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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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§ 13b UStG: Umfassende Darstellung des Anwendungsbereichs mit Schwerpunkt Reinigungsleistungen

Systematik und Grundprinzip des § 13b UStG

Der § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt das Reverse-Charge-Verfahren im deutschen Umsatzsteuerrecht, bei dem die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übergeht. 

Diese Regelung ist abschließend in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 12 UStG aufgeführt und dient primär der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.

Wesentliches Merkmal: Es besteht kein Wahlrecht - die Steuerschuldnerschaft wechselt zwingend auf den Leistungsempfänger. Der leistende Unternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, während der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ermittelt und ggf. als Vorsteuer geltend machen kann.

Besondere Regelungen für Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)

Voraussetzungen für die Anwendung

Die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG greift nur unter folgenden Bedingungen:

Voraussetzung 1 - Objektbezug: Die Leistung muss sich auf Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, die "auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind".

Zählen dazu:

  • Stockwerke, Wohnungen, einzelne Räume
  • Gebäude mit fester Grundstücksverbindung


Zählen nicht dazu:

  • Büro- oder Wohncontainer
  • Baubuden, Kioske, Tribünen
  • Andere vorübergehende Baulichkeiten


Voraussetzung 2 - Leistungsempfänger: Der Leistungsempfänger muss ein Unternehmer sein, der "selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt". Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungsleistung verwendet.

Nachhaltige Tätigkeit: Mindestens 10% des Umsatzes im Vorjahr wurden durch Gebäudereinigungsleistungen erzielt.

Umfasste Leistungen

Nach UStAE 13b.5 Abs. 2 fallen unter Gebäudereinigungsleistungen:

  1. Reinigung und Nachbehandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen)
  2. Hausfassadenreinigung einschließlich Graffitientfernung
  3. Fensterreinigung (innen und außen)
  4. Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren
  5. Bauendreinigung
  6. Reinigung von haustechnischen Anlagen (ohne Wartungsarbeiten)
  7. Hausmeisterdienste und Objektbetreuung mit Gebäudereinigungsanteil

Ausdrücklich ausgenommene Leistungen


Nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG fallen [UStAE 13b.5 Abs. 3]:

  • Schornsteinreinigung
  • Schädlingsbekämpfung
  • Winterdienst (als eigenständige Leistung)
  • Reinigung von Inventar, Ausstattung (Möbel, Teppiche, Gardinen etc.)
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Containerreinigung
  • Reinigung von mobilen Einheiten

Praktische Beispiele aus der Reinigungsbranche

Beispiel: Büroreinigung

Szenario: Die "CleanService GmbH" reinigt die Büros der "TechSolutions AG", die selbst Gebäudereinigungsleistungen für ihre Kunden erbringt.

Rechnungsstellung durch CleanService GmbH:

Leistung: Büroreinigung (monatlich) Nettobetrag: 2.500,00 EUR Hinweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG" Keine Ausweis von 19% Umsatzsteuer


Buchung bei TechSolutions AG:

  • Fremdleistungen: 2.500,00 EUR (SKR 03: 3100 / SKR 04: 5900)
  • Umsatzsteuer § 13b: 475,00 EUR (SKR 03: 1787 / SKR 04: 3837)
  • Abziehbare Vorsteuer: 475,00 EUR (SKR 03: 1577 / SKR 04: 1407)

Beispiel: Hotelreinigung 1

Szenario: Die "HotelGrand GmbH" beauftragt die "HotelClean GmbH" mit der täglichen Zimmerreinigung. Die HotelGrand GmbH reinigt ebenfalls externe Objekte. 
Ablauf: Die HotelClean GmbH stellt ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer aus, da die HotelGrand GmbH selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Umsatzsteuerschuld liegt bei der HotelGrand GmbH.


Beispiel: Hotelreinigung 2

Szenario: Die "HotelGrand GmbH" beauftragt die "HotelClean GmbH" mit der täglichen Zimmerreinigung. Die HotelGrand GmbH erbringt nur Hoteldienstleistungen.

Ablauf: Die HotelClean GmbH stellt ihre Leistungen mit Umsatzsteuer aus, da die HotelGrand GmbH selbst nicht nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Umsatzsteuerschuld liegt bei der HotelClean GmbH.


Beispiel: Baustellenreinigung

Szenario: Die "BauClean GmbH" führt eine Bauendreinigung für die "ConstructMax GmbH" durch, die selbst Gebäudereinigungsleistungen anbietet.

Besonderheit: Bauendreinigungen sind ausdrücklich als Gebäudereinigungsleistung nach UStAE 13b.5 Abs. 2 Nr. 5 erwähnt und unterliegen damit dem Reverse-Charge-Verfahren.

Rechnungsstellung und Dokumentation

Pflichtangaben auf der Rechnung

Bei Anwendung des § 13b UStG müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien
  • Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden
  • Rechnungsdatum und -nummer
  • Menge und Art der Lieferung/Leistung
  • Leistungadatum/Leistungszeitraum
  • Nettobetrag
  • Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Prüfschema zur Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

1. Liegt eine Reinigungsleistung vor? Ja → Weiter Nein → Kein § 13b

2. Bezieht sich die Leistung auf fest mit dem Grundstück verbundene Gebäude/Gebäudeteile? Ja → Weiter Nein → Kein § 13b

3. Ist der Leistungsempfänger Unternehmer? Ja → Weiter Nein → Kein § 13b

4. Erbringt der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen (>10% Umsatz)? Ja → § 13b gilt Nein → Kein § 13b 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Anwendung des § 13b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen erfordert eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen. 

Unternehmen sollten:

  1. Systematisch prüfen: Die 10%-Grenze für nachhaltige Gebäudereinigungstätigkeit überwachen
  2. Dokumentation sicherstellen: UST 1 TG-Bescheinigungen vorhalten
  3. Rechnungsstellung anpassen: Keine Umsatzsteuer ausweisen, aber Hinweis auf Steuerschuldnerschaft
  4. Buchung korrekt vornehmen: Korrekte Kontierung der § 13b-Umsätze
  5. Abgrenzung beachten: Nur erfasste Leistungen unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren


Die Regelung ist komplex und erfordert eine fallbezogene Prüfung. Bei Unsicherheiten sollte steuerliche Beratung eingeholt werden.

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Saturday, 17 January 2026

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