Die Möglichkeit der Nutzung von Sonderabschreibungen (§ 7b EStG) ist erneut gegeben ab 01.01.2023.

Das Ziel des Gesetzgebers ist es, auch weiterhin einen steuerlichen Anreiz zur Herstellung neuer Mietwohnungen zu setzen.

Um dies umzusetzen, wurde die Möglichkeit der Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG abgeändert neu ins Leben gerufen.

Allerdings wurde die Sonderabschreibung verstärkt an die Einhaltung bestimmter Effizienzvorgaben geknüpft. Angepasst wurden weiterhin die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage.

§ 7b EStG beinhaltet folgende Regelungen:

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen

Weiterhin sind zukünftig Anspruchsberechtigte nur noch Unternehmer, die Gewinneinkünfte erzielen. Damit entfällt § 7b EStG für Anspruchsberechtigte mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG.