7 Fragen, die das Thema beantwortet

  1. Wie lässt sich eine Immobilie schon zu Lebzeiten steuerlich günstig übertragen?
  2. Wann lohnt sich eine Schenkung mehr als eine Vererbung?
  3. Welche Freibeträge gelten 2026 für Ehegatten, Kinder und Enkel?
  4. Warum kann ein vorbehaltener Nießbrauch massiv Schenkungsteuer sparen?
  5. Welche Vorteile bringt die Übertragung vermieteter Wohnimmobilien?
  6. Wann fällt trotz Schenkung Grunderwerbsteuer an oder eben nicht?
  7. Wie lässt sich ein zu hoher Steuerwert der Immobilie rechtssicher korrigieren?

Die steueroptimierte lebzeitige Immobilienübertragung ist 2026 eines der wirksamsten Instrumente der privaten Vermögensnachfolge. Der Grund ist einfach: Wer Immobilien nicht erst im Erbfall, sondern frühzeitig und strukturiert überträgt, kann persönliche Freibeträge mehrfach nutzen, künftige Wertsteigerungen aus dem späteren Nachlass herausnehmen und zugleich Einfluss, Erträge und Versorgung absichern.

Maßgeblich sind dabei weiterhin vor allem das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und das Grunderwerbsteuergesetz; eine grundlegende gesetzliche Neuordnung der privaten Immobilienübertragung ist zum Rechtsstand März 2026 in den amtlichen Normtexten nicht umgesetzt, wohl aber wirken die seit dem Jahressteuergesetz 2022 verschärften Bewertungsregeln fort, die für Bewertungsstichtage ab 2023 an die ImmoWertV angepasst wurden.

Der erste und wichtigste Hebel ist die Mehrfachnutzung der Freibeträge. Nach § 16 ErbStG bleiben bei unbeschränkter Steuerpflicht aktuell 500.000 Euro zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkelkind und in vielen anderen Fällen nur 20.000 Euro steuerfrei. 

Entscheidend ist § 14 ErbStG: Mehrere Erwerbe derselben Person von demselben Schenker werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Genau daraus folgt die klassische Gestaltungschance: Wer frühzeitig in Tranchen überträgt, kann die Freibeträge nach Ablauf von zehn Jahren erneut nutzen. Gerade bei Immobilien mit weiterem Wertsteigerungspotenzial ist das oft deutlich günstiger als das Abwarten bis zum Erbfall.

Besonders stark ist die Gestaltung, wenn die Immobilie nicht unbelastet, sondern unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts übertragen wird. Steuerlich zählt nach § 10 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers; lebenslängliche Nutzungen und Leistungen werden nach § 14 BewG kapitalisiert. 

Das bedeutet in der Praxis: Wird die Immobilie zwar zivilrechtlich schon auf die nächste Generation übertragen, behält sich der Übergeber aber die Mieten oder das Wohnrecht vor, sinkt regelmäßig der steuerlich relevante Wert der Zuwendung. Genau deshalb ist der Vorbehaltsnießbrauch eines der wichtigsten Steuersparmodelle in der Immobiliennachfolge: Die nächste Generation wird Eigentümer, der Übergeber behält aber häufig Versorgung, Kontrolle und Erträge. Für Stichtage ab dem 1. Januar 2026 gelten dabei die vom BMF veröffentlichten neuen Vervielfältiger für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen.

Allerdings zeigt die aktuelle Rechtsprechung sehr klar: Bei Nießbrauchsgestaltungen reicht der bloße Vertrag nicht aus. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 08.06.2021 (II R 23/19) entschieden, dass eine freigebige Zuwendung bei einer Gesamtgläubigerstellung an einem Nießbrauch nur dann vorliegt, wenn der Begünstigte über die Erträge im Innenverhältnis tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. 

Mit anderen Worten: Nicht die Überschrift im Notarvertrag ist allein entscheidend, sondern die echte wirtschaftliche Verfügungsmacht. Für die Beratungspraxis heißt das: Nießbrauchs- und Ertragsregelungen müssen nicht nur sauber formuliert, sondern auch tatsächlich so gelebt werden.

