Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten 2026: Warum das neue BMF-Schreiben vom 26. 01. 2026 für Immobilienbesitzer steuerlich so wichtig ist
Die Grundlogik bleibt zwar vertraut: Erhaltungsaufwand mindert den Gewinn oder die Vermietungseinkünfte sofort, Anschaffungs- und Herstellungskosten dagegen nur verteilt über die Nutzungsdauer.
Neu ist aber, dass das BMF die aktuelle BFH-Rechtsprechung systematischer einarbeitet, die Kriterien für Standardhebung, Sanierung in Raten, gemischt genutzte Gebäude und anschaffungsnahe Herstellungskosten präzisiert und an mehreren Stellen typische Fehlannahmen aus der Praxis ausräumt.
Gerade diese Feinjustierung entscheidet in der Beratung häufig über viele Tausend Euro Steuerstundung oder Sofortabzug.
- Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
- Herstellungskosten entstehen, wenn ein Gebäude hergestellt, erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird.
- Daneben stehen die anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, also typisierend aktivierungspflichtige Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung, wenn sie netto mehr als 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten betragen.
- Nur wenn keine dieser Kategorien greift, bleibt es regelmäßig beim sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. § 255 HGB § 6 EStG BMF
Für die Praxis ist wichtig: Nicht jede hohe Rechnung führt automatisch zu Herstellungskosten, und nicht jede Renovierung darf sofort abgezogen werden. Entscheidend ist immer, welche Funktion die Maßnahme steuerlich hat. Dient sie nur der Erhaltung des bisherigen Zustands, spricht viel für Erhaltungsaufwand. Wird aber die Substanz erweitert, die Nutzbarkeit deutlich gesteigert oder greift die 15-Prozent-Regel in den ersten drei Jahren, kippt der Sofortabzug regelmäßig in die Aktivierung.
Das neue BMF-Schreiben ersetzt nicht nur alte Formulierungen, sondern ordnet die Materie inhaltlich neu. Besonders relevant ist, dass die Finanzverwaltung jetzt ausführlich zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten Stellung nimmt und zahlreiche BFH-Urteile aus den Jahren 2016 bis 2023 verarbeitet.
Für Vermieter besonders wichtig ist dabei ein rechtlicher Punkt: Das BMF-Schreiben bindet die Finanzverwaltung in der täglichen Veranlagungspraxis, ersetzt aber nicht die gerichtliche Einzelfallprüfung. Wo das Schreiben BFH-Rechtsprechung aufgreift, steigt die Rechtssicherheit. Wo die Verwaltung eigene Akzente setzt oder von älterer Rechtsprechung abweicht, bleibt Streitpotenzial. Genau deshalb sollten steuerliche Gestaltungen nicht mit pauschalen Aussagen, sondern mit sauberer Dokumentation des Gebäudezustands, der Maßnahmenschritte und des zeitlichen Ablaufs abgesichert werden.
Wann sind Aufwendungen noch als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar?
Der steuerlich attraktivste Fall bleibt der Erhaltungsaufwand. Er liegt typischerweise vor, wenn eine Maßnahme den bisherigen Zustand erhält oder wiederherstellt, ohne das Gebäude zu erweitern und ohne seinen Gebrauchswert insgesamt deutlich anzuheben. Genau darin liegt die größte Steuersparchance: Der Aufwand wirkt sofort statt über Jahrzehnte.Besonders praxisrelevant ist die vom BFH bestätigte und vom BMF übernommene Ausnahme für Schäden, die erst nach dem Erwerb und nicht bereits im Objekt angelegt waren, sondern nachweislich durch schuldhaftes Verhalten Dritter oder etwa außergewöhnliche äußere Ereignisse entstanden sind. Solche Kosten fallen nicht unter die anschaffungsnahen Herstellungskosten. Wer also eine vermietete Immobilie übernimmt und kurz darauf echte, neu entstandene Mieterschäden oder vergleichbare nachträgliche Substanzschäden beseitigt, kann unter Umständen den Sofortabzug retten.
Die wesentliche Verbesserung ist subtiler. Bei Wohngebäuden prüft das BMF 2026 den Standard nur noch anhand von vier zentralen Ausstattungsbereichen:
- Sanitär,
- Elektro,
- Heizung und
- Fenster.
Die größte steuerliche Falle bleibt § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Danach werden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn die Nettoaufwendungen 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen.
Besonders wichtig und oft missverstanden: In diese Grenze fließen nach der BFH-Rechtsprechung auch Schönheitsreparaturen ein. Das heißt, selbst Malerarbeiten, Bodenbeläge oder ähnliche Renovierungsmaßnahmen können zusammen mit anderen Gewerken dazu führen, dass die 15-Prozent-Schwelle überschritten wird.
Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung: Nicht alles zählt hinein. Ausdrücklich ausgenommen sind Erweiterungen und jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten. Dazu gehören etwa typische laufende Wartungen. Auch Kosten für Schäden, die erst nach Anschaffung neu entstanden sind und nicht bereits im Gebäude „angelegt" waren, gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Genau hier entscheidet die Beweisführung über das Ergebnis. Wer den Schadenzeitpunkt und die Schadensursache nicht sauber dokumentiert, verliert leicht den Sofortabzug (BFH IX R 6/16 und IX R 41/17)
Das ist eine der wichtigsten Stellen für Steuerrisiken im Vermietungsbereich: Wer nach dem Kauf „alles einmal ordentlich macht", erzielt häufig wirtschaftlich vernünftige Ergebnisse, löst steuerlich aber genau jene Gesamtmaßnahme aus, die den Sofortabzug zerstört. Die steuerlich bessere Gestaltung liegt oft nicht im Unterlassen der Sanierung, sondern in der frühzeitigen Trennung von echten Erhaltungsmaßnahmen, Erweiterungen, laufenden Wartungen und neu entstandenen Schäden.
