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Nachträgliche Betriebsausgaben ab steuerfreien Photovoltaikanlagen
Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az. 9 K 83/24) eine für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bedeutsame Entscheidung getroffen.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Rückzahlungen von in früheren Jahren zu Unrecht erhaltenen Einspeisevergütungen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage inzwischen gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.
Konkret betrieb eine Ehegatten-GbR seit 2014 eine kleine Photovoltaikanlage (Leistung: 6,6 kWp) auf dem Dach ihres Einfamilienhauses. Die Einspeisevergütung wurde über Jahre hinweg versteuert, da die Anlage zunächst vollständig der Gewinnerzielung diente. Die GbR ermittelte den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Erst ab dem Jahr 2022 wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG in Anspruch genommen, die für Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen bis 30 kWp rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 eingeführt wurde.
Im Jahr 2022 stellte der Netzbetreiber rückwirkend fest, dass die in den Jahren 2018 bis 2021 ausgezahlte Einspeisevergütung zu hoch gewesen war. Die Eheleute zahlten daraufhin im selben Jahr rund 4.550 Euro an den Netzbetreiber zurück. Diese Rückzahlungen machten sie in ihrer Einnahmenüberschussrechnung für 2022 als Betriebsausgaben geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte den Abzug jedoch nicht an. Es vertrat die Auffassung, dass ein Abzug gemäß § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen sei, da die Anlage nun steuerfrei betrieben werde und ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Einnahmen vorliege. Außerdem berief sich das Finanzamt auf § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, wonach für diese steuerfreien Einnahmen keine Gewinnermittlung erforderlich sei.
Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Argumentation des Finanzamts zurück und gab der Klage statt. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass Rückzahlungen von zu hoch vereinnahmten Einnahmen aus den Jahren 2018 bis 2021 wirtschaftlich eindeutig mit den damals steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zusammenhängen. Der Betriebsausgabenabzug bemisst sich nach dem Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG), sodass die Zahlung im Jahr 2022 als Abfluss zu berücksichtigen ist – unabhängig davon, dass im gleichen Jahr keine steuerpflichtigen Einnahmen mehr erzielt wurden. Der Zusammenhang mit der heutigen Steuerfreiheit sei rein zeitlicher Natur und rechtfertige keinen Abzugsverbotstatbestand.
Zudem fand § 3c Abs. 1 EStG nach Auffassung des FG keine Anwendung, da dieser lediglich den Betriebsausgabenabzug dann ausschließt, wenn die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Im Streitfall bezogen sich die Rückzahlungen aber unstreitig auf steuerpflichtige Einnahmen aus den Jahren vor 2022. Auch § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, der Betreiber kleiner PV-Anlagen von der Gewinnermittlungspflicht befreit, wurde laut Gericht vom Finanzamt falsch interpretiert. Diese Regelung bedeutet lediglich, dass bei ausschließlicher Erzielung von Einnahmen aus solchen PV-Anlagen keine Gewinnermittlung abgegeben werden muss – sie schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, eine solche freiwillig vorzunehmen, um Verluste geltend zu machen, die etwa aus nachlaufenden Betriebsausgaben entstehen.
Die Entscheidung des FG hat weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Praxis: Viele Betreiber kleiner PV-Anlagen, die inzwischen steuerfrei wirtschaften, sehen sich mit Rückforderungen früherer Einspeisevergütungen konfrontiert – etwa durch Korrekturen von Zählerständen oder Abrechnungsfehler der Netzbetreiber. Das Urteil stellt klar, dass entsprechende Rückzahlungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ehemals steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Es verhindert somit eine Ungleichbehandlung von Einnahmen- und Ausgabenseite über den Übergang zur Steuerbefreiung hinweg.
Die Revision ist mittlerweile beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 2/25 anhängig. Bis zur endgültigen Entscheidung empfiehlt es sich für betroffene Steuerpflichtige, entsprechende Fälle offenzuhalten bzw. unter Berufung auf das anhängige Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. In der Praxis kann die Anerkennung solcher nachlaufenden Betriebsausgaben zu einem steuerlich nutzbaren Verlust führen, der mit anderen Einkünften verrechnet oder in künftige Jahre vorgetragen werden kann.
Fazit: Das FG Niedersachsen hat eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen, die den Grundsatz der korrekten periodengerechten Besteuerung wahrt und eine klare Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 3c Abs. 1 EStG sowie § 3 Nr. 72 EStG vornimmt. Rückzahlungen zu Unrecht vereinnahmter Einspeisevergütungen bleiben damit auch in der „steuerfreien Zeit" grundsätzlich abziehbar – eine wichtige Entscheidung für viele PV-Anlagenbetreiber.
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