Die betriebliche Altersversorgung für Geschäftsführer ist aktuell spannender denn je.
Der Grund ist einfach: Wer Versorgung intelligent strukturiert, kann Liquidität aus der GmbH in einen langfristigen Vermögensaufbau lenken, die private Sofortbesteuerung vermeiden und je nach Durchführungsweg deutlich mehr Ansparvolumen schaffen als mit einer klassischen privaten Vorsorge.
Gleichzeitig ist das Thema steuerlich vermint. Gerade bei ETF-basierten Modellen kommt es nicht nur auf Rendite und Produktwahl an, sondern vor allem auf die Frage, wann beim Geschäftsführer steuerlich ein Zufluss entsteht, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung droht und wie sich die Struktur beim späteren Ausscheiden aus der Gesellschaft verhält.
Der erste große Denkfehler in der Praxis lautet: „ETF in der bAV heißt automatisch Steuerstundung." Das stimmt so nicht. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds fließt der Arbeitslohn lohnsteuerlich grundsätzlich bereits mit der Beitragszahlung des Arbeitgebers an den Versorgungsträger zu; die Steuer wird dort nur innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG freigestellt.
§ 3 Nr. 63 EStG
Steuerfrei sind:
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen;
Anders ist es bei Direktzusage und Unterstützungskasse: Hier entsteht der lohnsteuerliche Zufluss grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt, in dem später tatsächlich Versorgungsleistungen gezahlt werden. Genau deshalb sind Direktzusage und Unterstützungskasse die entscheidenden Durchführungswege, wenn eine ETF-basierte Versorgung die Besteuerung des Geschäftsführers wirklich in die Zukunft verlagern soll.
Für ETF-basierte Versorgungsmodelle ist die jüngere Rechtsprechung eine echte Chance. Der BFH hat 2024 klargestellt, dass wertpapiergebundene Pensionszusagen dem Grunde nach auch dann steuerlich anerkannt werden können, wenn die spätere Leistung von der Wertentwicklung von Fonds oder fondsgebundenen Rückdeckungen abhängt. Entscheidend ist, dass ein rechtsverbindlicher Anspruch besteht, die Zusage schriftlich und eindeutig formuliert ist und die Leistung nicht an künftige gewinnabhängige Bezüge wie Tantiemen oder Boni gekoppelt wird. Damit sind ETF- und Fondslogiken in der bAV nicht mehr das eigentliche Problem; das Problem ist heute fast immer die unsaubere Gestaltung.
Beherrschender GGF: größter Hebel, aber auch größtes steuerliches Risiko
Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die bAV steuerlich am attraktivsten und gleichzeitig am empfindlichsten.
Attraktiv ist sie, weil eine sauber formulierte Direktzusage oder Unterstützungskasse den privaten Lohnzufluss in die Leistungsphase verschieben kann.
Empfindlich ist sie, weil beherrschende GGF nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht in gleicher Weise unter den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fallen wie echte Arbeitnehmer.
Das bedeutet: Viele Schutz- und Wertungsmaßstäbe, die im normalen Arbeitnehmerbereich helfen, tragen beim beherrschenden GGF nur eingeschränkt oder gar nicht. In der Betriebsprüfung rücken deshalb
- Fremdvergleich,
- klare vorweg getroffene Vereinbarungen,
- Angemessenheit der Gesamtausstattung und
- die Vermeidung gesellschaftsrechtlich veranlasster Vorteile in den Mittelpunkt.
Die größte Steuersparmöglichkeit des beherrschenden GGF liegt deshalb nicht in einer beliebigen ETF-Police, sondern in einer wertpapiergebundenen Direktzusage oder einer kapitalmarktnah ausgestalteten Unterstützungskasse. Dort kann die GmbH Aufwendungen für die Versorgung tragen, ohne dass der Geschäftsführer bereits in der Ansparphase zwingend Lohnsteuer auslöst.
Allerdings ist diese Steuersparidee nur tragfähig, wenn der Vertrag präzise ist:
- keine Barauszahlungswahlrechte,
- keine freie Verfügung über ETF-Vermögen,
- keine Gewinnabhängigkeit der Leistung und
- keine unangemessene Überversorgung.
Wer diese Leitplanken verletzt, riskiert statt Steuerstundung eine verdeckte Gewinnausschüttung, die sowohl auf Gesellschafts- als auch auf Geschäftsführer-Ebene teuer werden kann.