Ein zweiter großer Steuervorteil liegt im Familienheim, allerdings nur in bestimmten Konstellationen. Unter Lebenden ist die Schenkung eines selbstgenutzten Familienheims zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Das ist in der Praxis enorm wertvoll, weil hier kein fester Euro-Freibetrag, sondern eine sachliche Steuerbefreiung greift. Besonders interessant ist die jüngste BFH-Rechtsprechung: Mit Urteil vom 04.06.2025 (II R 18/23) hat der BFH entschieden, dass diese Befreiung auch dann greifen kann, wenn ein Ehegatte das Familienheim unentgeltlich in eine Ehegatten-GbR einbringt und der andere Ehegatte dadurch mittelbar bereichert wird. Das eröffnet für Ehepaare zusätzlichen Gestaltungsspielraum, etwa wenn zivilrechtliche Mitberechtigung oder organisatorische Ordnung gewünscht ist. Wichtig ist aber auch die Kehrseite: Diese spezielle Familienheim-Befreiung gilt bei lebzeitigen Übertragungen gerade nicht für Schenkungen von Eltern an Kinder.

Für vermietete Objekte ist 2026 besonders die Begünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke interessant. Nach § 13d ErbStG werden solche Grundstücke grundsätzlich nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt. Wer also eine vermietete Wohnimmobilie verschenkt, startet bereits mit einem 10-prozentigen Abschlag auf die steuerliche Bemessungsgrundlage. In Kombination mit Freibeträgen und gegebenenfalls einem Vorbehaltsnießbrauch kann daraus eine sehr starke Entlastung entstehen. Gerade deshalb ist die richtige Einordnung der Immobilie so wichtig: Handelt es sich wirklich um eine begünstigte vermietete Wohnimmobilie oder um nicht begünstigtes Vermögen? Hier entscheidet oft das Detail.

Ein dritter zentraler Punkt ist die Immobilienbewertung, denn viele steuerliche Fehlbelastungen entstehen nicht wegen zu hoher Steuersätze, sondern wegen zu hoher Steuerwerte. Nach § 182 BewG werden bebaute Grundstücke je nach Objektart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren bewertet. Seit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 und den daran anschließenden Verwaltungsanweisungen wirken sich gerade im Ertrags- und Sachwertbereich häufig höhere Werte aus; das BMF veröffentlicht hierfür auch 2026 wieder maßgebliche Baupreis- und Kostenindizes. Wer deshalb einen Bescheid ungeprüft hinnimmt, verschenkt unter Umständen viel Geld. Denn § 198 BewG eröffnet ausdrücklich den Gegenbeweis: Ist der gemeine Wert niedriger als der typisierte Steuerwert, darf der niedrigere Wert angesetzt werden. Der BFH hat diese Verteidigungslinie im Urteil vom 14.10.2020 (II R 7/18) gestärkt und klargestellt, dass zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts auch anerkannte Wertermittlungsmethoden zulässig sind. Für die Praxis ist das ein echtes Sparpotenzial, vor allem bei atypischen Objekten, Modernisierungsstau, Erbbaurechten oder regional schwachen Lagen.

Ebenfalls unterschätzt wird die Grunderwerbsteuer. Viele gehen davon aus, dass jede Immobilienübertragung Grunderwerbsteuer auslöst. Für die lebzeitige Nachfolge stimmt das so nicht. Nach § 3 Nr. 2 GrEStG sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Schenkungsteuerrechts grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit. Außerdem sind Erwerbe zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern sowie Übertragungen in gerader Linie, also etwa zwischen Eltern und Kindern, nach § 3 Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG privilegiert. Vorsicht ist aber geboten, wenn die Schenkung mit Auflagen oder Gegenleistungen kombiniert wird: Soweit bei der Schenkungsteuer abzugsfähige Auflagen vorliegen, kann genau dieser Wert grunderwerbsteuerlich wieder relevant werden. Steueroptimierung heißt hier also nicht nur „möglichst viel entgeltlich oder unentgeltlich", sondern die richtige Balance der Vertragsstruktur.

Spannend für die Gestaltungspraxis ist zudem die gemischt-freigebige Übertragung, also der Mischfall aus Schenkung und Gegenleistung, etwa wenn das Kind Pflege, Rente, Wohnversorgung oder sonstige Leistungen übernimmt. Der BFH hat mit Urteil vom 21.08.2024 (II R 11/21) entschieden, dass bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung mit Vollzugshemmung die Schenkung erst dann ausgeführt ist, wenn der Beschenkte die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt und die dingliche Umsetzung tatsächlich herbeiführen kann. Das ist mehr als eine technische Feinheit: In der Praxis kann der richtige Vollzugszeitpunkt über die Steuerentstehung, die Anwendbarkeit von Freibeträgen und im Extremfall sogar über das Bestehen des steuerbaren Vorgangs selbst entscheiden.

