Wer an einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft beteiligt ist, sollte die Rechnungsangaben nicht als bloße Formalität unterschätzen. Gerade bei grenzüberschreitenden Lieferketten innerhalb der EU entscheidet die korrekte Rechnung darüber, ob die umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung tatsächlich greift oder ob unerwartet Registrierungs-, Steuer- und Zinsrisiken entstehen.
Besonders heikel ist dabei, dass die Anforderungen je nach Rolle in der Lieferkette unterschiedlich ausfallen: Der erste Unternehmer in der Kette, der erste Abnehmer als mittlerer Unternehmer und der letzte Abnehmer haben jeweils eine andere umsatzsteuerliche Funktion und genau diese Funktion muss sich auch in der Rechnung widerspiegeln.
Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung die Anforderungen in den letzten Jahren deutlich verschärft hat. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof machen klar, dass bestimmte Hinweise auf der Rechnung, insbesondere beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft, nicht nur formale Nebensächlichkeiten sind, sondern materiell-rechtliche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Vereinfachung sein können. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen lassen sich deshalb häufig nicht mit rückwirkender Wirkung heilen. Umso wichtiger ist es für Unternehmer, Buchhaltung und Steuerabteilung, genau zu wissen, welche Pflichtangaben auf die Rechnung des ersten Unternehmers, welche auf die Rechnung des ersten Abnehmers und welche Anforderungen aus Sicht des letzten Abnehmers erfüllt sein müssen.
In diesem Beitrag zeigen wir deshalb praxisnah und verständlich, welche Rechnungsbestandteile die drei beteiligten Unternehmer im Dreiecksgeschäft jeweils beachten müssen, wo die Unterschiede liegen und welche Formulierungen in der Praxis besonders wichtig sind. Ziel ist es, typische Fehlerquellen zu vermeiden und die umsatzsteuerliche Behandlung von Anfang an rechtssicher aufzusetzen.
1) Rechnung des ersten Unternehmers / ersten Lieferers an den ersten Abnehmer
Diese Rechnung ist die Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung. Sie muss zunächst alle allgemeinen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände
- Zeitpunkt der Lieferung
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen, sowie vereinbarte Entgeltminderungen
- statt Steuersatz und Steuerbetrag: Hinweis auf die Steuerbefreiung, weil es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt
- nur falls einschlägig: Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
- nur bei Abrechnung durch den Empfänger/Beauftragten: Angabe „Gutschrift".
Zusätzlich verlangt § 147a Abs. 3 UStG für diese Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung:
- die USt-IdNr. des ersten Unternehmers
- die USt-IdNr. des ersten Abnehmers
- die Rechnung ist bis zum 15. Tag des Folgemonats nach Ausführung der Lieferung auszustellen.
Damit muss die Rechnung des ersten Unternehmers an den ersten Abnehmer inhaltlich insbesondere Folgendes abbilden:
- alle Standardangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
- beide USt-IdNrn.
- kein deutscher Umsatzsteuerausweis, sondern Hinweis auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Auf dieser ersten Rechnung ist kein besonderer Hinweis auf das Dreiecksgeschäft gesetzlich vorgeschrieben. Der spezielle Dreiecksgeschäfts-Hinweis gehört erst auf die Rechnung des ersten Abnehmers an den letzten Abnehmer.
Musterstraße 1
10115 Berlin
Deutschland
USt-IdNr.: DE123456789
An
B Trading GmbH
Beispielgasse 10
1010 Wien
Österreich
USt-IdNr.: ATU12345678
Rechnung Nr.: 2026-1001
Rechnungsdatum: 05.05.2026
Lieferdatum: 05.05.2026
Lieferung:
100 Stück Industriebauteil XZ-200
Einzelpreis: 250,00 EUR
Nettobetrag: 25.000,00 EUR
Steuerhinweis:
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Rechnungsbetrag: 25.000,00 EUR
Umsatzsteuer: 0,00 EUR
Zu zahlen: 25.000,00 EUR
Zahlungsziel:
Zahlbar ohne Abzug bis 19.05.2026
Bankverbindung:
IBAN: DE00 0000 0000 0000 0000 00
BIC: GENODE00XXX
2) Rechnung des ersten Abnehmers an den letzten Abnehmer
Diese Rechnung ist die zentrale Dreiecksgeschäfts-Rechnung. Sie ist nicht nur formal wichtig, sondern eine materielle Voraussetzung für die Vereinfachung nach § 25b UStG.
Auch diese Rechnung muss zuerst wieder alle allgemeinen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des ersten Abnehmers
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des letzten Abnehmers
- Steuernummer oder USt-IdNr. des ersten Abnehmers
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände
- Zeitpunkt der Lieferung
- Entgelt und etwaige vereinbarte Minderungen
- grundsätzlich Angabe zu Steuer/Steuerbefreiung
- nur falls einschlägig: Hinweis auf Aufbewahrungspflicht
- nur bei Self-Billing: Angabe „Gutschrift".
