Die Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen sind rückwirkend seit dem 01.01.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei.

Mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 1 EStG verständlicher Weise nicht abzugsfähig.

Ab 01.01.2022 kann der Steuerpflichtige demnach die laufenden Kosten und die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage im Zuge der Abschreibung nicht mehr als Betriebsausgaben abziehen.

Daher stellt sich die der Frage, ob die Aufwendungen durch andere steuerliche Regelungen abziehbar wären.

Ein Gedanke, der zunehmend diskutiert wird, ist der Abzug gemäß § 35c EStG.

Grundsätzlich § 3 Nr. 72 EStG: steuerfrei sind ab 1.01.2022 die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb

Grundsätzlich § 35c EStG: Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gem. § 35c Abs. 3 Satz 1 EStG kann also nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden konnten.

Die Frage ist also, konnten sich die Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen auswirken?

Die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten scheidet somit wegen § 3 Nr. 72 EStG aus. Die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dürften ebenfalls systematisch ausscheiden.

Somit ist der Gedanke der Abziehbarkeit gemäß § 35c EStG grundsätzlich gegeben.

Sollten laufende Arbeitsleistungen angefallen sein, sollte auch die Abziehbarkeit gemäß § 35a EStG in Form der Handwerkerleistungen geprüft werden.

Sollte die Abziehbarkeit gemäß § 35c EStG angestrebt werden, kämen inhaltlich die Nummern 6., 7. und 8. in den Fokus.

  • 6. Erneuerung der Heizungsanlage,
  • 8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Im Einzelfall ist demnach zu prüfen, ob die Nutzung der Photovoltaikanlage in die gesetzlichen Vorgaben passt.

Sollte die PV-Anlage m Zusammenhang mit einer Heizungsanlage installiert worden sein, sollte Punkt 6 überprüft werden.

Sollte die PV-Anlage zur Verbesserung bzw. Optimierung der Heizungsanlage installiert worden sein, sollte Punkt überprüft werden.