Das BMF hat sich mit Schreiben vom 25.11.2020 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Reisekosten aber auch der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geäußert.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen ist unerheblich.

Neben den grundlegenden Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der angefallenen Aufwendungen, ging das BMF auch auf folgende Punkte ein:

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

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