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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Steuerliche Risiken bei Gesellschafter-Verrechnungskonten: BFH-Rechtsprechung und vGA-Fallen

Dieser Beitrag fokussiert sich auf steuerliche Risiken von Gesellschafter‑Verrechnungskonten in Kapitalgesellschaften, auf die Gefahr einer vGA und berücksichtigt hierfür maßgebliche BFH‑Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen.

Gesellschafter-Verrechnungskonten sind in vielen Unternehmen, besonders bei GmbHs, ein wichtiges Buchführungsinstrument. Doch Vorsicht: Bei unsachgemäßer Handhabung können sie schnell zu steuerlichen Problemen führen. Dieser Blogbeitrag erklärt Ihnen verständlich, worauf Sie achten müssen.

Was sind Gesellschafter-Verrechnungskonten?

Ein Gesellschafter-Verrechnungskonto ist wie ein "Konto" zwischen Ihrem Unternehmen und Ihnen als Gesellschafter. Darüber werden alle finanziellen Geschäfte zwischen beiden Seiten festgehalten:

  • Wenn das Unternehmen Ihnen Geld schuldet: zum Beispiel durch Gewinnausschüttungen oder wenn Sie für die Firma Ausgaben vorgestreckt haben
  • Wenn Sie dem Unternehmen Geld schulden: zum Beispiel durch Darlehen oder wenn die Firma private Rechnungen für Sie bezahlt hat

Wichtig: Diese Konten müssen klar und nachvollziehbar geführt werden, damit es bei Betriebsprüfungen keine Probleme gibt.

Das Problem mit zinslosen Darlehen

Stellen Sie sich vor, Sie leihen sich als Gesellschafter Geld von Ihrer eigenen GmbH - ohne Zinsen zu zahlen. Was zunächst praktisch erscheint, kann teuer werden. Das Finanzamt betrachtet solche zinslosen oder zu niedrig verzinsten Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung.

Was bedeutet das konkret?

  • Für das Unternehmen: Die nicht erhaltenen Zinsen werden als zusätzlicher Gewinn angesehen und mit etwa 32% besteuert (15% Körperschaftsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag + ca. 16% Gewerbesteuer)
  • Für Sie persönlich: Sie müssen auf den Zinsvorteil Steuern zahlen - normalerweise 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag. Unter bestimmten Voraussetzungen greift das Teileinkünfteverfahren, bei dem nur 60% des Vorteils versteuert werden

Die richtige Verzinsung bestimmen

Um Ärger zu vermeiden, müssen Darlehen zwischen Gesellschafter und Unternehmen marktüblich verzinst werden. Der Bundesfinanzhof hat 2023 klargestellt: Der Zinssatz sollte zwischen dem üblichen Haben- und Sollzinssatz liegen (Margenteilungsgrundsatz).

Die Höhe des angemessenen Zinssatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Laufzeit des Darlehens
  • Höhe der Darlehenssumme
  • Tilgungsmodalitäten
  • Vorhandene Sicherheiten

Da sich der exakte fremdübliche Zinssatz selten genau bestimmen lässt, bewegt er sich meist in einer vertretbaren Bandbreite. Jeder Fall muss individuell bewertet werden.

Dokumentation ist das A und O

Eine ordentliche Dokumentation schützt Sie vor Problemen:

  • Alle Transaktionen genau erfassen: Jede Buchung sollte nachvollziehbar sein
  • Zweck klar dokumentieren: Was war der Grund für die jeweilige Buchung?
  • Schriftliche Verträge bei Darlehen: Insbesondere bei größeren Beträgen sollten alle wichtigen Punkte (Summe, Laufzeit, Zinssatz) schriftlich festgehalten werden

Fehlende oder unklare Unterlagen führen oft zu Nachfragen des Finanzamts und können Prüfungen unnötig kompliziert machen.

Weitere Stolperfallen vermeiden

Dauerhaft positive Verrechnungskonten: Wenn Ihr Verrechnungskonto dauerhaft zugunsten der GmbH steht, ohne dass klare Vereinbarungen existieren, kann das Finanzamt das gesamte Guthaben als verdeckte Gewinnausschüttung einstufen.

Überziehung des Kontos: Wenn Sie Ihr Verrechnungskonto "überziehen", kann das als Darlehensgewährung der GmbH an Sie interpretiert werden - mit allen steuerlichen Konsequenzen.

Unser Fazit

Gesellschafter-Verrechnungskonten sind ein praktisches und notwendiges Instrument für die Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen und Ihrem Unternehmen. Allerdings bergen sie erhebliche steuerliche Risiken, wenn sie nicht ordnungsgemäß geführt werden.