Dazu kommen die zwingenden Zusatzangaben nach § 14a Abs. 7 UStG, die nach Abschn. 25b.1 UStAE nochmals konkretisiert werden. Diese Rechnung muss enthalten:
- Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
z. B. „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG" oder „Vereinfachungsregelung nach Artikel 141 MwStSystRL" - Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers
- USt-IdNr. des ersten Abnehmers
- USt-IdNr. des letzten Abnehmers
- kein gesonderter Umsatzsteuerausweis.
Damit muss die Rechnung des ersten Abnehmers an den letzten Abnehmer vollständig enthalten:
- alle Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG
- USt-IdNr. des ersten Abnehmers
- USt-IdNr. des letzten Abnehmers
- Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft
- Hinweis, dass der letzte Abnehmer die Steuer schuldet
- keinen gesonderten Steuerausweis.
Der erste Abnehmer muss gegenüber dem ersten Unternehmer und dem letzten Abnehmer dieselbe USt-IdNr. verwenden, und zwar eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats als des Abgangs- und des Bestimmungslands. Das ist streng genommen nicht nur Rechnungswortlaut, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung des § 25b Abs. 2 Nr. 2 UStG; praktisch muss sich diese Nummer aber natürlich auch in den Rechnungen widerspiegeln.
Beispielgasse 10
1010 Wien
Österreich
USt-IdNr.: ATU12345678
An
C SARL
12 Rue de Commerce
67000 Strasbourg
Frankreich
USt-IdNr.: FR12345678901
Rechnung Nr.: 2026-2050
Rechnungsdatum: 05.05.2026
Lieferdatum: 05.05.2026
Lieferung:
100 Stück Industriebauteil XZ-200
Einzelpreis: 290,00 EUR
Nettobetrag: 29.000,00 EUR
Pflichthinweise:
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / des letzten Abnehmers.
Vereinfachungsregelung nach Art. 141 MwStSystRL.
Rechnungsbetrag: 29.000,00 EUR
Umsatzsteuer: 0,00 EUR
Zu zahlen: 29.000,00 EUR
Zahlungsziel:
Zahlbar ohne Abzug bis 19.05.2026
Bankverbindung:
IBAN: AT00 0000 0000 0000 0000
BIC: BKAUATWW
3) Rechnungssituation des letzten Abnehmers
Im reinen Dreiecksgeschäft stellt der letzte Abnehmer keine eigene Rechnung aufgrund des Dreiecksgeschäfts aus. Die für ihn entscheidende Rechnung ist die Eingangsrechnung des ersten Abnehmers. Diese muss aus Sicht des letzten Abnehmers vollständig und korrekt genau die unter Punkt 2 genannten Angaben enthalten.
Für den letzten Abnehmer ist zusätzlich wesentlich:
- er muss eine USt-IdNr. des Mitgliedstaats verwenden, in dem die Beförderung oder Versendung endet
- er wird Steuerschuldner für die Lieferung des ersten Abnehmers
- die geschuldete Steuer kann er unter den übrigen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Das sind aber keine Rechnungsbestandteile, sondern steuerliche Rechtsfolgen.
Falls ausnahmsweise nicht der erste Abnehmer selbst abrechnet, sondern der letzte Abnehmer oder ein von ihm Beauftragter im Wege der Gutschrift, dann muss das Dokument inhaltlich dieselben Pflichtangaben wie die Rechnung des ersten Abnehmers enthalten und zusätzlich die Angabe „Gutschrift" tragen.
Kurzfassung als Merkschema
Erster Unternehmer → erster Abnehmer
Pflichtig sind:
- alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG
- USt-IdNr. beider Parteien
- Hinweis auf Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung
- kein Umsatzsteuerausweis
- Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats.
- alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG
- USt-IdNr. des ersten Abnehmers
- USt-IdNr. des letzten Abnehmers
- Hinweis auf innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
- Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers
- kein gesonderter Umsatzsteuerausweis.
Im eigentlichen Dreiecksgeschäft regelmäßig keine eigene Dreiecksgeschäfts-Rechnung; er muss aber eine vollständige Rechnung des ersten Abnehmers erhalten. Nur bei Gutschrift gelten dieselben Inhalte plus „Gutschrift".
Ein wichtiger PraxishinweisGerade die Rechnung des ersten Abnehmers an den letzten Abnehmer ist kritisch. Fehlen der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft oder der Hinweis auf die Steuerschuld des letzten Abnehmers, ist das nach aktueller Rechtsprechung kein bloßer Schönheitsfehler.