Mit Schreiben vom 09.11.2020 hat das BMF zur Anpassung des UStAE in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen Stellung genommen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG steuerfrei. Im Rahmen der sog. "Quick Fixes" sind die Voraussetzungen dafür unionsrechtlich zum 01.01.2020 angepasst worden. Zu den geänderten Voraussetzungen hat die Finanzverwaltung nunmehr Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst.

Innergemeinschaftliche Lieferungen Lieferungen an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat, die dort der Erwerbsbesteuerung unterliegen, sind im Ausgangsmitgliedstaat als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.

Für diese Umsatzsteuerfreiheit müssen bestimmte unionsrechtlich einheitlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt sein. Ebenso müssen diese Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachgewiesen sein.

Da insbesondere durch die EuGH-Rechtsprechung die Notwendigkeit des Nachweises der USt-IdNummer des Leistungsempfängers als zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung infrage gestellt ist, wurden durch die sog. "Quick Fixes" unionseinheitlich die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zum 01.01.2020 nachgebessert.

Folgende Veränderungen wurden vorgenommen, damit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung unterstellt werden kann:

Zum 01.01.2020 sind erstmalig Vermutungsregelungen aufgenommen worden, die für den Nachweis des Gelangens des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat gelten.

Hinweis: Die Zusammenfassende Meldung ist Voraussetzung für Steuerbefreiung.

Seit dem 01.01.2020 ist nunmehr Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, dass die entsprechenden Lieferungen richtig, vollständig und fristgerecht in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG aufgenommen und übermittelt wurden.

Hinweis zur Verwendung und Bekanntgabe der USt-IdNummer:

Die Finanzverwaltung die Möglichkeiten erweitert, die Verwendung der USt-IdNummern nachzuweisen. Nunmehr gint es folgende Möglichkeiten:

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.