Ob eine Schenkung oder eine Erbschaft steuerlich günstiger ist, lässt sich 2026 nicht pauschal beantworten. In vielen Fällen bietet die Schenkung Vorteile, weil Freibeträge planbar genutzt und Vermögenswerte frühzeitig übertragen werden können.
In anderen Konstellationen, etwa beim Familienheim oder bei abziehbaren Erbfallkosten, kann der Erbfall steuerlich günstiger sein. Entscheidend sind immer Personenkreis, Vermögensart, Zeitpunkt und Ausgestaltung der Übertragung.
Steuerlich werden Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden im Grundsatz vom selben Gesetz erfasst: dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Deshalb gelten für beide Wege grundsätzlich dieselben Steuerklassen, persönlichen Freibeträge und Tarifstufen. Die Unterschiede entstehen vor allem dort, wo der Zeitpunkt der Übertragung gestaltbar ist oder besondere Steuerbefreiungen nur für bestimmte Erwerbsvorgänge greifen.
Genau deshalb ist die Frage „Schenken oder Erben?" keine Ja-Nein-Frage, sondern eine Gestaltungsfrage.
Ist Schenken oder Erben 2026 steuerlich günstiger?
In der planbaren Vermögensnachfolge ist eine Schenkung häufig steuerlich im Vorteil, weil sich Freibeträge zeitlich steuern lassen und künftige Wertsteigerungen aus dem späteren Nachlass herausgenommen werden können. Das gilt besonders bei größeren Immobilienvermögen, mehreren Kindern oder langfristiger Nachfolgeplanung.
Eine allgemeingültige Regel gibt es aber nicht. Beim Familienheim im Erbfall, bei Nachlassverbindlichkeiten oder in Fällen, in denen eine lebzeitige Übertragung wirtschaftlich oder familiär nicht passt, kann das Erben günstiger oder schlicht sinnvoller sein.
Warum Schenkungen steuerlich oft vorteilhaft sind
1. Freibeträge lassen sich zeitlich besser nutzen
Mit Rechtsstand 2026 gelten insbesondere folgende persönliche Freibeträge:
- 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner,
- 400.000 Euro für Kinder,
- 200.000 Euro für Enkelkinder sowie
- in vielen anderen Fällen 20.000 Euro.
Diese Freibeträge gelten zwar sowohl für Schenkungen als auch für Erbfälle.
Der praktische Vorteil der Schenkung liegt aber darin, dass frühere Erwerbe von derselben Person nach § 14 ErbStG nur innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Wer also frühzeitig überträgt, kann Freibeträge unter Umständen langfristig mehrfach nutzen.
2. Wertsteigerungen können frühzeitig aus dem späteren Nachlass herausgenommen werden
Ein weiterer Vorteil der Schenkung liegt darin, dass spätere Wertsteigerungen nicht mehr im Nachlass des Übertragenden anfallen. Das spielt vor allem bei Immobilien, Beteiligungen oder anderen Vermögenswerten mit Entwicklungspotenzial eine Rolle. Wird Vermögen frühzeitig übertragen, bleibt die spätere Wertentwicklung regelmäßig beim Erwerber. Dadurch kann sich die steuerliche Belastung im späteren Erbfall verringern. Diese Überlegung ist rechtlich zulässig, muss aber wirtschaftlich und familiär sinnvoll gestaltet werden.
3. Nießbrauch oder Wohnrecht können die Steuerbemessung mindern
In der Praxis werden Schenkungen häufig mit einem vorbehaltenen Nießbrauch oder einem Wohnrecht kombiniert.
Der Grundgedanke ist einfach: Das Eigentum wird bereits übertragen, der bisherige Eigentümer behält aber Nutzungen oder Erträge. Steuerlich ist nicht der volle Vermögenswert maßgeblich, sondern die tatsächliche Bereicherung des Erwerbers. Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen wird nach § 14 BewG anhand gesetzlicher Vervielfältiger berechnet; das BMF hat hierfür Vervielfältiger für Stichtage ab dem 01.01.2026 veröffentlicht. Ob und in welchem Umfang eine Gestaltung im Einzelfall steuermindernd wirkt, hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung und Durchführung ab.
