Für reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) bei der privaten Nutzung nur 0,25% der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur 0,25% der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
Dies gilt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.
Der Höchstbetrag soll nun von 60.000 € auf 80.000 € angehoben werden. Dies soll auch entsprechend bei der Überlassung dieses Fahrzeugs an Arbeitnehmer gelten.
Hinweis: Diese Änderungen sollen erstmals für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.