Die vielleicht wichtigste Warnung für 2026 betrifft spätere Änderungen an einmal vereinbarten Nießbrauchsmodellen. Der BFH hat mit Urteil vom 10.10.2025 (IX R 4/24) entschieden, dass das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchs an einem vermieteten Privatgrundstück eine steuerbare Entschädigung sein kann. Wer also heute mit Vorbehaltsnießbrauch steueroptimiert überträgt, aber morgen gegen Ablöse auf das Recht verzichtet, kann sich ungewollt Einkommensteuer ins Haus holen. Genau hier trennt sich gute Nachfolgeplanung von bloßer Vertragsgestaltung: Ein Modell ist erst dann wirklich steuergut, wenn auch spätere Exit-, Ablöse- oder Änderungsfälle mitgedacht werden.

Die Quintessenz lautet daher: Eine steueroptimierte lebzeitige Immobilienübertragung funktioniert 2026 besonders gut, wenn mehrere Bausteine sauber kombiniert werden:

  • frühzeitige Nutzung der Zehnjahresfreibeträge, 
  • gezielte Verteilung auf mehrere Erwerber, 
  • Vorbehaltsnießbrauch oder Wohnrecht zur Wertminderung und 
  • Versorgungssicherung, 
  • 10-Prozent-Abschlag bei vermieteten Wohnimmobilien, 
  • Prüfung der Grunderwerbsteuerbefreiungen und 
  • notfalls aktiver Gegenbeweis gegen zu hohe Steuerwerte. 

Die größte Ersparnis entsteht selten durch einen einzelnen Trick, sondern durch eine vorausschauende Gesamtstruktur, die Steuerrecht, Familienrecht, Versorgungssicherheit und spätere Flexibilität zusammen denkt.

1) Kettenschenkung: steuerlich möglich, aber nur mit echter Dispositionsfreiheit

Die Kettenschenkung ist ein zulässiges Gestaltungsmodell, wenn der zuerst Beschenkte tatsächlich frei über den Vermögensgegenstand verfügen kann. Genau daran knüpft die BFH-Rechtsprechung an: Im Urteil vom 16.09.2020 (II R 33/19) und im Beschluss vom 28.07.2022 (II B 37/21) stellt der BFH klar, dass bei mehrstufigen Zuwendungen entscheidend ist, ob die Zwischenperson nur „Durchgangsstation" ist oder eine eigene, echte Entscheidungsbefugnis hat. Fehlt diese Dispositionsbefugnis, behandelt das Steuerrecht die Weitergabe wirtschaftlich als Direktschenkung vom Ursprungsschenker an den Endempfänger.

Für Immobilien ist das besonders interessant, wenn Vermögen an Schwiegerkinder gelangen soll. Der steuerliche Reiz liegt darin, dass das Schwiegerkind bei einer Direktschenkung regelmäßig nur einen Freibetrag von 20.000 Euro hätte, während bei einer Gestaltung über das leibliche Kind zunächst der Freibetrag des Kindes von 400.000 Euro und im zweiten Schritt der Freibetrag zwischen Ehegatten von 500.000 Euro nutzbar sein kann. Das ist der typische wirtschaftliche Kern der Kettenschenkung. Der persönliche Freibetrag des Kindes und des Ehegatten ergibt sich aus § 16 ErbStG.

Die kritische Zone beginnt dort, wo die Verträge so abgestimmt sind, dass die Weitergabe praktisch schon feststeht. Der BFH sagt ausdrücklich: Werden beide Schenkungen in einer Urkunde oder in unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden vollzogen, muss sich die Dispositionsfreiheit des Erstbedachten eindeutig aus Vertrag oder Umständen ergeben. Reines Wissen oder Einverständnis des ersten Schenkers genügt nicht; umgekehrt ist eine rechtliche oder faktische Weitergabepflicht schädlich. Genau deshalb sind Kettenschenkungen oft nicht am Steuerrecht, sondern an ihrer Dokumentation gescheitert.

Größtes Risiko: Das Finanzamt qualifiziert die Struktur als Direktschenkung, wenn die Zwischenperson nicht wirklich frei war. Dann fällt der gesamte Steuervorteil weg.

2) Familienheimschaukel: kein Gesetzesbegriff, aber ein ernst zu nehmendes Gestaltungsmodell

Die Familienheimschaukel oder Eigenheimschaukel ist kein gesetzlicher Fachbegriff, sondern ein Beratungsmodell, das auf der Steuerbefreiung für das Familienheim unter Ehegatten oder Lebenspartnern beruht. Die Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG: Danach ist die lebzeitige Übertragung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern schenkungsteuerfrei. Diese Befreiung ist sachlich sehr stark, weil sie nicht schlicht ein normaler Freibetrag ist, sondern eine eigenständige Steuerbefreiung.