4. Bei Immobilien kommen weitere Spezialvorteile hinzu
Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke gilt nach § 13d ErbStG grundsätzlich ein verminderter Wertansatz von 90 Prozent. Das kann sowohl bei einer Schenkung als auch bei einem Erbfall steuerlich vorteilhaft sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich ist grunderwerbsteuerlich zu beachten, dass Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit sind; Gleiches gilt unter anderem für Erwerbe zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern sowie in gerader Linie. Bei Schenkungen unter Auflage kann allerdings der Wert bestimmter Auflagen grunderwerbsteuerlich relevant bleiben.
Wann Erben steuerlich günstiger sein kann
1. Das Familienheim kann im Erbfall für Kinder begünstigt sein
Beim Familienheim ist besondere Vorsicht geboten, weil hier häufig zu pauschal interpretiert wird. Für Kinder gilt die weitreichende Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gerade im Erbfall, nicht allgemein bei der lebzeitigen Übertragung. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Erblasser die Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war, das Kind die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt und die Steuerbefreiung nur insoweit greift, als die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Außerdem fällt die Befreiung grundsätzlich rückwirkend weg, wenn das Kind das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, soweit keine zwingenden Gründe vorliegen.
Die unbegrenzte Steuerbefreiung für das Familienheim bei einer Schenkung unter Lebenden gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur für Ehegatten und Lebenspartner, nicht für Kinder. Für Kinder gilt bei einer Schenkung grundsätzlich nur der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Soweit der steuerpflichtige Erwerb darüber liegt, kann Schenkungsteuer anfallen.
2. Im Erbfall sind bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
Ein weiterer Vorteil des Erbfalls liegt darin, dass bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können. Dazu gehören unter anderem vom Erblasser herrührende Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen oder Pflichtteilsansprüchen sowie bestimmte Kosten der Bestattung und Nachlassabwicklung.
Für diese Erbfallkosten sieht § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG einen pauschalen Abzug von 15.000 Euro ohne Nachweis vor. Kosten der Verwaltung des Nachlasses sind dagegen nicht abzugsfähig. Wer die Frage „Schenken oder Erben?" seriös beantwortet, muss diesen Erbfallvorteil mit in die Gesamtabwägung einbeziehen.
Familienheim, Freibeträge und Rechtsprechung richtig einordnen
1. Familienheim unter Ehegatten oder Lebenspartnern bei Schenkung
Die lebzeitige Übertragung eines Familienheims unter Ehegatten oder Lebenspartnern kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein. Die Befreiung erfasst nicht nur die Verschaffung von Eigentum oder Miteigentum, sondern nach der gesetzlichen Regelung auch bestimmte Freistellungen von Verbindlichkeiten sowie die Übernahme von Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand. Die Finanzverwaltung stellt zudem klar, dass diese Begünstigung wertmäßig nicht begrenzt ist. Gleichwohl sollte die Befreiung nie schematisch angewendet werden, weil es stets auf die Voraussetzungen des konkreten Familienheims ankommt.
2. BFH: Familienheim in der Ehegatten-GbR nur mit Augenmaß einordnen
Der BFH hat mit Urteil vom 04.06.2025 (II R 18/23) entschieden, dass in der konkret entschiedenen Konstellation die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims in eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, beim anderen Ehegatten zwar zu einer schenkungsteuerlichen Bereicherung in Höhe des hälftigen Werts führt, diese Bereicherung aber von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst sein kann. Für die Praxis ist das wichtig, sollte aber nicht überdehnt werden: Rechtssicher ist die Aussage nur für die konkret entschiedene 50/50-Ehegatten-GbR-Konstellation, nicht pauschal für beliebige Gesellschaftsmodelle.
3. BFH: Keine starre Sechs-Monats-Frist bei der Erbauseinandersetzung
Ebenfalls praxisrelevant ist das BFH-Urteil vom 15.05.2024 (II R 12/21). Danach setzt der Transfer bestimmter Steuerbegünstigungen unter Miterben zwar voraus, dass die Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Eine starre Sechs-Monats-Frist gibt es aber nicht. Das bedeutet jedoch gerade nicht, dass jede späte Erbauseinandersetzung automatisch begünstigt wäre. Entscheidend bleibt der innere Zusammenhang mit der Nachlassteilung; eine spätere neue Willensbildung der Erbengemeinschaft kann die Begünstigung ausschließen.
