Muster für einen Gesellschafter‑Darlehensvertrag mit klarer Zinsfälligkeitsregelung und einem Prolongations-/Stundungsmechanismus, mit Abgrenzung Prolongation (Stundung) vs. Novation (Schuldumschaffung) – entsprechend der Leitlinien aus dem BFH-Urteil VIII R 30/23 (kein Zufluss bei vor Fälligkeit vereinbarter Prolongation).

Wichtiger Hinweis (rechtssicher in der Praxis): Wir können hier keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Bitte den Entwurf vor Einsatz an Gesellschaftsform, Satzung, anwendbares Recht (DE/ausländische Gesellschaft), Fremdvergleich, Verrechnungspreise, Kapitalerhaltungsregeln, Insolvenz-/Anfechtungsrisiken und Buchhaltungssystem anpassen und final durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. 

Mustervertrag: Gesellschafterdarlehen (mit Prolongationsklauseln)

GESCHÄFTS-/DARLEHENSVERTRAG (Gesellschafterdarlehen)
zwischen

  1. [Name Darlehensgeber], [Adresse], geboren am [●], Steuer-ID [●]
    – nachfolgend „Darlehensgeber" –

und

  1. [Firma Darlehensnehmerin] (z.B. GmbH), [Sitz], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts [●] unter HRB [●], vertreten durch die Geschäftsführung [●]
    – nachfolgend „Darlehensnehmerin" –

gemeinsam auch „Parteien".

Präambel
(1) Der Darlehensgeber ist an der Darlehensnehmerin gesellschaftsrechtlich beteiligt.
(2) Die Darlehensnehmerin benötigt Finanzierungsmittel zur [Betriebsmittel-/Investitions-/Liquiditäts-]Finanzierung.
(3) Die Parteien schließen dieses Darlehen zu den nachfolgenden Bedingungen.

§ 1 Darlehensbetrag, Auszahlung, Verwendungszweck
  1. Der Darlehensgeber gewährt der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe von EUR [●] („Darlehensbetrag").
  2. Die Auszahlung erfolgt spätestens am [Datum] durch Überweisung auf folgendes Konto der Darlehensnehmerin:
    IBAN: [●], BIC: [●], Bank: [●].
  3. Verwendungszweck: [●]. Eine zweckwidrige Verwendung ist der Darlehensnehmerin nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Darlehensgebers gestattet.

§ 2 Laufzeit, Fälligkeit, Kündigung
  1. Das Darlehen beginnt am [Datum] und läuft bis zum [Datum] („Endfälligkeit").
  2. Der Darlehensbetrag ist am Endfälligkeitstag in einer Summe zur Rückzahlung fällig (endfällig), sofern die Parteien nicht nach Maßgabe dieses Vertrags etwas anderes vereinbaren.
  3. Ordentliche Kündigung:
    a) Bis zur Endfälligkeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen / oder möglich mit Frist [●].
    b) Nach Ablauf der Endfälligkeit kann jede Partei mit Frist von [●] Monaten zum Monatsende kündigen, soweit keine Prolongation vereinbart wurde.
  4. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (z.B. Zahlungsverzug, wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage, Antrag auf Insolvenz).

§ 3 Verzinsung (Zinssatz, Zinsperiode)
  1. Das Darlehen wird verzinst mit [x,xx] % p.a. / oder [Referenzzinssatz, z.B. 12M-EURIBOR] + [Marge] %-Punkte.
  2. Die Zinsen werden taggenau auf Basis ACT/360 (oder 30/360) berechnet.
  3. Zinsperiode ist [monatlich/vierteljährlich/jährlich].
  4. Zinsanpassungen (bei Indexzins): Anpassung jeweils zum [Stichtag] nach Veröffentlichung des Referenzsatzes.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Zinsansprüche (Kernklausel)
  1. Entstehung: Zinsen entstehen laufend während der Vertragslaufzeit.
  2. Fälligkeit: Die Zinsen sind nicht laufend zahlbar, sondern werden endfällig am [Endfälligkeitstag] zur Zahlung fällig („Zinsfälligkeit").
    Alternativ/optional (sauberer bei späteren Umstrukturierungen): „Zinsen sind fällig am [Datum], unabhängig von der Tilgung der Darlehensvaluta."
  3. Keine Kapitalisierung ohne ausdrückliche Vereinbarung: Eine Verrechnung, Kapitalisierung oder Umwandlung fälliger oder nicht fälliger Zinsen in Darlehensvaluta (Zinseszins) findet nur statt, wenn dies in einem gesonderten, schriftlichen Nachtrag ausdrücklich geregelt wird.

