BFH schärft die Spielregeln beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Wer 2026 Investitionen steueroptimal vorbereiten will, kommt an dieser BFH-Entscheidung nicht vorbei. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.10.2025 in den Verfahren X R 16/23 und X R 17/23 klargestellt, dass für die 200.000-Euro-Gewinngrenze des Investitionsabzugsbetrags nicht bloß der Steuerbilanzgewinn zählt. Maßgeblich ist vielmehr der steuerliche Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts, also der Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen.
Genau darin liegt die Sprengkraft der Entscheidung: Viele Betriebe, die sich bislang rechnerisch noch unter der Grenze wähnten, können durch Hinzurechnungen plötzlich darüberliegen und den Investitionsabzugsbetrag verlieren.
Der Fall selbst war in der Praxis nahezu lehrbuchhaft. Die Kläger wollten einen Investitionsabzugsbetrag bilden und gingen dabei von einem Gewinn unterhalb der 200.000-Euro-Schwelle aus. Das Finanzamt rechnete jedoch die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähige Gewerbesteuer außerbilanziell hinzu. Dadurch wurde die Schwelle überschritten, und der Abzug fiel weg. Der BFH bestätigte genau diese Sichtweise und stellte in seinen Leitsätzen ausdrücklich fest, dass bei der Prüfung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind, einschließlich der hinzuzurechnenden Gewerbesteuer.
Für die Rechtslage 2026 bedeutet das: Der Investitionsabzugsbetrag bleibt zwar weiterhin ein starkes Steuersparinstrument, aber die Eintrittshürde ist strenger zu prüfen, als viele Unternehmer annehmen. Nach dem geltenden Gesetz können Steuerpflichtige für künftige Anschaffungen oder Herstellungen begünstigter, abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Die Gewinngrenze liegt weiterhin bei 200.000 Euro, die Summe noch nicht aufgelöster Investitionsabzugsbeträge ist je Betrieb ebenfalls auf 200.000 Euro begrenzt, und zusätzlich sind Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent möglich.
Damit ist für den Rechtsstand 2026 klar: Der Gesetzgeber hat die Förderarchitektur nicht abgeschafft, sondern sie bleibt voll nutzbar. Die entscheidende Frage ist nun aber nicht mehr nur, ob investiert wird, sondern wie exakt der maßgebliche Gewinn vor Bildung des Investitionsabzugsbetrags ermittelt wird. Wer hier nur auf die Steuerbilanz schaut, plant zu kurz.
Besonders wichtig ist, dass die Finanzverwaltung diese strengere Lesart nicht erst seit dem BFH-Urteil vertritt. Bereits das BMF-Schreiben vom 15.06.2022 stellt in RZ 13 klar, dass für die Gewinngrenze der Betrag maßgeblich ist, der der Besteuerung zugrunde zu legen ist, und dass außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmenüberschussrechnung einzubeziehen sind. Insofern hat der BFH die Verwaltungsauffassung im Kern bestätigt und ihr zusätzliches Gewicht verliehen. Source
Genau hier liegen die ersten echten Steuersparmöglichkeiten. Der Investitionsabzugsbetrag bleibt ein Hebel zur Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial und damit zur Liquiditätsschonung. Unternehmer können die Steuerbelastung in die Phase vor der Investition verlagern, wenn sie die Voraussetzungen sauber einhalten.
Praktisch bedeutet das: Die Gewinnplanung muss 2026 nicht mehr bilanzzentriert, sondern steuerlich erfolgen. Wer vor Jahresende prüft, welche Positionen den steuerlichen Gewinn tatsächlich mindern, hat weiterhin Gestaltungsspielraum. Wer hingegen auf Maßnahmen setzt, die sich außerbilanziell wieder neutralisieren, gewinnt durch die BFH-Rechtsprechung regelmäßig nichts mehr.
