Für das Jahr 2020 kann ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG gestellt werden.
Dies kann z.B. erfolgen wegen wesentlicher Ertragsminderung (Leerstand).
Hierbei muss sich der Rohertrag um mindestens 50% gemindert haben. Die Grundsteuer wird dann um 25% gemindert.
Beträgt die Minderung 100% des normalen Rohertrags, wird die Grundsteuer um 50% erlassen.
Der Ertragseinbruch darf ncht vom Steuerpflichtigen selbst verursacht bzw. einfach hingenommen worden sein.
Der Ertragseinbruch ist für jede selbständige Einheit separat zu ermitteln.
Der entsprechende Antrag ist bis zum 31.03.2021 zu stellen.
Für das Jahr 2020 kann ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG gestellt werden.