Warum diese Klausel wichtig ist: Der BFH stellt für die Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter bei schuldrechtlichen Ansprüchen auf die Fälligkeit ab; wird die Fälligkeit vor Eintritt wirksam verschoben, fehlt die Fälligkeit im ursprünglichen Jahr. Source

§ 5 Zahlung der Zinsen und Rückzahlung
  1. Rückzahlung Darlehensbetrag: per Überweisung auf Konto des Darlehensgebers IBAN [●].
  2. Zahlung der Zinsen: per Überweisung; Teilzahlungen sind zulässig.
  3. Vorfällige Rückzahlung: [zulässig/zulässig gegen Vorfälligkeitsentschädigung/ausgeschlossen] – bitte entsprechend wählen.

§ 6 Prolongation/Stundung der Zinsfälligkeit und/oder Darlehensendfälligkeit (VIII R 30/23‑Klausel)
  1. Grundsatz: Die Parteien können die Fälligkeit (Erfüllungszeitpunkt) der Zinsansprüche und/oder der Rückzahlung des Darlehensbetrags einvernehmlich verschieben („Prolongation/Stundung").
  2. Form & Zeitpunkt (Timing-Schutz): Eine Prolongation ist nur wirksam, wenn sie
    a) schriftlich vereinbart wird (Nachtrag), und
    b) vor Eintritt der jeweils zu verschiebenden Fälligkeit geschlossen wird.
  3. Abgrenzung zur Novation (Anti-Zufluss-Klausel): Die Parteien stellen klar, dass eine Prolongation nach diesem § 6 ausschließlich eine Änderung des Erfüllungszeitpunkts darstellt.
    Es wird kein neuer Schuldgrund begründet und keine Schuldumschaffung (Novation) vereinbart. Der Rechtsgrund der Zinsansprüche bleibt unverändert; es wird lediglich die Fälligkeit verschoben.
  4. Keine automatische Kapitalisierung: Durch die Prolongation werden Zinsansprüche nicht in Darlehensvaluta umgewandelt und nicht kapitalisiert, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich und gesondert.
  5. Wirtschaftliche Begründung (Dokumentationshilfe): Eine Prolongation kann insbesondere erfolgen zur Sicherung der Liquidität/Finanzierungsfähigkeit der Darlehensnehmerin, zur Vermeidung von Covenant-Verstößen oder im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts.
  6. Buchhalterische Behandlung: Die Darlehensnehmerin erfasst entstandene Zinsen periodengerecht als Aufwand und als Zinsverbindlichkeit; eine Umgliederung im Fristenspiegel erfolgt entsprechend der neuen Fälligkeit.

Hintergrund: Der BFH grenzt Prolongation (Stundung) von Novation ab und verneint den Zufluss, wenn vor Fälligkeit wirksam prolongiert wird.

§ 7 Rangrücktritt / qualifizierter Rangrücktritt (optional, nur wenn wirklich gewollt)

Option A – kein Rangrücktritt: (empfohlen, wenn nicht benötigt) „Ein Rangrücktritt ist nicht vereinbart."

Option B – (qualifizierter) Rangrücktritt:
„Die Forderungen aus diesem Darlehen (einschließlich Zinsen) treten im Rang hinter die Forderungen sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger übriger Gläubiger der Darlehensnehmerin zurück …"
Achtung: Rangrücktritt ist rechtlich sensibel (Bilanzierung/Überschuldung/Insolvenz) und sollte separat rechtlich geprüft werden.

§ 8 Sicherheiten (optional)
  1. Zur Sicherung der Ansprüche kann die Darlehensnehmerin folgende Sicherheiten bestellen: [●].
  2. Kosten der Sicherheitenbestellung trägt [●].