Das Grundmodell funktioniert typischerweise so: Ein Ehegatte überträgt dem anderen zunächst das Familienheim steuerfrei. Später verkauft der Erwerber die Immobilie zum Verkehrswert an den ursprünglichen Eigentümer zurück und erhält damit liquide Mittel. In einem weiteren Schritt kann das Familienheim später erneut steuerfrei übertragen werden. In der steuerlichen Literatur wird genau dieses Drei-Schritt-Modell als Familienheimschaukel beschrieben; hervorgehoben werden dabei die Schenkungsteuerfreiheit der Übertragung, die grunderwerbsteuerfreie Rückübertragung zwischen Ehegatten und bei ausschließlicher Eigennutzung die mögliche Einkommensteuerneutralität des Rückverkaufs.

Für die aktuelle Rechtslage 2026 besonders wichtig ist das BFH-Urteil vom 04.06.2025 (II R 18/23). Der BFH hat entschieden, dass auch die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR schenkungsteuerlich privilegiert sein kann. 

Damit ist klar: Die Familienheim-Befreiung greift nicht nur bei der klassischen Direktübertragung von Alleineigentum oder Miteigentum, sondern kann auch bei Gesamthandseigentum in der Ehegatten-GbR wirken. Das erweitert die Gestaltungsbreite der Familienheimschaukel deutlich, jedenfalls im Ehegattenbereich.

Die Risiken liegen weniger in der Norm selbst als in der Missbrauchs- und Fremdvergleichsprüfung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere der Rückverkauf zum echten Verkehrswert erfolgen muss und die allgemeinen Maßstäbe für Verträge unter nahen Angehörigen einzuhalten sind. Außerdem bleibt offen, welche zeitlichen Abstände zwischen den Schritten zwingend erforderlich sind, damit das Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO annimmt. Das bedeutet praktisch: Die Familienheimschaukel kann funktionieren, ist aber keine „Speed-Gestaltung".

Größtes Risiko: Zu eng getaktete, nicht fremdübliche oder nicht zum Verkehrswert vollzogene Verträge.

3) Übertragung gegen Wohnrecht: konservativer als Nießbrauch, aber oft sehr praxistauglich

Die Übertragung einer Immobilie gegen Wohnrecht ist weiterhin ein klassisches Instrument der vorweggenommenen Erbfolge. Der steuerliche Grundmechanismus ist klar: Nach § 10 ErbStG ist die Bereicherung des Erwerbers steuerpflichtig; ein vorbehaltenes oder auferlegtes Wohnrecht mindert diese Bereicherung. 

Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen wird nach § 14 BewG berechnet, wobei § 16 BewG den Jahreswert der Nutzung begrenzt. Das bedeutet: Ein wirksam vereinbartes Wohnrecht reduziert den steuerlich relevanten Schenkungswert und kann damit unmittelbar Schenkungsteuer sparen.

Der BFH hat im Urteil vom 09.04.2014 (II R 48/12) entschieden, dass die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG bei der schenkungsteuerlichen Standardbewertung weiter anwendbar ist. Gleichzeitig hat der BFH klargemacht, dass diese Deckelung nicht gilt, wenn statt der typisierten Bewertung der niedrigere gemeine Wert nach § 198 BewG nachgewiesen wird. Praktisch heißt das: Wer ein Wohnrecht steuermindernd ansetzen will, muss sich für einen sauberen Bewertungsweg entscheiden; eine Vermischung der Methoden ist nicht zulässig.

Noch spannender wird es, wenn die Übertragung nicht nur gegen Wohnrecht, sondern zusätzlich gegen Renten-, Pflege- oder sonstige Versorgungsleistungen erfolgt. Dann bewegen wir uns oft im Bereich der gemischten Schenkung

Der BFH hat im Beschluss vom 05.07.2018 (II B 122/17) bestätigt, dass der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung grundsätzlich durch Abzug der kapitalisierten Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln ist. Und im Urteil vom 21.08.2024 (II R 11/21) hat der BFH zusätzlich präzisiert, dass bei einer Vollzugshemmung der steuerliche Ausführungszeitpunkt erst dann eintritt, wenn die vertraglichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Das ist für Übergabeverträge mit Wohnrecht, Pflegeauflagen oder teilentgeltlichen Elementen enorm wichtig.

Im Vergleich zum Nießbrauch ist das Wohnrecht meist enger und damit häufig niedriger bewertet. Das kann Vor- oder Nachteil sein. Der Vorteil: Das Modell ist oft lebensnäher und zivilrechtlich einfacher, wenn der Übergeber tatsächlich nur selbst wohnen, aber keine Mieten vereinnahmen will. Der Nachteil: Der steuermindernde Kapitalwert ist typischerweise geringer als bei einem umfassenden Vorbehaltsnießbrauch. 