Besonders heikel wird es, wenn die Versorgung ganz oder teilweise über Entgeltumwandlung finanziert werden soll.
Der BFH hat 19.11.2025 (I R 50/22) zugunsten der Praxis entschieden, dass eine ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer auch ohne klassische Probezeit und sogar kurz nach Gründung steuerlich anerkennungsfähig sein kann.
Aber diese Erleichterung gilt nur, wenn die GmbH kein signifikantes Mitfinanzierungsrisiko übernimmt. Vereinbart die Gesellschaft etwa eine zu hohe Garantieverzinsung, die sie wirtschaftlich aus eigenen Gewinnen stützen müsste, wird aus der vermeintlich arbeitnehmerfinanzierten Lösung schnell eine mischfinanzierte Zusage mit deutlich strengeren Prüfungsmaßstäben (BFH, 17.12.2025, I R 4/23)
Beim beherrschenden GGF kommt hinzu, dass eine fehlende Insolvenzsicherung bei Entgeltumwandlung regelmäßig gegen die Ernsthaftigkeit der Zusage spricht.
Nicht beherrschender GGF: oft deutlich besser begründbar
Der nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer steht steuerlich meist günstiger da als der beherrschende. Zwar bleibt auch hier die Gesellschafterstellung relevant, sodass eine Pensionszusage weiterhin am Fremdvergleich und an der Angemessenheit der Gesamtausstattung gemessen wird.
Die Fallhöhe ist aber typischerweise geringer, weil die starke unternehmerische Einflussmacht fehlt, die den beherrschenden GGF aus Sicht von BGH und BFH so nah an den Unternehmer und so fern vom schutzbedürftigen Arbeitnehmer rückt.
In der Praxis bedeutet das: ETF-basierte Direktzusagen und Unterstützungskassen sind bei nicht beherrschenden GGF oft leichter strukturierbar und besser verteidigbar, solange Beteiligung, Sperrminorität, Vetorechte und Finanzierungslogik sauber analysiert werden.
Direktzusage und Unterstützungskasse erlauben auch hier eine Verlagerung der Besteuerung in die Leistungsphase. Gleichzeitig sind die Risiken einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Sonderbehandlung geringer als beim Mehrheitsgesellschafter. Wer zusätzlich auf angemessene Dotierungen, nachvollziehbare Gehaltsstrukturen und eine klare schriftliche Versorgungsordnung achtet, hat im Regelfall eine deutlich stabilere Ausgangsposition als der beherrschende GGF.
Fremdgeschäftsführer: steuerlich meist am einfachsten
Beim Fremdgeschäftsführer, also dem Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung, entfällt regelmäßig das typische vGA-Problem der Gesellschafterversorgung.
Damit wird die bAV nicht automatisch trivial, aber deutlich einfacher. Für ihn gelten die klassischen bAV-Grundmechanismen ohne die zusätzliche gesellschaftsrechtliche Schärfe.
Das heißt: Eine Direktversicherung, Pensionskasse oder ein Pensionsfonds kann über § 3 Nr. 63 EStG genutzt werden, wobei der Arbeitslohn bei Beitragszahlung zufließt, aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei bleibt. Wer dagegen einen echten Steueraufschub bis in die Leistungsphase anstrebt, muss auch beim Fremdgeschäftsführer auf Direktzusage oder Unterstützungskasse setzen.
Ein größter Vorteil des Fremdgeschäftsführers liegt darin, dass die Finanzverwaltung seine Zusage typischerweise nicht durch die Lupe „gesellschaftsrechtliche Veranlassung" bewertet.
Das macht ETF-basierte Modelle nicht nur rechtlich ruhiger, sondern oft auch operativ einfacher. Trotzdem bleibt die Gestaltungsfrage dieselbe wie bei jedem anderen Geschäftsführer: Soll der Vorteil sofort steuerfrei, aber volumenmäßig begrenzt über § 3 Nr. 63 EStG laufen, oder soll der Zufluss wirklich erst später entstehen, dann aber über die komplexeren Wege Direktzusage oder Unterstützungskasse?
Wo die Steuerersparnis tatsächlich entsteht
Die zentrale Steuersparmöglichkeit besteht bei allen drei Gruppen nicht darin, dass ETF-Erträge irgendwo „magisch steuerfrei" wachsen.
Der Hebel liegt vielmehr darin, dass die Versorgung nicht aus bereits privat versteuertem Netto aufgebaut wird und dass bei Direktzusage oder Unterstützungskasse die Besteuerung des Geschäftsführers in die Zukunft verschoben werden kann.
