Das BMF hat sich mit Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002) zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung geäußert.
In dem Schreiben geht das BMF auf die einzelnen betroffenen Wirtschaftsgüter ein, die unter diese neue Regelung fallen. Im Schreiben werden 10 verschiedene Kategoriern benannt. Details hierzu lesen Sie bitte hier.
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.