In der Beratungspraxis wird deshalb oft gesagt: Für selbstgenutzte Immobilien kann das Wohnrecht sehr passend sein, für vermietete Objekte ist der Nießbrauch häufig steuerlich vorteilhafter.

Größtes Risiko: Bewertungsfehler, unsaubere Mischmodelle mit Gegenleistungen und die falsche Wahl zwischen Wohnrecht und Nießbrauch.

4) Familiengesellschaften: starke Nachfolgestruktur, aber grunderwerbsteuerlich hochsensibel

Die Familiengesellschaft, praktisch oft als vermögensverwaltende GbR, KG oder „Familienpool" ausgestaltet, ist kein Sonderregime des Steuerrechts, sondern eine Organisationsform, die mit den allgemeinen Regeln des Schenkungsteuer- und Grunderwerbsteuerrechts arbeitet. Ihr eigentlicher Vorteil liegt darin, dass 

  • Immobilienvermögen gebündelt, 
  • der Familienfrieden strukturiert, 
  • Mitspracherechte im Gesellschaftsvertrag gesteuert und 
  • Übertragungen von Gesellschaftsanteilen in vielen kleinen Schritten organisiert werden können. 

Genau darin steckt das große Nachfolgepotenzial.

Schenkungsteuerlich kann die Familiengesellschaft sehr attraktiv sein. Werden Immobilien in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eingebracht und entsprechen die Beteiligungsquoten dem eingebrachten Wert, entsteht nach der allgemeinen Auffassung im Grundsatz keine zusätzliche freigebige Zuwendung

Später können dann Gesellschaftsanteile sukzessive an Kinder oder andere Familienmitglieder übertragen werden, um die Freibeträge nach § 16 ErbStG mehrfach zu nutzen. Zudem kann bei zu Wohnzwecken vermieteten Objekten auch in der Poolstruktur die 10‑%‑Begünstigung des § 13d ErbStG relevant bleiben.

Grunderwerbsteuerlich ist die Familiengesellschaft jedoch der sensibelste Bereich der vier Teil-Themen. Nach § 5 GrEStG kann die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand steuerfrei oder teilweise steuerfrei bleiben, soweit die Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand seiner bisherigen Eigentumsquote entspricht. § 6 GrEStG enthält spiegelbildliche Regelungen für den Übergang aus der Gesamthand auf Gesellschafter. 

Aber: Diese Privilegien sind an Vor- und Nachbehaltensfristen gebunden; insbesondere sind spätere Quotenverschiebungen innerhalb von zehn Jahren gefährlich. Zusätzlich greifen bei immobilienhaltenden Familiengesellschaften die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG – insbesondere die 90‑%‑Schwelle und die Zehnjahresfrist bei Gesellschafterwechseln oder Anteilsvereinigungen. Wer hier nur auf die Schenkungsteuer schaut, kann grunderwerbsteuerlich teuer scheitern.

Die aktuelle BFH-Rechtsprechung hilft im Ehegattenbereich: Mit dem Urteil II R 18/23 hat der BFH bestätigt, dass die Übertragung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR schenkungsteuerlich privilegiert sein kann. Das ist zwar nicht die „allgemeine Familiengesellschaft" in ihrer ganzen Breite, zeigt aber deutlich, dass gesellschaftsrechtliche Hüllen die Familienheim-Befreiung nicht automatisch zerstören. 

Für klassische Familienpools mit mehreren Generationen bleibt dennoch: Die Personengesellschaft ist häufig steuerlich flexibler als die Kapitalgesellschaft, während die GmbH bei Immobilien regelmäßig grunderwerbsteuerlich deutlich sperriger ist.

Größtes Risiko: Grunderwerbsteuerliche Ergänzungstatbestände, Quotenverschiebungen innerhalb der Sperrfristen und Finanzierungsdarlehen in der Struktur.

Wenn ich die vier Teilthemen steuerstrategisch ordne, dann ist die Kettenschenkung vor allem ein Instrument zur Freibetragsoptimierung, die Familienheimschaukel ein Instrument zur Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten, die Übertragung gegen Wohnrecht ein Instrument zur Wertminderung und Versorgungssicherung, und die Familiengesellschaft ein Instrument zur langfristigen Strukturierung von Immobilienvermögen. Die Modelle konkurrieren also nicht miteinander. Sie lassen sich in guten Gestaltungen sogar kombinieren. 

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