Unsere Empfehlungen:

  • Führen Sie die Konten transparent und nachvollziehbar
  • Dokumentieren Sie alle Vorgänge sorgfältig
  • Vereinbaren Sie marktübliche Zinssätze für Darlehen
  • Erstellen Sie klare, schriftliche Verträge
  • Gleichen Sie Verrechnungskonten zeitnah aus, wenn ihnen keine expliziten Darlehen zugrunde liegen

Mit diesen Maßnahmen können Sie steuerliche Fallstricke erfolgreich vermeiden und Ihr Verrechnungskonto sicher führen.

Kurzüberblick – warum Verrechnungskonten ein Prüfungsrisiko bei Betriebsprüfungen sind

  • Verrechnungskonten bilden laufende Forderungen/Verbindlichkeiten zwischen GmbH/AG und Gesellschaftern ab. Werden sie unverzinst oder nicht fremdüblich verzinst geführt, drohen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Betriebsprüfungen legen hier aktuell besonderen Fokus an, weil Abweichungen vom Fremdvergleich ein klassischer Streitpunkt sind.
  • vGA-Definition (Kernauszug aus KStR R 8.5): Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, veranlasst durch das Gesellschaftsverhältnis, die den Gewinn beeinflusst und nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruht; beim beherrschenden Gesellschafter genügen fehlende klare, im Voraus getroffene Vereinbarungen regelmäßig für die gesellschaftliche Veranlassung.


BFH-Leitentscheidung 2023: Verzinsung auf Verrechnungskonten und Margenteilungsgrundsatz

  • Leitsätze (BFH, 22.02.2023, I R 27/20):
    1. Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf dem Gesellschafter‑Verrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung kann eine vGA auslösen.
    2. Fehlen andere Anhaltspunkte, ist es zulässig, die bankübliche Marge zwischen Haben‑ und Sollzinsen zu teilen (Margenteilung) und daraus den fremdüblichen Zinssatz zu schätzen.
  • Konkretisierungen des BFH:
    • Bandbreite: Habenzins als Unter‑, Sollzins als Obergrenze; der konkrete Satz wird innerhalb dieser Spanne geschätzt. Fehlende Sicherheiten und Bonität erhöhen den erforderlichen Zinssatz; ein bloßes Abstellen auf nahe Null liegende Habenzinsen in Niedrigzinsphasen genügt nicht.
    • Praxiswert: In dem vom FG geschätzten Beispiel wurden bankübliche Habenzinsen knapp über 0% und Sollzinsen etwas über 9% berücksichtigt; die Finanzverwaltung setzte 4,5% als mittleren Wert an (Margenteilung), was der BFH nicht beanstandete.
    • Methodenbild: Der BFH bestätigt die Margenteilung als zulässigen Erfahrungssatz bei unangemessen verzinsten Verrechnungskonten; eine einseitige Orientierung nur am Haben‑ oder nur am Sollzins lehnt er ab. Auch die Bedeutung „fremdüblicher Sicherheiten" wird betont (z.B. Grundpfandrechte, Bürgschaften, Sicherungsabtretungen).


Aktuelle BFH-Entwicklungen 2024 mit Relevanz für vGA-Risiken

  • vGA durch ersparten Aufwand (BFH, 22.05.2024, I R 2/21, NV): Weist eine Mutter die GmbH zu einem Vertragsbruch an, ohne fremdübliche Gegenleistung, kann eine vGA wegen verhinderter Vermögensmehrung beim Gesellschafter vorliegen. Das FG hatte dies verneint; der BFH hob auf und verwies zurück. Kerngedanke: Ein fremder Dritter würde einen Geschäftsführer nur bei vorheriger Zusage zur Schadensübernahme und angemessenem Ausgleich zum Vertragsbruch bewegen.
  • Verrechnungskonten im Schenkungsteuerkontext (BFH, 19.06.2024, II R 41/21): Der BFH befasste sich mit gesellschafterbezogener Zuordnung von Leistungen in die Kapitalrücklage, die zuvor über Gesellschafter‑Verrechnungskonten liefen. Ergebnis: In der konkreten disquotalen Konstellation lag eine freigebige Zuwendung vor. Zwar keine vGA‑Entscheidung, aber wichtig für die korrekte Buchung/Zurechnung von Einlagen und Verrechnungskontenbewegungen.


