Das FG Berlin hatte sich in einem Urteil vom 17.05.2023 (7 W 5/23) zur Einstufung von Selbständigen als arbeitnehmerähnliche Personen zu äußern.

In dem Urteil wurden die Kriterien zur Einstufung noch einmal herausgearbeitet.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind Personen, die zwar nicht als klassische Arbeitnehmer angestellt sind, aber dennoch in einer Arbeitsbeziehung zu einem Unternehmen stehen und Arbeitsleistungen erbringen.

Diese Arbeitsbeziehung kann rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Formen annehmen, und die genaue Definition kann von Land zu Land unterschiedlich sein. Im Allgemeinen können arbeitnehmerähnliche Personen folgende Merkmale aufweisen:

Die genaue rechtliche Definition und der Status von arbeitnehmerähnlichen Personen variieren je nach Land und können komplex sein. Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, Selbstständigen und arbeitnehmerähnlichen Personen ist wichtig, da sie Auswirkungen auf Arbeitsrechte, Sozialversicherungsleistungen und Steuern haben kann.

In dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin stellte der Senat dar, dass arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind. Hieran fehlt es, wenn ein Werkunternehmer zur Ausführung der von ihm geschuldeten Werkleistungen zwar keine Arbeitnehmer, aber Nachunternehmer beschäftigt. Damit tritt er selbst als Auftraggeber auf; dieser Einsatz von Nachunternehmern spricht in gleichem Maße wie die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer für selbständiges Unternehmertum.