Der BFH hatte sich mit Beschluss vom 07. Juni 2023 (IX B 83/22) zur 

Zurechnung von Kapitalbeteiligungen i.S. des § 17 EStG einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zur äußern und dabei die Bruchteilsbetrachtung bestätigt.


In der Beschlussbegründung stellte der Senat klar, dass es in der Rechtsprechung des BFH geklärt sei, dass Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen sind (sog. Bruchteilsbetrachtung).

Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage: "Darf in einem Rechtsstaat - welcher die Gesetzmäßigkeit zur Maßgabe macht - entgegen dem Gesetz zugunsten einer Einheitsbetrachtung (gemeint: Bruchteilsbetrachtung) abgewichen werden, wenn die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gesetzlich gemäß §§ 180, 179 AO vorgeschrieben ist und Abweichungen hiervon nach dem Gesetz nicht vorgesehen sind?" geht dahin, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) nicht gesondert und einheitlich festgestellt wird, einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. 

Diese Rechtsfrage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Denn sie ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt.

Danach sind Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen (sog. Bruchteilsbetrachtung).