Betriebsprüfung: typische Prüffelder und Streitpunkte

  • Schwerpunkte: Rechtsbeziehungen Gesellschaft/Gesellschafter sind Kernfelder der Außenprüfung; vGA‑Sachverhalte gehören zu den „Klassikern". Die BP fragt systematisch nach fremdüblicher Verzinsung, Sicherheiten, klaren Verträgen und zeitnahem Ausgleich von Salden.
  • Wiederkehrende Fälle:
    • Unverzinsliche/unterverzinsliche Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter (verhinderte Vermögensmehrung → vGA).
    • Überhöhte Verzinsung bei Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft (Vermögensminderung → vGA).
    • Formmängel/fehlende Ex‑ante‑Vereinbarungen beim beherrschenden Gesellschafter (Indiz für gesellschaftliche Veranlassung).


Steuerfolgen: Gesellschafts- und Gesellschafterebene

  • Gesellschaftsebene: Festgestellte vGA erhöhen regelmäßig das körperschaft‑ und gewerbesteuerliche Ergebnis (grobe Gesamtbelastung zumeist um 30%, abhängig von Hebesatz etc.).
  • Gesellschafterebene: vGA sind beim Anteilseigner grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (25% Abgeltungsteuer; Werbungskostenabzug beschränkt, Sparer‑Pauschbetrag möglich). Unter Voraussetzungen kann zum Teileinkünfteverfahren optiert werden (z.B. ab 25% Beteiligung oder ab 1% mit maßgeblichem Einfluss), wodurch 40% steuerfrei sind; korrespondierend sind Aufwendungen nur zu 60% abzugsfähig.


Praxisimplikationen aus der Rechtsprechung

  • Fremdvergleichsverzinsung dokumentieren: Festlegung eines Zinssatzes innerhalb einer plausibel hergeleiteten Bandbreite (Habenzins–Sollzins), einschließlich Risikozuschlag bei fehlender Besicherung/Bonität. Reine Orientierung an nahe 0%‑Habenzinsen reicht nicht; die Margenteilung ist zulässig, wenn keine besseren Vergleichswerte vorliegen.
  • Sicherheiten fremdüblich gestalten: In Betracht kommen z.B. Grundpfandrechte, Bürgschaften, Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen. Deren Fehlen erhöht den Zinsbedarf und das vGA‑Risiko.
  • Verträge ex ante und klar: Bei beherrschenden Gesellschaftern sind zivilrechtlich wirksame, klare, im Voraus abgeschlossene Vereinbarungen essenziell – und deren tatsächlicher Vollzug – um die gesellschaftliche Veranlassung zu widerlegen.
  • Proaktives Review: Verzinsungen und Besicherung von Forderungen gegenüber Gesellschaftern zeitnah prüfen und anpassen; die Finanzverwaltung wird die BFH‑Grundsätze breit anwenden.
  • Wechselseitige Extremfälle vermeiden: Sowohl unterverzinsliche Gesellschaft→Gesellschafter‑Kredite als auch überverzinsliche Gesellschafter→Gesellschaft‑Kredite sind vGA‑gefährdet.


Aktuelle Trends und Ausblick

  • Zinsumfeld und Margenteilung: Trotz veränderter Zinslandschaft bleibt die Logik der Bandbreite (Haben/Soll) maßgeblich. Bei fehlenden harten Comparables wird die Margenteilung als Schätzmethode weiter eine zentrale Rolle spielen – mit besonderem Augenmerk auf Besicherung/Bonität.
  • Materielle Prüfungstiefe nimmt zu: Außenprüfungen arbeiten verstärkt mit Fremdvergleichsargumenten und prüfen die Gesamtumstände (Zweck, Dauer, Besicherung, Tilgung, tatsächlicher Vollzug), was eine belastbare Dokumentation erforderlich macht.
  • Ausdehnung von vGA‑Denkmustern: Der BFH greift Fallgruppen der verhinderten Vermögensmehrung u.a. über „ersparten Aufwand" weiter auf; Konzernweisungen ohne Ausgleich können vGA‑Risiken bergen.


Kompakte To‑dos für die Praxis

  • Zinsdokumentation jährlicher Fremdvergleich: Bandbreite und Einzelfallparameter (Laufzeit, Tilgung, Sicherheiten, Covenants) festhalten; bei Änderung der Bonität anpassen.
  • Sicherheitenkonzept prüfen und umsetzen; fehlt Besicherung, schlüssige Zinsaufschläge begründen.
  • Ex‑ante‑Verträge/Board‑Beschlüsse, marktübliche Konditionen, Cash‑flows und Tilgungen belegen; bei beherrschenden Gesellschaftern besonders strikt.
  • Salden zeitnah ausgleichen oder in klare Darlehensverhältnisse mit marktüblichen Bedingungen überführen; „Dauersalden" ohne Konditionen vermeiden.
  • Steuerfolgen antizipieren: vGA‑Risiko auf Gesellschafts‑ und Gesellschafterebene kalkulieren; Option zum Teileinkünfteverfahren prüfen.
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Saturday, 17 January 2026

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