wird.

Die festgelegte Obergrenze für Baukosten liegt nun bei 5.200 € pro Quadratmeter Wohnfläche, während die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage bei 4.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt ist.