Die Optimierung der Besteuerung von Kapitalerträgen findet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben nach § 32d EStG statt.
Grund zum Wechsel zur Tarifbesteuerung ist häufig die Anschaffung von Beteiligungen mittels Fremdfinanzierung, um hier den 60%igen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erreichen; § 3c Abs. 2 EStG.
Um dies zu ermöglichen, kann eine Aufstockung der Beteiligung zu erwägen sein oder die Übernahme der beruflichen Einflussnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft vorgenommen werden.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Überführung der Beteiligung in ein steuerliches Betriebsvermögen.
Immer sollte jedoch genau kalkuliert werden, ob die Tarifbesteuerung ohne Werbungskostenabzugsverbot auch unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens im Bereich des Spitzensteuersatzes mittelfristig die günstigere Alternative zur Abgeltungsteuer 25% darstellt.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Option zur Tarifbesteuerung innerhalb der 5-Jahre-Frist unwiderruflich ist. Die Wahrscheinlichkeit einer späteren Aufstockung der Beteiligung mittels Fremdmitteln ist zu prognostizieren. Denn für diese Beteiligung ist dann eine nochmalige Option nicht mehr möglich; § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.