Ein zentrales Warnsignal des BMF-Schreibens 2026 ist die sogenannte Sanierung in Raten. Das bedeutet: Einzelmaßnahmen, die isoliert betrachtet vielleicht noch keinen Herstellungskostencharakter hätten, können über einen mehrjährigen Gesamtplan zusammengefasst werden. Das BMF arbeitet dabei mit einem deutlich praxisschärferen Blick und geht im Regelfall von einer solchen Gesamtmaßnahme aus, wenn die Arbeiten innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden. Für Investoren ist das gefährlich, weil die Sanierung häufig bewusst abschnittsweise aus Liquiditätsgründen erfolgt und gerade dadurch steuerlich als einheitliches Modernisierungspaket gelesen werden kann.
Die praktische Konsequenz ist klar: Nicht nur jede einzelne Rechnung, sondern auch der Gesamtfahrplan muss steuerlich geplant werden. Wer Heizung, Elektrik, Fenster und Sanitär nacheinander modernisiert, schafft am Ende womöglich genau die Standardhebung in drei von vier Kernbereichen, die aus vermeintlichem Erhaltungsaufwand Herstellungskosten macht.
Ein weiterer Punkt, der häufig falsch eingeschätzt wird, ist die energetische Sanierung. Das neue BMF-Schreiben stellt klar, dass eine deutliche Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs für sich genommen noch keine automatische wesentliche Verbesserung des Gebäudes auslöst.
Gleichzeitig wäre es rechtlich zu weitgehend, energetische Maßnahmen pauschal als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand zu bezeichnen. Wenn sie mit Erweiterungen, Standardhebung oder einer bautechnisch zusammenhängenden Gesamtmaßnahme verbunden sind, kann die Aktivierung weiterhin zwingend sein. Für eine rechtssichere Einordnung kommt es deshalb auf das Zusammenspiel der Gewerke und den baulichen Gesamtcharakter an, nicht auf das Werbeetikett der Maßnahme.
Sehr praxisfreundlich ist die BFH-Rechtsprechung (IX R 29/21) zu Mieterabfindungen, die das BMF übernimmt. Danach sind Mieterabfindungen keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und deshalb keine anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Für Vermieter ist das eine echte Entlastung, weil gerade im Zuge von Neuvermietung, Renovierung oder Repositionierung von Objekten solche Zahlungen wirtschaftlich häufig notwendig sind.
Rechtlich sauber formuliert bedeutet das aber nicht, dass jede Mieterabfindung immer und in jedem Kontext unproblematisch sofort abziehbar ist. Sicher ist vor allem: Sie fällt nicht unter die spezielle Typisierung der anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Ein weiterer typischer Fehler besteht darin, das gesamte Gebäude über einen Kamm zu scheren. Bei unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen ist aber nicht zwingend auf das Gesamtobjekt, sondern auf den jeweils eigenständigen Gebäudeteil als eigenes Wirtschaftsgut abzustellen, wenn verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge vorliegen.
Für betrieblich genutzte Gebäude stellt das BMF zusätzlich stärker auf die betriebliche Zielsetzung ab. Die Frage ist dort weniger, ob eine Maßnahme „wohnlicher" oder „moderner" wirkt, sondern ob die bauliche Veränderung im betrieblichen Nutzungskontext zu einer höherwertigen Nutzbarkeit führt. Das ist für Praxen, Kanzleien, Ladenflächen und gewerbliche Bestandsimmobilien besonders bedeutsam.
Wo liegen die größten Steuersparmöglichkeiten?
Die beste Steuergestaltung besteht nicht darin, jede Rechnung aggressiv als Erhaltungsaufwand zu deklarieren. Erfolgreich ist vielmehr, Maßnahmen frühzeitig sauber zu strukturieren. Steuerlich interessant sind vor allem vier Konstellationen:
- die Trennung echter laufender Erhaltungsarbeiten von modernisierenden Gesamtmaßnahmen,
- die saubere Dokumentation neu entstandener Schäden nach Anschaffung,
- die getrennte Betrachtung eigenständiger Gebäudeteile bei gemischter Nutzung und
- die bewusste Nutzung des Verteilungswahlrechts nach § 82b EStDV, wenn großer Erhaltungsaufwand nicht in einem Jahr „verpuffen" soll.
Die größte Gefahr liegt dagegen in gut gemeinten Komplettsanierungen kurz nach dem Erwerb. Wer in den ersten drei Jahren Heizung, Fenster, Sanitär, Elektrik und Oberflächen gleichzeitig oder gestaffelt modernisiert, läuft fast lehrbuchhaft in die 15-Prozent-Grenze oder in eine Standardhebung hinein. Der steuerliche Nachteil ist dann nicht nur formal: Statt sofort wirksamer Werbungskosten entsteht lediglich ein langfristiger AfA-Effekt. Das belastet unmittelbar die Liquidität.
Die rechtssichere Kurzform lautet daher: Nicht die Bezeichnung der Rechnung entscheidet, sondern der steuerliche Gehalt der Maßnahme. Wer diese Logik ignoriert, verschenkt entweder sofort abziehbare Werbungskosten oder riskiert Korrekturen im Rahmen der Veranlagung oder Außenprüfung. Wer sie sauber nutzt, kann mit derselben Baumaßnahme legal bessere steuerliche Ergebnisse erzielen.