Wahlrecht zur Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen bei betrieblicher Nutzung zwischen 10% und 50%.

Steuerpflichtige können Wirtschaftsgüter bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10% und 50% zu gewillkürtem Betriebsvermögen machen.

Weiterhin können Wirtschaftsgüter für die betriebliche oder berufliche Nutzung im Zuge der Nutzungeinlage steuerlich berücksichtigt werden (BFH, 02.10.2003, IV R 13/03). Steuerpfichtige können somit denselben Betrag als Betriebsausgaben berücksichtigen lassen, wie bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen.

Der Vorteil beim Verkauf des Pkw liegt dann darin, dass der Verkauf aus dem Privatvermögen heraus geschieht und damit steuerfrei bleibt. Ein steuerfreier Verkauf ist selbst dann möglich, wenn dies innerhalb eines Jahres nach Anschaffung geschieht, da Fahrzeuge zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählen, so dass die Spekulationsfrist von 1 Jahr nicht greift.

Bei Nichtzuordnung des Pkw zum Betriebsvermögen entfällt nicht automatisch der Vorsteuerabzug bei dessen Anschaffung. Bei einer mindestens 10%igen unternehmerischen Nutzung des Pkw steht dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug zu.

Das heißt, dass bei einem dem Privatvermögen zugeordneten Pkw mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10% bis unter 50% das Fahrzeug

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