§ 9 Covenants / Informationsrechte (optional, aber praxistauglich)
  1. Quartalsweise BWA/GuV, Liquiditätsstatus, Jahresabschluss innerhalb von [●] Monaten.
  2. Negative pledge / Ausschüttungssperre ab [Trigger].
  3. Zustimmungserfordernisse für wesentliche Transaktionen.

§ 10 Aufrechnung, Abtretung
  1. Aufrechnung durch die Darlehensnehmerin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
  2. Abtretung der Darlehensgeberansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung der Darlehensnehmerin (oder frei abtretbar – je nach Wunsch).

§ 11 Steuern, Quellensteuer, Mitwirkung
  1. Jede Partei trägt ihre eigenen Steuern.
  2. Sollte aufgrund gesetzlichen Rechts eine Quellensteuer einzubehalten sein, leisten die Parteien die erforderliche Mitwirkung (Ansässigkeitsbescheinigung, DBA-Entlastung, etc.).
  3. Die Darlehensnehmerin stellt dem Darlehensgeber jährlich eine Zinsaufstellung (entstandene Zinsen, fällige Zinsen, gezahlte Zinsen) zur Verfügung.

§ 12 Schriftform, Nebenabreden
  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
  2. Nebenabreden bestehen nicht.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt…

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  1. Es gilt deutsches Recht.
  2. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – [●].

§ 15 Anlagen
  • Anlage 1: Zahlungsplan / Zinsberechnungsmethodik (optional)
  • Anlage 2: Muster „Prolongations-Nachtrag" (siehe unten)


Ort, Datum

_________________________ (Darlehensgeber)
_________________________ (Darlehensnehmerin / Geschäftsführung)


Anlage 2 – Muster-Nachtrag (Prolongation vor Fälligkeit) – besonders wichtig

NACHTRAG Nr. [●] zum Darlehensvertrag vom [Datum]

  1. Die Parteien verschieben die Fälligkeit der Zinsansprüche gemäß § 4 des Darlehensvertrags von [alt: Datum] auf [neu: Datum].
  2. (Optional) Die Parteien verschieben die Endfälligkeit der Rückzahlung des Darlehensbetrags von [alt] auf [neu].
  3. Klarstellung (keine Novation): Dieser Nachtrag stellt ausschließlich eine Änderung des Erfüllungszeitpunkts (Stundung/Prolongation) dar. Es wird kein neuer Schuldgrund begründet und keine Schuldumschaffung (Novation) vereinbart.
  4. Im Übrigen bleiben alle Bestimmungen des Darlehensvertrags unverändert.
  5. Dieser Nachtrag wird vor Eintritt der bisher vereinbarten Fälligkeit geschlossen.


Ort, Datum

Unterschriften…

Genau diese Abgrenzung ist der Dreh- und Angelpunkt, weil der BFH die Novation als Zuflussrisiko diskutiert und die Prolongation als bloße Stundung behandelt.

Praxishinweise (damit es „rechtssicher & praxistauglich" wird)
  1. Timing-Akte: Lege Beweise ab, dass der Nachtrag wirklich vor Fälligkeit geschlossen wurde (E‑Sign‑Audittrail, E‑Mail‑Versand, DMS‑Zeitstempel). In Prüfungen ist das ein Klassiker.
  2. Wording vermeiden: „Umwandlung", „Neudarlehen", „Ablösung", „ersetzt durch" – das riecht nach Novation.
  3. Buchhaltung: Keine Umbuchung der Zinsen in Darlehensvaluta, solange du nur prolongierst. Periodengerechter Zinsaufwand + Zinsverbindlichkeit; Umgliederung im Fristenspiegel.
  4. Beschlusslage: Bei GmbH oft sinnvoll/erforderlich: Gesellschafterbeschluss zur Zustimmung (v.a. bei beherrschendem Gesellschafter: Formalien sauber).
  5. Optionaler Fremdvergleich: Der BFH sagt „unabhängig von Fremdüblichkeit" für den Zufluss. Trotzdem kann Fremdvergleich helfen, Nebenfronten (vGA-/Veranlassungsdiskussionen) zu entschärfen.