Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen bei Eintritt in die Rente
Ausgangssituation: Einem beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der ab 01.11.2025 in den Ruhestand geht und nur noch 2.000€ brutto verdienen wird, stehen grundsätzlich zwei Varianten zur Verfügung.
Die Wahl zwischen diesen Varianten hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation.
Variante 1: Verbleib als Geschäftsführer neben der Altersrente, Verbleib als Gesellschafter
Sozialversicherungspflicht:
Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (mehr als 50% der Anteile) ist man grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht verlangt jedoch zusätzlich zur Mehrheitsbeteiligung eine umfassende Gestaltungsrechtsmacht über die gesamte Unternehmenstätigkeit.
Dies bedeutet konkret: Es müssen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Pflegeversicherung gezahlt werden. Die Krankenversicherung ist jedoch separat zu betrachten: Wenn Sie privat versichert sind, bleibt dies bestehen. Bei gesetzlicher Krankenversicherung müssen Sie als rentenbezugsberechtigter Geschäftsführer den Arbeitnehmeranteil zahlen.
Steuerliche Aspekte:
Ihre Geschäftsführervergütung von 2.000€ brutto monatlich ist vollständig steuerpflichtig in 2025. Mit Eintritt in die Altersrente gelten folgende Regelungen:
- Zu versteuernder Rentenanteil: 83,5% Ihrer Altersrente sind im Jahr 2025 steuerpflichtig
- Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag für alle Steuerpflichtigen, also auch für Rentner, beträgt 2025 ca. 12.096€, was bedeutet, dass Einkommen bis zu diesem Betrag steuerfrei bleibt
- Aktivrente: Die geplante Aktivrente ab 2026 (bis zu 2.000€ monatlich steuerfrei) greift nicht für Sie, da Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer voraussichtlich nicht als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer gelten
Hinzuverdienstregelungen:
Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für Altersrentner. Sie können unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird.
Variante 2: Rücktritt als Geschäftsführer, Verbleib als Gesellschafter
Sozialversicherungspflicht:
Wenn Sie als Geschäftsführer zurücktreten, verlieren Sie Ihre Geschäftsführerstellung. Als reiner Gesellschafter unterliegen Sie grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies bedeutet: Sie müssen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung zahlen.
Einkommenssituation:
Als Gesellschafter erhalten Sie nun ausschließlich Ihre Altersrente und etwaige Gewinnausschüttungen aus Ihrer Gesellschafterstellung. Diese Ausschüttungen gelten nicht als Hinzuverdienst im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.
Steuerliche Aspekte:
- Gewinnausschüttungen: Diese unterliegen der Abgeltungsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
- Altersrente: Wie in Variante 1 sind 83,5% der Rente steuerpflichtig
- Keine Lohnsteuer: Da keine Geschäftsführervergütung mehr gezahlt wird
Steuersparpotentiale und -fallen
Steuersparpotentiale:
- Betriebliche Altersvorsorge: Wenn Sie eine betriebliche Altersvorsorge haben, können Sie diese steueroptimiert gestalten. Bis zu 644€ monatlich (2025) können steuerfrei eingezahlt werden
- Splittertabelle: Als Rentner profitieren Sie (momentan noch) von der Splittingtabelle bei zusammenveranlagten Ehepartnern
- Sonderausgaben: Krankenversicherungsbeiträge und andere Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden
Steuersparpotentiale bei Variante 1:
- Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge mit steuerlichen Vorteilen
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200€ jährlich
- Möglichkeit zur Rückstellung von Pensionsverpflichtungen
Steuersparpotentiale bei Variante 2:
- Gewinnausschüttungen unterliegen der günstigeren Abgeltungsteuer
- Keine Sozialversicherungsbeiträge auf Ausschüttungen
- Flexiblere Gestaltung der Einkommenssituation
Steuerfallen:
- Progressionsvorbehalt: Bei Variante 1 wird Ihre Rente dennoch bei der Progression berücksichtigt, was zu einem höheren Steuersatz auf Ihre andere Einkommen führen kann
- Nachversteuerung: Bei Variante 2 müssen Sie beachten, dass eventuelle rückwirkende Geschäftsführervergütungen nach der Kündigung steuerpflichtig sind
- Besteuerung von Pensionszusagen: Wenn Sie eine Pensionszusage haben, kann deren Auszahlung steuerpflichtig sein, selbst wenn Sie nicht mehr Geschäftsführer sind