Der Gesetzgeber plant zur Zeit die Änderung des § 7g Abs. 5 EStG ab 2024.
Diese Vorschrift lässt eine Sonderabschreibung für Unternehmen zu mit einem Gewinn von maximal 200.000 € pro Wirtschaftsjahr.
Bislang war es möglich eine Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung und in den 4 Folgejahren in Höhe von insgesamt 20% gewinnmindernd geltend zu machen.
Diese Möglichkeit soll nun erweitert werden auf 50% für alle ab 2024 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter mit überwiegend betrieblicher Nutzung.
Damit ergäbe sich die Möglichkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 1 EStG iHv 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten zumindest im Vorjahr der Anschaffung.
Im Jahr der Anschaffung gäbe es dann die Möglichkeit der Nutzung der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ebenfalls von 50% der Anschaffung...
Das überwiegend betrieblich genutzte bewegliche Wirtschaftsgut wäre somit im Jahr der Anschaffung dann komplett abgeschrieben.