Ein zweiter, oft unterschätzter Gestaltungspunkt ist die betriebsbezogene Betrachtung. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass bei mehreren Betrieben für jeden Betrieb getrennt zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 7g EStG vorliegen. Ebenso sind Betriebe in der Eröffnungsphase begünstigt. Das eröffnet in der Praxis Chancen, wenn eine Investition einem eigenständigen, tatsächlich getrennten Betrieb zugeordnet werden kann. Gerade bei erneuerbaren Energien, etwa bei Photovoltaik-, Wind- oder Batteriespeicherprojekten, wird deshalb in der Fachliteratur diskutiert, ob Investitionen in einem ausreichend verselbständigten neuen Betrieb vorgenommen werden sollten, um die Gewinngrenze nicht durch Gewinne des Altbetriebs zu sprengen.
Der dritte Hebel ist das richtige Timing. Der Investitionsabzugsbetrag wird im Jahr der Bildung an der Gewinngrenze gemessen, während die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG an die Gewinngrenze des vorangehenden Wirtschaftsjahres anknüpft. Wer also Investitionen mehrjährig plant, sollte nicht nur das aktuelle Jahr, sondern mindestens einen Zwei-Jahres-Horizont simulieren. Dadurch lassen sich IAB, Hinzurechnung, Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Sonderabschreibung so aufeinander abstimmen, dass die Liquiditätswirkung maximiert und spätere Korrekturen vermieden werden.
Daneben dürfen die Risiken nicht unterschätzt werden. Das Urteil macht Betriebsprüfungen in diesem Feld deutlich gefährlicher. Wer einen IAB bildet, obwohl der maßgebliche steuerliche Gewinn wegen außerbilanzieller Hinzurechnungen tatsächlich über 200.000 Euro liegt, riskiert die rückwirkende Versagung des Abzugs. Hinzu kommen Folgekorrekturen, wenn die Investition nicht fristgerecht erfolgt oder das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Folgejahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt beziehungsweise vermietet wird. Aus einer vermeintlichen Steuergestaltung kann dann schnell eine teure Nachversteuerung werden.
Für bilanzierende Unternehmen ist die Kernaussage deshalb glasklar: Der Steuerbilanzgewinn ist nicht mehr der sichere Anker für die §-7g-Planung. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn nach Korrekturen. Besonders relevant sind dabei nicht abziehbare Betriebsausgaben, allen voran die Gewerbesteuer, aber auch weitere außerbilanzielle Anpassungen. Für Einnahmenüberschussrechner gilt nichts anderes; auch dort sind Hinzu- und Abrechnungen einzubeziehen. Das erhöht den Prüfungsaufwand, sorgt aber auch für mehr methodische Klarheit.
Ganz abgeschlossen ist die Rechtsentwicklung allerdings noch nicht. Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen III R 38/23 noch ein weiteres Verfahren anhängig, nachdem das FG Baden-Württemberg zuvor die Gegenauffassung vertreten hatte und eher auf den Steuerbilanzgewinn abstellen wollte. Für die Praxis 2026 heißt das aber nicht, dass man abwarten sollte. Solange keine gegenteilige höchstrichterliche Klärung vorliegt, ist die Linie des X. Senats in Verbindung mit der bestehenden Verwaltungsauffassung die maßgebliche Risikobasis für jede seriöse Gestaltungsplanung.
Das BFH-Urteil ist kein Ende des Investitionsabzugsbetrags, sondern das Ende einer zu oberflächlichen Gewinnprüfung. Wer 2026 Steuern sparen will, kann § 7g EStG weiterhin sehr wirkungsvoll nutzen, muss aber den Gewinnbegriff technisch sauber anwenden, Investitionen frühzeitig strukturieren und bei knapper Gewinngrenze besonders konservativ planen. Der größte Fehler wäre jetzt, nur auf die Bilanz zu schauen und die außerbilanziellen Korrekturen erst in der Betriebsprüfung zu „entdecken".