Welche steuerlichen Risiken oft übersehen werden
1. Pauschale Aussagen sind fast immer falsch
Die größte steuerliche Fehlerquelle ist eine pauschale Empfehlung nach dem Muster „Schenken ist immer besser". Das ist fachlich unzutreffend. Die steuerlich günstigere Lösung hängt unter anderem von
- Verwandtschaftsverhältnis,
- Vermögensart,
- Nutzungsabsicht,
- Alter der Beteiligten,
- Liquiditätsbedarf und
- familiären Zielen ab.
Gerade beim Familienheim, bei Nießbrauchsgestaltungen und bei mehreren Erwerbern ist der Einzelfall entscheidend.
2. Immobilienwerte sollten nicht ungeprüft übernommen werden
Viele steuerliche Mehrbelastungen entstehen nicht durch den Steuersatz, sondern durch einen zu hohen steuerlichen Immobilienwert. § 198 BewG eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Dafür kommen insbesondere Gutachten des Gutachterausschusses oder qualifizierter Sachverständiger sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein zeitnaher Kaufpreis in Betracht. In der Praxis kann dieser Nachweis bei atypischen Objekten oder schwierigen Lagen erhebliche Bedeutung haben.
3. Eigene Steuer ist nicht abzugsfähig
Ein häufiger Irrtum besteht darin, die eigene Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer gedanklich als abzugsfähige Belastung zu behandeln. Das ist gesetzlich ausgeschlossen. § 10 Abs. 8 ErbStG stellt klar, dass die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig ist.
Weiterführende interne Beiträge
Wenn Sie das Thema vertiefen möchten, passen diese weiterführenden Beiträge besonders gut:
Ist Schenken 2026 steuerlich immer besser als Erben?
Nein. Eine Schenkung kann steuerlich günstiger sein, vor allem wenn Freibeträge langfristig mehrfach nutzbar sind. Beim Familienheim oder bei abzugsfähigen Erbfallkosten kann aber auch das Erben günstiger sein.
Welche Freibeträge gelten 2026?
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten insbesondere 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkelkinder und in vielen anderen Fällen 20.000 Euro.
Wie funktioniert die Zehnjahresregel bei Schenkungen?
Mehrere Vermögensvorteile von derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. In der Praxis kann eine langfristige Planung deshalb dazu führen, dass Freibeträge nicht nur einmal, sondern zeitlich gestaffelt genutzt werden.
Ist das Familienheim für Kinder immer steuerfrei?
Nein. Die Steuerbefreiung greift nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bei Erbschaft, insbesondere bei unverzüglicher Selbstnutzung, nur bis 200 qm Wohnfläche und bei fortdauernder Selbstnutzung über zehn Jahre, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Kann ein Nießbrauch die Schenkungsteuer mindern?
Ja, das kann der Fall sein, weil für die Steuer die Bereicherung des Erwerbers maßgeblich ist und der Kapitalwert des vorbehaltenen Nutzungsrechts nach den Regeln des BewG bewertet wird. Ob die Gestaltung im Einzelfall steuerlich trägt, hängt aber von der konkreten vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung ab.
Gibt es im Erbfall einen pauschalen Kostenabzug?
Ja. Für bestimmte Erbfallkosten lässt § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG einen pauschalen Abzug von 15.000 Euro ohne Nachweis zu.
Was ist bei Immobilien besonders wichtig?
Bei Immobilien sind neben den Freibeträgen insbesondere der steuerliche Wertansatz, mögliche Begünstigungen für vermietete Wohnimmobilien, die Familienheimregelungen und grunderwerbsteuerliche Besonderheiten relevant. Deshalb sollte eine Übertragung von Immobilienvermögen nie nur anhand eines einzelnen Steuervorteils beurteilt werden.
Wichtig: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Gerade bei Immobilien, Familienheimen, Auslandsbezug, Patchwork-Familien und größeren Vermögen sollte die Gestaltung vor der Übertragung konkret geprüft werden.