Das erhöht das Ansparvolumen und verlängert den Zeitraum, in dem Kapital im Versorgungssystem arbeiten kann. Allerdings sollte niemand übersehen, dass Investmenterträge auf Fonds- oder Unternehmensebene nicht automatisch steuerfrei sind.
Das Investmentsteuerrecht kennt Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne als laufende Besteuerungstatbestände; Teilfreistellungen können helfen, beseitigen aber nicht jede Steuerbelastung.
Was passiert beim Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH steuerlich?
Beim Ausscheiden des Geschäftsführers entscheidet sich oft, ob eine zuvor gut geplante bAV steuerlich hält oder auseinanderfällt.
Der günstigste Fall ist meist der unspektakulärste: Der Geschäftsführer scheidet aus, die unverfallbare Anwartschaft bleibt bestehen, und die spätere Besteuerung erfolgt erst mit Auszahlung der Versorgungsleistungen. Bei einer Direktzusage oder Unterstützungskasse bleibt es dann grundsätzlich dabei, dass der Arbeitslohn erst in der Leistungsphase zufließt. Laufende Versorgungsleistungen nach dem Ausscheiden sind als Versorgungsbezüge nach § 19 EStG zu versteuern; je nach Versorgungsbeginn kommen Versorgungsfreibetrag und Zuschlag in Betracht.
Komplizierter wird es, wenn die Zusage beim Ausscheiden übertragen, abgefunden oder aufgegeben werden soll.
Nach § 4 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften unter bestimmten Voraussetzungen auf einen neuen Arbeitgeber oder einen anderen Versorgungsträger übertragen werden. Für externe Durchführungswege wie Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gibt es dafür teilweise gesetzliche Übertragungsansprüche.
Bei unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Zusagen ist der Übertragungswert gesetzlich ebenfalls geregelt. Entscheidend ist aber: Die zivilrechtliche Übertragbarkeit bedeutet noch nicht automatisch steuerliche Neutralität.
Besonders riskant scheint der Schritt, eine Direktzusage oder Unterstützungskasse beim Ausscheiden auf einen Pensionsfonds auszulagern, etwa um die GmbH verkaufsfähig zu machen. Der BFH hat mit Urteil vom 19.04.2021 (VI R 45/18) entschieden, dass die Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds beim Berechtigten grundsätzlich sofortigen Arbeitslohn auslösen kann. Steuerfrei bleibt das nur, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG erfüllt sind und der erforderliche Antrag gestellt wird. Wer diese Formalien versäumt, macht aus einer geplanten Exit-Lösung schnell einen lohnsteuerlichen Großschaden.
Noch gefährlicher ist der Verzicht auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft. Der BFH sieht darin regelmäßig einen Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts und zugleich häufig eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Maßnahme.
Mit anderen Worten: Wer beim Ausscheiden „einfach auf die Pension verzichtet", löst oft gerade erst den steuerlichen Schaden aus, den er vermeiden wollte. Ein fremder Geschäftsführer würde auf bereits erdiente Ansprüche typischerweise nicht verzichten; genau deshalb scheitert dieser Weg häufig am Fremdvergleich. In besonderen Sanierungsfällen kann eine Abfindung ausnahmsweise betrieblich veranlasst und deshalb keine vGA sein, aber das ist kein Standardfall, sondern eine eng begrenzte Ausnahme mit hoher Darlegungs- und Dokumentationslast. (BFH, 23.08.2017, VI R 4/16)
Fazit
Wer 2026 als beherrschender GGF, nicht beherrschender GGF oder Fremdgeschäftsführer eine ETF-basierte bAV aufbauen will, sollte zuerst eine einzige Grundsatzfrage beantworten: Geht es um einfache Steuerfreiheit im Beitragszeitpunkt oder um echten späteren Zufluss?
Für begrenzte Standardlösungen reichen externe § 3 Nr. 63-Modelle häufig aus. Wer dagegen mehr Volumen, mehr Steuerstundung und mehr Gestaltungsfreiheit will, landet regelmäßig bei Direktzusage oder Unterstützungskasse. Dort liegt das Potenzial, aber dort liegen auch die typischen Prüfungsfallen: vGA, Fremdvergleich, Mitfinanzierungsrisiko, unklare Klauseln und Exit-Fehler beim Ausscheiden. Die beste bAV-Struktur ist deshalb nicht die mit dem spektakulärsten ETF, sondern die mit der saubersten steuerlichen Architektur.